Bundesgerichtsentscheide zur Sozialhilfe
Die SKOS stellt ausgewählte Bundesgerichtsurteile in gekürzter und/oder kommentierter Form zur Verfügung.
Streichung der Sozialhilfe ohne Verfügung ist nicht zulässig
Bundesgerichtsurteil vom 4. September 2023
Darf ein Sozialdienst die Sozialhilfe einstellen, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr feststellbar ist? Und vor allem: In welcher Form hat das zu geschehen? Ein aktueller Bundesgerichtsentscheid klärt wichtige Fragen zu diesem Verfahren.
Professor Peter Mösch-Payot, Dozent und Projektleiter Institut für Sozialarbeit und Recht – Kompetenzzentrum Soziale Sicherung und Melanie Studer, Dr. iur, RAin, Dozentin und Projektleiterin, Hochschule Luzern, Soziale Arbeit fassten das (auf Französisch publizierte) Urteil vom 4. September 2023 (8C_307/2022) zusammen und erläutern auf sozialinfo.ch die wichtigsten Folgerungen für die Praxis.
zu den Erläuterungen2016
Keine Einstellung der Nothilfe wegen Arbeitsverweigerung
BGE 142 I 1
Bei beharrlicher beruflicher Verweigerungshaltung kann die Sozialhilfe im Sinne einer Ultima-Ratio-Massnahme ganz eingestellt werden. Der Anspruch auf Nothilfe kann hingegen nur entfallen, wenn ein nicht angetretenes Beschäftigungsprogramm entlohnt gewesen und somit die Notlage hinfällig geworden wäre. Dies bestätigt ein Urteil des Bundesgerichts.
Kommentar von Guido Wizent
Eine Zürcher Gemeinde kürzte einem Mann für sechs Monate die Sozialhilfe um 15 Prozent, weil er sich an einem Beschäftigungsprogramm ungenügend beteiligte. Der erneuten Weisung, halbtags in einem nicht entlohnten Beschäftigungsprogramm zu arbeiten, ist er nicht gefolgt. Daraufhin wurde die Unterstützung wegen Verweigerung der Arbeitsleistung gänzlich eingestellt. Vor Bundesgericht erhielt der Mann insofern recht, als wenigstens Nothilfe gewährt werden müsse, weil «die erfolgte Verweigerung (...), ohne dass das Subsidiaritätsprinzip zum Tragen käme, gegen Art. 12 BV» verstosse. Daran ändere die gesundheitliche Zumutbarkeit nichts. Die Sozialhilfe dürfe hingegen gestützt auf die entsprechende Bestimmung im Zürcher Sozialhilfegesetz (Art. 24a Abs. 1) eingestellt werden.
Finanzielle Notlage ist entscheidend
Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert seine Rechtsprechung und ruft in Erinnerung, dass der Anspruch auf Nothilfe lediglich eine finanzielle Notlage voraussetzt. Damit erteilt es einer subjektiven Bedürftigkeitskonzeption mit Recht eine klare Absage: Der Anspruch auf Nothilfe entfällt nur, wenn rechtzeitig und in zumutbarer Weise tatsächlich Eigenmittel (Einnahmen und Vermögen) vorhanden sind. Nur in diesem Fall ist das Subsidiaritätsprinzip betroffen respektive liegt gar keine Notlage vor. Die subjektive Arbeitsbereitschaft allein ist folglich kein Kriterium dafür, ob eine Bedarfslage vorliegt.
Die Verständnisschwierigkeiten liegen unter anderem darin begründet, dass im Begriff der Notlage zwingend eine Selbsthilfeobliegenheit enthalten ist. Diese bezieht sich indes nur auf tatsächlich vorhandene Eigenmittel: So müssen etwa die Wertpapiere verkauft oder eben die angebotene Arbeitsstelle angetreten werden, um den Lebensunterhalt zu decken. In diesem Fall liegt objektiv keine Notlage vor, weshalb eine Teilnahmeverweigerung an einem entlohnten Beschäftigungsprogramm zum Verlust des Nothilfeanspruchs führen kann.
