aktuelle SKOS Richtlinien

Laufende Richtlinienrevision

Aktuell

Die SKOS-Richtlinien werden regelmässig revidiert und damit den aktuellen Anforderungen angepasst. Die jeweiligen Anpassungen werden in einem breit abgestützten Prozess erarbeitet, an dem die Kommissionen der SKOS und die Mitglieder im Rahmen von Vernehmlassungen beteiligt sind. Die definitive Genehmigung der Anpassungen erfolgt jeweils durch die Plenarversammlung der SODK. Aktuell läuft ein Revisionszyklus mit drei Etappen und einer Zwischenetappe: 

1. Etappe - Inkrafttreten per 1.1.2024

1. Etappe - Inkrafttreten per 1.1.2024

Die erste Etappe beinhaltete Korrekturen. Deshalb wurde hierfür ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Vernehmlassung bei den SKOS-Mitgliedern gewählt. Der SODK Vorstand hat die Änderungen am 4. Mai 2023 genehmigt. Sie werden am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dieses verkürzte Verfahren wird auch in Zukunft nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.

Präzisierung Begriff Unterstützungseinheit (SKOS-RL C.2, Erläuterungen b)
Der Begriff der Unterstützungseinheit wird auf Anregung der Lehre und der Kommission Rechtsfragen hin präzisiert. Der Grund liegt darin, dass in vielen Kantonen der Begriff der Unterstützungseinheit nicht ausdrücklich in den rechtlichen Grundlagen definiert ist.

Elterliche Unterhaltspflicht (SKOS-RL D.4.2)
Das Bundesgericht verneint in seiner neuesten Rechtsprechung[1] die Aktivlegitimation der Sozialhilfebehörde zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die gemäss ZGB auf die Sozialhilfe übergegangen sind.  Die SKOS-RL müssen entsprechend angepasst werden.

Entschädigung für Haushaltsführung (SKOS-RL D.4.5. Erläuterungen lit. a)
Die aktuelle Formulierung von SKOS-RL D.4.5 Erläuterungen lit. a widerspricht der Grundvoraussetzung in SKOS-RL D.4.5 Abs. 1, dass eine Haushaltsentschädigung nur in Frage kommt, wenn die nicht unterstützte Person berufstätig ist.

Anspruch auf rückwirkende Auszahlungen bei Fehlern des Sozialhilfeorgans (SKOS-RL E.3.)
Die Kommission Rechtsfragen hat empfohlen, die Modalitäten zum rückwirkenden Anspruch bei Fehlern seitens Sozialdienst in die Richtlinien aufzunehmen, da es aus rechtlicher Sicht nicht sein kann, dass die Sozialhilfe zu viel bezahlte Leistungen zurückverlangen kann, aber zu wenig bezahlte Leistungen nicht nachbezahlen muss, wenn der Fehler bei ihr liegt. Diese Praxis wird bereits von vielen Sozialdiensten gelebt.

 


[1] Entscheid BGE 5A_382/2021 (mit Verweis auf BGE 5A_75/2020)

2. Etappe - Inkrafttreten per 1.1.2026

2. Etappe - Inkrafttreten per 1.1.2026

Die zweite Etappe der Richtlinienrevision wurde von der SODK am 15. Mai 2025 genehmigt. Die Anpassungen treten per 1. Januar 2026 in Kraft. Die neue Version ist ab diesem Datum unter rl.skos.ch aufgeschaltet.
In der 2. Etappe werden die Richtlinien aktualisiert und die bestehenden rechtlichen, gesellschaftlichen und fachlichen Entwicklungen aufgenommen. Im Fokus stehen:

  • Beibehaltung des Mischindexes zur Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung
  • Vermögensfreibetrag neu 6000 für eine Person
  • Situationsbedingte Leistungen (SIL) für Kinder und Jugendliche für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • Aufnahme des Begriffs «Potenzialabklärung»
  • Erwähnung soziale, sprachliche und berufliche Integration

Die zweite Revisionsetappe legt den Fokus auf inhaltliche Präzisierungen und neue Schwerpunkte. Die Rückmeldungen auf die Revision im Rahmen der Vernehmlassung, an der sich rund 120 Institutionen beteiligt hatten, zeigen: Viele der angestossenen Änderungen sind in der Praxis längst Realität. Die Revision bringt sie nun auf den Punkt und schafft Klarheit für eine einheitlichere Anwendung. Förderung von Kindern und Jugendlichen Neu soll die Förderung von Kindern und Jugendlichen explizit zu den Zielen der Sozialhilfe gehören. Ausserdem sollen fördernde situationsbedingte Leistungen (SIL) für Kinder und Jugendliche – etwa Lager, Musikunterricht oder Sport – übernommen werden können, wenn sie dem Kindeswohl und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dienen. Mit der Aufnahme des Begriffs «Potenzialabklärung» und der Nennung sozialer, sprachlicher und beruflicher Integration wird die Rolle der persönlichen Hilfe gestärkt. Sie ist auch dann möglich, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht – eine wichtige Klarstellung. Für die Beibehaltung des Mischindexes zur Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung, hatten sich in der Vernehmlassung 24 Kantone und 92 Prozent der Teilnehmenden ausgesprochen. Bei der Frage nach einer Erhöhung des Vermögensfreibetrags unterstützten eine Mehrheit die Variante mit einem Freibetrag von neu 6000 statt 4000 Franken. Noch keine klare Mehrheit erzielten die Anpassungen beim Thema Rückerstattung.

