aktuelle SKOS Richtlinien

Laufende Richtlinienrevision

Die SKOS-Richtlinien werden regelmässig revidiert und damit den aktuellen Anforderungen angepasst. Die jeweiligen Anpassungen werden in einem breit abgestützten Prozess erarbeitet, an dem die Kommissionen der SKOS und die Mitglieder im Rahmen von Vernehmlassungen beteiligt sind. Die definitive Genehmigung der Anpassungen erfolgt jeweils durch die Plenarversammlung der SODK.
Aktuell läuft ein Revisionszyklus mit drei Etappen: 

Aktuell

Revision zur Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe

Revision zur Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe

Die SODK hat im Mai 2025 ein Förderprogramm beschlossen, um die Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe zu verbessern. (vgl. Medienmitteilung vom 16. Mai 2025). Ziel ist es, die Entwicklung von armutsbetroffenen Kindern zu fördern, damit sie später wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen und sich aus der Armut befreien können. Die SODK genehmigt dafür Kinderzuschüsse in der Gesamthöhe von 50 Millionen Franken. 

Die SKOS hat die Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung dieses Förderprogramms erarbeitet und führt vom 18. November 2025 bis am 6. Februar 2026 eine Vernehmlassung bei den SKOS-Mitgliedern und interessierten Kreisen durch. Die definitiven Formulierungen werden im April 2026 durch den Vorstand der SKOS finalisiert und der SODK-Plenarversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Die SODK-Plenarversammlung entscheidet darüber Ende Mai 2026. Das Inkrafttreten ist per 1.1.2027 geplant. 

Die neuen Ausführungsbestimmungen sehen vor, dass ein Zuschlag auf dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für Kinder und Jugendliche gewährt wird. Als Teil des Grundbedarfs untersteht der Kinderzuschlag der Dispositionsfreiheit und ermöglicht betroffenen Haushalten eine flexible Einteilung anhand der jeweiligen Bedürfnissituation. Der Kanton Neuenburg kennt seit 20 Jahren ein vergleichbares System.

Die Teilnehmenden der Vernehmlassung können zwischen zwei Varianten auswählen. 

1. Ein Zuschlag von 50 Franken pro Monat ab Geburt  bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit.

2. Ein Zuschlag von 75 Franken pro Monat für Minderjährige ab sechs Jahren bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit.

Variante 1 setzt auf eine möglichst grosse Förderung bereits im frühkindlichen Alter. Variante 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die für den Kinderbedarf anfallenden Kosten massgeblich vom Alter beeinflusst werden. Der Zuschlag soll nach der obligatorischen Schulzeit von einer allfälligen Integrationszulage (IZU) bei einem Eintritt in die weiterführenden Schulen oder einem Einkommensfreibetrag (EFB) bei einer Lehre abgelöst werden. Als Anreizleistung kommt dem IZU und dem EFB gerade auch bei Minderjährigen nach Schulaustritt eine wichtige Bedeutung zu.

Ergänzend zum Zuschlag auf dem GBL sollen die Situationsbedingten Leistungen für Kinder und Jugendliche in den Richtlinien konkreter definiert werden. Ihnen kommt eine wesentliche Rolle bei der Deckung kinderspezifischer Bedürfnisse zu. Die Studie des Büro BASS (2024), die die wissenschaftliche Grundlage für das Förderprogramm darstellt,  unterstreicht dies. Es braucht transparente und faire Grundsätze, damit die SIL ihr Potenzial zur Förderung sozialer Teilhabe und positiver Entwicklung entfalten können. Kosten für Freizeitangebote sollen gemäss Vernehmlassungsentwurf bis zu einem Betrag von mindestens 600 Franken pro Jahr und Kind übernommen werden, gegen Vorlage der Belege, aber ohne Einzelfallprüfung.

Mit den vorliegenden Entwürfen zur Revision der SKOS-Richtlinien wird die gesellschaftliche Inklusion von Kindern und Jugendlichen gestärkt und eine gute Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Ausbildung geschaffen. Mittel- und langfristig profitieren alle davon: die öffentliche Hand dank tieferer Kosten im Sozialbereich und höherer Steuereinnahmen, die Wirtschaft dank gut ausgebildeter Arbeitskräfte aus dem Inland, die Gesellschaft dank des besseren Zusammenhalts und weniger sozialer Spannungen und natürlich die betroffenen jungen Menschen, die über eine solide Zukunftsperspektive verfügen.