Verletzung der Integrationspflicht
Mit Aufnahme der Unterstützung wird ein Beitrag zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit verlangt (vgl. Kap. A.5.2 SKOS-Richtlinien). Zu dieser sozialhilferechtlichen Minderungspflicht gehört auch die berufliche Integrationspflicht, deren schuldhafte Verletzung unter Umständen bis zu einer Leistungseinstellung führen kann, sofern dies im Sozialhilfegesetz hinreichend verankert und konkret verhältnismässig ist. Sind keine Eigenmittel verfügbar, gründet die Einstellung dogmatisch nicht auf der mangelnden Bedürftigkeit, sondern auf der Verletzung der Integrationspflicht.
Rein subjektive Verweigerungshaltungen, die von der beruflichen Integrationspflicht erfasst werden, können somit zwar zur Einstellung der Sozialhilfe führen. Das Bundesgericht bestätigt aber, dass im Rahmen von Art. 12 BV ein solches Verhalten bei hinreichender Rechtsgrundlage lediglich durch Massnahmen sanktioniert werden kann, die den Anspruch auf Nothilfe als solchen nicht tangieren, sondern beispielsweise die Art und Weise der Leistungserbringung betreffen (z.B. Naturalleistungen).
Keine Automatismen
Es muss zwischen der bedürftigkeitsrechtlichen Anrechnung vorrangiger Eigenmittel (Subsidiaritätsprinzip) und der beruflichen Integrationspflicht unterschieden werden. Der Art. 24a Sozialhilfegesetz Zürich ist in diesem Punkt nicht kohärent: Es geht nicht klar hervor, dass die als solche bezeichnete «Einstellung» bei rein subjektiven beruflichen Verweigerungshaltungen dogmatisch letztlich nichts anderes als eine vollständige Kürzung der Sozialhilfe im Sinne einer Totalsanktion darstellt.
Der verfassungsrechtliche Minimalanspruch ist hingegen «sanktionsfest», weshalb auch im Bereich der sozialhilferechtlichen Eigenverantwortung keine Automatismen bestehen: Art. 12 BV enthält den unantastbaren, aufs Engste mit dem Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV) verbundenen Kern der umfassenden Sozialhilfe – ein Kern an unabdingbaren Leistungen, der auch Menschen zusteht, die unserem gängigen Arbeitsethos nicht entsprechen.
Beweislast bei Verdacht auf Autohandel
8C_602/2015
In dem vom Bundesgericht beurteilten Fall haben zwei Anfragen der unterstützenden Einwohnergemeinde Thun beim Strassenverkehrsamt im Abstand von ca. 3 Monaten ergeben, dass seit Beginn der Unterstützung des Beschwerdeführers von August 2006 bis Juni 2014 55 Autos für kürzere Zeit auf seinen Namen eingelöst worden sind. Damit bestand der Verdacht auf Autohandel durch den Beschwerdeführer.
Anlässlich der mündlichen Anhörung im März 2014 machte er geltend, die Autos würden seinem Bruder gehören, welcher damit handle; er werde dafür sorgen, dass das in Zukunft unterbleibe. Auf die erlassene Weisung, Unterlagen einzureichen, legte er einen Auszug seines Bankkontos sowie eine Stellungnahme seines Bruders vor, welcher bestätigte, die Autos für seine Zwecke bis zum Aufgebot der Motorfahrzeugkontrolle gebraucht und hernach umgetauscht zu haben. Nach der zweiten Abfrage beim Strassenverkehrsamt, die erneut Einlösungen von Autos ergab, brachte der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Gemeinde wiederum einen Auszug seines Bankkontos sowie eine Police der Motorfahrzeugversicherung samt Zahlungserinnerung bei. Im Wesentlichen machte er geltend, er sowie die Mitarbeiter seines Bruders hätten jeweils auf Kosten des Bruders die Autos benutzen dürfen.
Die Gemeinde stellte daraufhin die Sozialhilfeleistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der damit verbundenen Zweifel an der Bedürftigkeit per 31. Juli 2014 ein. Der Beschwerdeführer stellte sich weiterhin auf den Standpunkt, er habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt; er könne nicht etwas beibringen, was nicht bestehe. Vor Verwaltungsgericht des Kantons Bern legte er weitere Unterlagen (neun Quittungen, drei Bestellscheine, vier Kaufverträge, sechs Fahrzeugausweise) vor, wobei er im Gerichtsverfahren unterlag.
