Sozialhilfe nach Aufhebung der Epidemie-Massnahmen
Seit dem 1. April gelten keine Epidemie-Massnahmen mehr. Der Bundesrat hat per Ende März die besondere Lage gemäss Epidemiegesetz aufgehoben. Damit ist auch die Covid-19-Verordnung besondere Lage ausser Kraft getreten, welche u.a. Pflichten betreffend Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen geregelt hatte. Die SKOS hat daher ihre Empfehlungen zur Sozialhilfe während Epidemie-Massnahmen ebenfalls aufgehoben (Link).
Finanzierung von Hygienemasken weiterhin möglich
Für besonders gefährdete Personen kann das Tragen einer Hygienemasken im öffentlichen Verkehr oder in Innenräumen weiterhin sinnvoll sein. Es ist auch möglich, dass der Besuch einzelner Einrichtungen weiterhin das Tragen einer Maske voraussetzt. Auf Antrag können Auslagen dafür von der Sozialhilfe übernommen werden. Es gelten dabei die allgemeinen Grundsätze zur Finanzierung von medizinischen Hilfsmitteln als situationsbedingte Leistung (SKOS-RL C.6.5, Link).