Auf der Basis der Sozialhilfestatistik 2023 wird mit Kosten von 49 Mio. Franken gerechnet. Einkalkuliert ist dabei eine Reserve von 10 Prozent für den Fall, dass die Anzahl unterstützter Kinder steigen sollte in den nächsten Jahren. Die Mehrkosten fallen bei den Kantonen und Gemeinden an. Vom erwarteten Return on Investment durch eine Verhinderung einer Sozialhilfeabhängigkeit im Erwachsenenalter werden alle Ebenen des Staates und der Gesellschaft profitieren.

Wir bitten die Mitglieder der SKOS, ihre Stellungnahme über das Online-Formular einzureichen. Sie gelangen über diesen Link zum Formular, wenn Sie sich im Mitgliederbereich eingeloggt haben: Link

Nichtmitglieder, die an der Vernehmlassung teilnehmen möchten, können den Link zum Formular bei skos.administration@skos.ch bestellen. 

Dokumente aktuelle Vernehmlassung und Anmeldung Hearing

Erläuternder Bericht

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Anmeldung Hearing

22. Januar 2026
13 - 14 Uhr

Kostenschätzung nach Kantonen

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Fragebogen Vernehmlassung

Link sichtbar, sobald im Mitgliederbereich eingeloggt

1. Etappe - Inkrafttreten per 1.1.2024

1. Etappe - Inkrafttreten per 1.1.2024

Die erste Etappe beinhaltete Korrekturen. Deshalb wurde hierfür ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Vernehmlassung bei den SKOS-Mitgliedern gewählt. Der SODK Vorstand hat die Änderungen am 4. Mai 2023 genehmigt. Sie werden am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dieses verkürzte Verfahren wird auch in Zukunft nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.

Präzisierung Begriff Unterstützungseinheit (SKOS-RL C.2, Erläuterungen b)
Der Begriff der Unterstützungseinheit wird auf Anregung der Lehre und der Kommission Rechtsfragen hin präzisiert. Der Grund liegt darin, dass in vielen Kantonen der Begriff der Unterstützungseinheit nicht ausdrücklich in den rechtlichen Grundlagen definiert ist.

Elterliche Unterhaltspflicht (SKOS-RL D.4.2)
Das Bundesgericht verneint in seiner neuesten Rechtsprechung[1] die Aktivlegitimation der Sozialhilfebehörde zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die gemäss ZGB auf die Sozialhilfe übergegangen sind.  Die SKOS-RL müssen entsprechend angepasst werden.

Entschädigung für Haushaltsführung (SKOS-RL D.4.5. Erläuterungen lit. a)
Die aktuelle Formulierung von SKOS-RL D.4.5 Erläuterungen lit. a widerspricht der Grundvoraussetzung in SKOS-RL D.4.5 Abs. 1, dass eine Haushaltsentschädigung nur in Frage kommt, wenn die nicht unterstützte Person berufstätig ist.

Anspruch auf rückwirkende Auszahlungen bei Fehlern des Sozialhilfeorgans (SKOS-RL E.3.)
Die Kommission Rechtsfragen hat empfohlen, die Modalitäten zum rückwirkenden Anspruch bei Fehlern seitens Sozialdienst in die Richtlinien aufzunehmen, da es aus rechtlicher Sicht nicht sein kann, dass die Sozialhilfe zu viel bezahlte Leistungen zurückverlangen kann, aber zu wenig bezahlte Leistungen nicht nachbezahlen muss, wenn der Fehler bei ihr liegt. Diese Praxis wird bereits von vielen Sozialdiensten gelebt.