Verletzte Mitwirkungspflicht
Das Bundesgericht führt zunächst aus, dass es die Sachverhaltsfeststellung des Berner Verwaltungsgerichts lediglich auf Willkür respektive auf Verletzung von verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschriften überprüft, und stellt fest, dass insbesondere die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu beanstanden seien. Unter anderem sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von Widersprüchen in der Darstellung des Beschwerdeführers ausging; diese seien vielmehr nachvollziehbar belegt.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Mitwirkungspflicht nicht verletzt sei, da die verlangten Beweismittel objektiv gar nicht (re-)produzierbar seien, hält das Bundesgericht im Einklang mit der Vorinstanz entgegen, dass ihm nebst Urkunden auch andere Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten; auch hätte er bei der Versicherung Kopien der bei ihm nicht mehr vorhandenen Versicherungsnachweise anfordern können. Andererseits erachtet das Bundesgericht ebenfalls als nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht einmal für die nach Erlass der ersten Weisung - zwischen März und Juni 2014 - eingelösten Autos die entsprechenden Belege (z.B. Kopien der Versicherungsnachweise) einzureichen vermochte, zumal ihm die Folgen zu diesem Zeitpunkt doch hätten klar sein sollen. Das Bundesgericht schliesst damit, dass die Annahme der verletzten Mitwirkungspflicht nicht willkürlich sei, sondern es würden sachliche Gründe dafür vorliegen.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die Einstellung auch nach der ordentlichen Beweislastverteilung nicht bundesrechtswidrig sei. Denn die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Es verwies dabei auf Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 2015 412. Damit stützt das Bundesgericht die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Beschwerdeführer die Folgen des fehlenden Nachweises seiner (angeblichen) Bedürftigkeit zu tragen habe.
Zum Schluss hält das Bundesgericht fest, dass auch keine Verletzung des Art. 12 BV vorliege, da sich der Beschwerdeführer mangels ausgewiesener Bedürftigkeit nicht in einer Notlage befindet, dies mit Verweis auf BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75.
2015
Ortsüblicher Mietzins für eine angemessene Wohnung
8C_805/2014
Eine unterstützte Person darf – unter Androhung einer Leistungskürzung bei Missachtung entsprechender Anordnungen – zur Suche einer preisgünstigeren, zumutbaren Wohnung aufgefordert werden.
Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Es begründet aber keinen Anspruch auf die Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen. Unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalls darf das Gemeinwesen seinen Beitrag an die Wohnkosten auf das beschränken, was für eine Wohnung aufgewendet werden muss, die die elementaren Unterkunftsbedürfnisse befriedigt. Überhöhte Wohnkosten sind nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziffer B.3). Die Sozialhilfeorgane haben allerdings Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten, d.h. sie haben die Sozialhilfebeziehenden bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen.
Für die Festlegung der maximal anrechenbaren Wohnkosten ist grundsätzlich das kantonale Recht massgeblich. Da die Wohnungskosten aber je nach Gemeinde stark variieren, ist auf die Ortsüblichkeit abzustellen und die Gemeinde hat unter Berücksichtigung des aktuellen Wohnungsmarktes die entsprechenden Beträge festzusetzen. Sie hat zu beachten, dass bei den so bestimmten Wohnkosten (sog. Mietzinsrichtlinien) die ortsüblichen Mietzinsansätze nicht unterschritten werden. Denn die Aufforderung zu einem Umzug in eine günstiger Wohnung kann als unerlaubte Abschiebung (Art. 10 ZUG) qualifiziert werden, wenn am Unterstützungsort keine solche Wohnung verfügbar ist.
Zumutbarer Wohnungswechsel
Im vorliegenden Fall war umstritten, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Sozialhilfe für die Wohnkosten zu gewähren ist. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass sein Mietzins von 1'496 Franken brutto pro Monat für seine Viereinhalbzimmerwohnung ortsüblich und weiterhin anzurechnen sei; überdies sei ein Umzug wegen seiner starken Verwurzelung unzumutbar. Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass die Festlegung eines maximal anrechenbaren Mietzinses für einen Einpersonenhaushalt in der betreffenden Gemeinde von 900 Franken ebenso rechtens sei, wie die Auflage an den Beschwerdeführer, eine günstigere Wohnung zu suchen.