2. Etappe: Dokumente

Vernehmlassungsbericht

Rückmeldungen aller Beteiligten zusammengefasst.

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Synopse

Gegenüberstellung der aktuellen Richtlinien und der Aktualisierungen
zuhanden der SODK-Plenarversammlung

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Erläuternder Bericht

Inkrafttreten für den 1. Januar 2026 vorgesehen

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Zwischenetappe: Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe - Inkrafttreten per 01.01.2027

Zwischenetappe: Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe - Inkrafttreten per 01.01.2027

Die Zwischenetappe beschäftigte sich insbesondere mit der Besserstellung der Kinder und Jugendlichen in der Sozialhilfe mit dem Ziel, die materielle Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe zu verbessern, ihre gesellschaftliche Inklusion zu stärken und eine gute Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Ausbildung zu schaffen. Die SODK hat die Änderungsvorschläge an ihrer Plenarversammlung vom 29. Mai 2026 genehmigt (vgl. Medienmitteilung vom 29.05.2026). Die revidierten SKOS-RL treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Die SODK empfiehlt den Kantonen, diese Änderungen bis spätestens am 1. Januar 2028 in Kraft zu setzen. Dieser zeitliche Aufschub soll den Kantonen und Gemeinden die Möglichkeit geben, den neuen Zuschlag in ihre regulären Budgetprozesse aufzunehmen.

Das zentrale Element ist die Einführung eines Zuschlags in der Höhe von 50 Franken zum Grundbedarf für die Bedürfnisse der Minderjährigen bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit (SKOS-RL C.3.1. Abs. 3 sowie dazugehörige Erläuterung c). Da der Kinderzuschlag für die Bedürfnisse der Minderjährigen zu verwenden ist, wurde die SKOS-RL A.2. Abs. 4 dahingehend umformuliert, dass die Sozialhilfe den Eltern die Förderung der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen ermöglichen soll.

Neben dem Kinderzuschlag sind situationsbedingte Leistungen für ausserschulische Freizeitaktivitäten sowie für Förderangebote von Kindern und Jugendlichen vorgesehen (SKOS-RL C.6.4. Abs. 2 und 3 sowie dazugehörige Erläuterungen a) und b)). Neu sind tatsächliche Kosten für Freizeitaktivitäten ohne inhaltliche Prüfung zu übernehmen, wobei der jährliche zu definierende Kostenrahmen mindestens 600 Franken beträgt. Kosten für Förderangebote sind zu übernehmen, wenn sie für die Integration oder das Wohl des Kindes erforderlich sind.

Weiter werden in den SKOS-RL C.6.4. Abs. 1 neu situationsbedingte Leistungen rund um die Geburt eingeführt. Neben der Übernahme einer «minimalen Erstausstattung» sind Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse in angemessenem Rahmen, die Pikettentschädigung für die Wochenbettbetreuung sowie notwendige Nährstoffpräparate während der Schwangerschaft und Stillzeit eingeschlossen. Schliesslich wird in den SKOS-RL C.6.5. Abs. 1 im neuen lit. d explizit die Übernahme von Verhütungsmittel erwähnt, damit eine selbstbestimmte Familienplanung auch sozialhilfebeziehenden Personen möglich ist.

Zwischenetappe: Dokumente

Vernehmlassungsbericht

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Kostenschätzung nach Kantonen

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Erläuternder Bericht

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3. Etappe

3. Etappe

Für die 3. Etappe sind folgende Themen vorgesehen:

Alternative Modelle zur Konkubinats- und Haushaltsführungsbeitrag
Die SKOS-Geschäftsleitung hat eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Claudia Hänzi eingesetzt. Die AG erarbeitet alternative Modelle und prüft deren Umsetzbarkeit. Die Resultate fliessen anschliessend in den Revisionsprozess ein.

Instrumente zur Überprüfung der Mietzinslimiten
Die SKOS-Richtlinien halten unter C.4.1. Erl. a) fest: «Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Es wird deshalb empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. Die erlassenen Mietzinsrichtlinien müssen fachlich begründet sein und sich auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes abstützen. Sie dürfen nicht dazu dienen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern». Im Grundlagenpapier Wohnen (aktualisiert im Februar 2026) wird dieser Grundsatz wiederholt. «Mietzinserhöhungen sollen mit geeigneten Instrumenten auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.» Was geeignete Instrumente sind, wird in den aktuellen Richtlinien nicht ausgeführt. Im Januar 2025 wurde von der FHNW im Auftrag der SKOS der Bericht «Grundlagen zur Erstellung von Mietzinsrichtlinien» publiziert. Derzeit läuft ein Folgeauftrag dazu, um die Grundlagen weiter zu konkretisieren. Aufbauend auf diesen Resultaten wird die SKOS klären, wie die Instrumente zur Überprüfung der Mietzinslimiten in den Richtlinien klarer beschrieben werden können.

Weitere Themen
Als weitere Themen der 3. Etappe vorgesehen sind die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen und elterliche Unterhaltspflichten.

Zeitplan
Die Richtlinienkommission erarbeitet zurzeit die Grundlagen für die 3. Etappe. Die Vernehmlassung für die 3. Etappe wird frühestens im Winter 27/28 stattfinden.

Forum SKOS und Städteinitiative Sozialpolitik 2026