 


[1] Entscheid BGE 5A_382/2021 (mit Verweis auf BGE 5A_75/2020)

2. Etappe - Inkrafttreten per 1.1.2026

2. Etappe - Inkrafttreten per 1.1.2026

Die zweite Etappe der Richtlinienrevision wurde von der SODK am 15. Mai 2025 genehmigt. Die Anpassungen treten per 1. Januar 2026 in Kraft. Die neue Version ist ab diesem Datum unter rl.skos.ch aufgeschaltet.
Die pdf-Version steht bereits zur Verfügung (Link).
In der 2. Etappe werden die Richtlinien aktualisiert und die bestehenden rechtlichen, gesellschaftlichen und fachlichen Entwicklungen aufgenommen. Im Fokus stehen:

  • Beibehaltung des Mischindexes zur Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung
  • Vermögensfreibetrag neu 6000 für eine Person
  • Situationsbedingte Leistungen (SIL) für Kinder und Jugendliche für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • Aufnahme des Begriffs «Potenzialabklärung»
  • Erwähnung soziale, sprachliche und berufliche Integration

Die zweite Revisionsetappe legt den Fokus auf inhaltliche Präzisierungen und neue Schwerpunkte. Die Rückmeldungen auf die Revision im Rahmen der Vernehmlassung, an der sich rund 120 Institutionen beteiligt hatten, zeigen: Viele der angestossenen Änderungen sind in der Praxis längst Realität. Die Revision bringt sie nun auf den Punkt und schafft Klarheit für eine einheitlichere Anwendung. Förderung von Kindern und Jugendlichen Neu soll die Förderung von Kindern und Jugendlichen explizit zu den Zielen der Sozialhilfe gehören. Ausserdem sollen fördernde situationsbedingte Leistungen (SIL) für Kinder und Jugendliche – etwa Lager, Musikunterricht oder Sport – übernommen werden können, wenn sie dem Kindeswohl und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dienen. Mit der Aufnahme des Begriffs «Potenzialabklärung» und der Nennung sozialer, sprachlicher und beruflicher Integration wird die Rolle der persönlichen Hilfe gestärkt. Sie ist auch dann möglich, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht – eine wichtige Klarstellung. Für die Beibehaltung des Mischindexes zur Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung, hatten sich in der Vernehmlassung 24 Kantone und 92 Prozent der Teilnehmenden ausgesprochen. Bei der Frage nach einer Erhöhung des Vermögensfreibetrags unterstützten eine Mehrheit die Variante mit einem Freibetrag von neu 6000 statt 4000 Franken. Noch keine klare Mehrheit erzielten die Anpassungen beim Thema Rückerstattung.

2. Etappe: Dokumente Vernehmlassung

Vernehmlassungsbericht

Rückmeldungen aller Beteiligten zusammengefasst.

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Synopse

Gegenüberstellung der aktuellen Richtlinien und der Aktualisierungen
zuhanden der SODK-Plenarversammlung

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Erläuternder Bericht

Inkrafttreten für den 1. Januar 2026 vorgesehen

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3. Etappe - 2026/2027

3. Etappe - 2026/2027

In der 3. Etappe werden 2026 bis 2027 folgende Themen behandelt:

Alternative Modelle zur Konkubinats- und Haushaltsführungsbeitrag
Die SKOS-Geschäftsleitung hat eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Claudia Hänzi eingesetzt. Die AG erarbeitet alternative Modelle, prüft deren Umsetzbarkeit und wird bis Herbst 2025 einen Bericht erstellen. Anschliessend wird die Geschäftsleitung der Richtlinienkommission einen Auftrag zur Einbettung der neuen Modelle  in die Richtlinien erteilen

Instrumente zur Überprüfung der Mietzinslimiten
Die SKOS-Richtlinien halten unter C 4.1. Erl. a) fest: «Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Es wird deshalb empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. Die erlassenen Mietzinsrichtlinien müssen fachlich begründet sein und sich auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes abstützen. Sie dürfen nicht dazu dienen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern». Im Grundlagenpapier Wohnen (aktualisiert im Februar 2024) wird dieser Grundsatz wiederholt. «Mietzinserhöhungen sollen mit geeigneten Instrumenten auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.»

Was geeignete Instrumente sind, wird in den Richtlinien und dem Grundlagenpapier nicht ausgeführt. Im Januar 2025 wurde von der FHNW im Auftrag der SKOS der Bericht «Grundlagen zur Erstellung von Mietzinsrichtlinien» publiziert. Derzeit läuft ein Folgeauftrag dazu, um die Grundlagen weiter zu konkretisieren. Aufbauend auf diesen Resultaten wird die SKOS klären, wie die Instrumente zur Überprüfung der Mietzinslimiten konkretisiert werden können.