Das Bundesgericht stützte die vorinstanzliche Beurteilung. Einerseits sei die Zumutbarkeit des Wohnungswechsels im Einzelfall geprüft worden. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Alter, künftige Renteneinnahmen, soziale Integration, Gesundheitszustand), die einem Umzug in eine günstigere Wohnung nicht entgegenstehen würden, seien nicht zu beanstanden. Andererseits zeige die eigene stichprobenartige Wohnungssuche per Internet, dass die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde nicht überholt seien. Weil auf dem Gemeindegebiet zumindest eine entsprechende Wohnung liegen würde, erübrigten sich schliesslich weitere Ausführungen zur Problematik des Verbots der Abschiebung.
2014
Welche Gemeinde ist zuständig für die Kostenübernahme der Dauerplatzierung?
8C_701/2013
Auf eine Gefährdungsmeldung mit Situationsbericht und Antrag der zuständigen Berufsbeiständin hin ordnete die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X den Entzug der elterlichen Obhut und die Platzierung eines Kindes in einer SOS-Kinderfamilie als vorläufige Massnahme an. Nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens wurden vier Monate später am 6. Juni 2012 der definitive Obhutsentzug und am 28. Juni die dauerhafte Fremdplatzierung beschlossen. Am 23. Juli wurde schliesslich ein Dauerpflegeverhältnis begründet.
In der Zwischenzeit trennten sich die Eltern des Kindes und zogen in jeweils andere Gemeinden. In der Folge war strittig, welche Gemeinde sozialhilferechtlich für die Übernahme der Pflege- und Nebenkosten für die Dauerplatzierung zuständig sei. Die Gemeinde X lehnte die Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass das Kind erst nach dem definitiven Obhutsentzug und mit der Umsetzung der Dauerplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet habe und die Eltern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Wohnsitz in der Gemeinde X gehabt hätten.
Das Bundesgericht führte aus, dass es wesentlich sei, ob bereits zu Beginn der Fremdplatzierung von einer anhaltenden Vorkehr ausgegangen worden sei. Im vorliegenden Fall, so das Bundesgericht, sei die Fremdplatzierung verfügt worden, um das Kind so schnell wie möglich vor weiteren schädlichen Einflüssen durch die Familienmitglieder zu schützen. Eine dauerhafte Lösung habe zu Beginn jedoch noch nicht beabsichtigt gewesen sein können, da es an vertieftem Wissen um die Sachumstände, insbesondere um die Prognose hinsichtlich der Entwicklung der innerfamiliären Verhältnisse, gefehlt habe.
Die Vorkehrung habe die Möglichkeit eröffnet, allfällige weitere Kindesschutzmassnahmen näher abzuklären und zu prüfen. Erst nach erfolgter Begutachtung habe sich die Vormundschaftsbehörde in die Lage versetzt gesehen, die anfänglich provisorische Betreuungssituation in einen definitiven Fremdplatzierungsstatus zu überführe. Damit gelte das Kind erst ab Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6. beziehungsweise vom 28. Juni 2012 (definitiver Obhutsentzug, Anordnung der dauerhaften Fremdplatzierung) im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG als dauernd nicht mit den Eltern zusammenlebend.
Da die Eltern zum Zeitpunkt des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 6. beziehungsweise 28. Juni 2012 ihren Wohnsitz noch in der Gemeinde X hatten, habe das Kind seinen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in der Gemeinde X begründet. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die dauerhafte Fremdplatzierung mit der Unterbringung des Kindes in der Dauerpflegefamilie erst am 23. Juli 2012 und somit nach dem Wegzug der Eltern erfolgt sei.
2013
Unterbringung im Schulheim: dauernde oder vorübergehende Fremdplatzierung?
8C_31/2013
Ein im Kanton Zürich heimatberechtigtes Kind lebte bis Oktober 2010 bei seiner sorgeberechtigten Mutter im Kanton Solothurn und teilte gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG ihren Unterstützungswohnsitz. Im Oktober 2010 wechselte es von einer Tagesschule im Kanton Solothurn in ein Schul- und Jugendheim im Kanton Bern.
