aktuelle SKOS Richtlinien

5. Rückerstattungspflicht

Kurzarbeitsentschädigung und Corona-Erwerbsersatz müssen nicht zurückerstattet werden. Es stellt sich daher die Frage, ob auch die in dieser besonderen und ausserordentlichen Lage bezogene Sozialhilfe von der Rückerstattungspflicht ausgenommen werden soll.

Dabei gilt es zu beachten, dass auch vor den Epidemie-Massnahmen häufig strukturelle Ursachen für den Sozialhilfebezug verantwortlich waren und nicht primär individuelles Verschulden.

Die bestehenden Empfehlungen der SKOS zur Rückerstattung sehen folgendes vor:

  • Rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen müssen rückerstattet werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt.
  • Bei günstigen Verhältnissen aufgrund Erwerbseinkommen ist auf eine Geltendmachung der Rückerstattung zu verzichten. Wo die gesetzlichen Grundlagen eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen vorsehen, ist eine grosszügige Einkommensgrenze zu gewähren und die zeitliche Dauer der Rückerstattung ist zu begrenzen.
  • Wenn jemand aufgrund der besonderen odern ausserordentlichen Lage innerhalb von kurzer Zeit auf Sozialhilfe angewiesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Person zuvor in günstigen finanziellen Verhältnisse befunden hat. Daher wird sich die Frage nach der Rückerstattungspflicht in vielen Fällen nicht konkret stellen. In Kantonen und Gemeinden mit strengeren Rückerstattungsregeln ist zu empfehlen, dass die Sozialhilfeorgane das ihnen zur Verfügung stehende Ermessen bei der Prüfung der Rückerstattungspflicht im Sinne der unterstützten Personen ausschöpfen.

Bieler Tagung 2025