7. Finanzierung und Abgabe von Masken und Schutzmaterial
Die wissenschaftliche Task Force des Bundes hält fest, dass das Maskenobligatorium – zum Beispiel in Geschäften, im ÖV oder in gewissen Schulen – die allgemeine Verfügbarkeit von Masken voraussetzt, unabhängig von der finanziellen Situation der Betroffenen (Policy Brief vom 7.1.2021, Link). Personen, die auf Sozialhilfe oder Zusatzleistungen angewiesen sind, haben deshalb ein Anrecht auf die kostenlose Abgabe von Masken oder auf eine Kostenübernahme durch den Staat.
Die Masken sollen deshalb nicht aus dem GBL bezahlt werden. Vielmehr sind sie als eine grundversorgende situationsbedingte Leistung zubehandeln, weil sie während der Corona-Krise von praktisch allen Personen (Kinder ab 12 Jahren) benötigt werden. Als Alternative ist eine kostenlose Abgabe von geeigneten Masken möglich (vgl. Vorgaben für Masken des BAG).