Strittig war, ob mit der Unterbringung im Schulheim eine dauernde oder eine vorübergehende Fremdplatzierung vorliegt. Im ersten Fall hätte das Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründet, im zweiten würde es weiterhin den Unterstützungswohnsitz seiner Mutter teilen. Da das Bundesgericht von seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach die bisherige Wohnsitzdauer im Wohnkanton nach einer Umplatzierung in einen weiteren Kanton nicht anrechenbar sei, abkehrt (vgl. Urteile 8C_829/2007 vom 5. August 2008 und 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006), lässt es diese Frage aber offen (vgl. E.4.2.2).
Das Bundesgericht begründet die Änderung seiner Rechtsprechung im Wesentlichen damit, dass der Unterstützungswohnsitz nach der Begrifflichkeit des ZUG als Wohnkanton gilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wird ein Kind dauernd fremdplatziert, erhält es einen eigenen Unterstützungswohnsitz, welcher sich gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 bzw. 2 ZUG weiterhin am Ort befindet, wo es zuletzt mit den Eltern bzw. dem sorgeberechtigten Elternteil zusammengelebt hat. Der Unterstützungswohnsitz bleibt somit im bisherigen Wohnkanton bestehen, auch wenn das Kind faktisch das Kantonsgebiet verlässt. Die bislang absolvierte Wohnsitzdauer eines dauerhaft fremdplatzierten Kindes muss deshalb nach Art. 8 lit. c ZUG auch bei einer ausserkantonalen Fremdplatzierung angerechnet werden (vgl. E. 4.2.1).
Unterhaltspflicht
8C_781/2011
A. hat mehrere Jahre in der Schweiz gearbeitet. Er war Opfer von zwei Unfällen in den Jahren 1989 und 2010. Seine Frau lebt seit 2006 in Portugal, von Januar bis Oktober 2011 ist sie aber in die Schweiz zurückgekehrt. Das Paar lebt getrennt.
Am 6. Oktober 2011 hat A. mit Hilfe eines Anwalts Sozialhilfe beantragt mit der Begründung, dass er überhaupt kein Einkommen mehr habe und auf die Entscheide der Unfall- und Invalidenversicherung warte. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 bittet ihn das Sozialamt, alle nötigen Auskünfte in Bezug auf seine finanzielle Situation und die seiner Ehefrau in Portugal einzureichen. Am 3. November 2011 erklärt A. lediglich, dass seine Frau definitiv nach Portugal zurückgekehrt sei, kein Einkommen habe und bei ihren Eltern lebe.
Die Fürsorgebehörde verweigert A. die Unterstützung, unter Vorbehalt einer Nothilfe, mit der Begründung, dass seine Ehefrau für seinen Unterhalt aufkommen müsse und er keinerlei Beweise in Bezug auf die finanzielle Situation seiner Ehefrau eingereicht habe. Das Kantonsgericht hat diesen Entscheid bestätigt. Auf Rekurs von A. hat auch das Bundesgericht den Entscheid der Fürsorgebehörde bestätigt.
Das Bundesgericht verweist zuerst darauf, dass Sozialhilfe subsidiär zur Unterhaltspflicht der Familie steht. A. hat diesbezüglich weder dargelegt, dass er seine Ehefrau um einen Unterhaltsbeitrag angefragt hat, noch konnte er beweisen, dass diese nicht über ausreichende Finanzmittel verfügt. Das Bundesgericht bezieht sich anschliessend auf die Empfehlungen der SKOS (Kapitel F 3.2) und stellt fest, dass diese in die kantonale Gesetzgebung übernommen wurden. Gemäss diesen Empfehlungen darf das Sozialamt ein hypothetisches Einkommen im Budget der Person festhalten, die auf einen Unterhaltsbeitrag verzichtet, ausser wenn die betroffene Person glaubwürdig darlegt, dass sie von ihrem Ehepartner keinen Unterhaltsbeitrag erhalten kann. Das Bundesgericht lässt die letzte Frage offen und stellt fest, dass A. vor allem vorgeworfen wird, nicht mit dem Sozialamt zusammen gearbeitet zu haben, was zur Verweigerung der Unterstützung ausreicht.
Das Bundesgericht stellt weiter fest, dass das in Artikel 12 der Bundesverfassung verankerte Recht auf Hilfe in Notlagen nicht verletzt wurde, da die Fürsorgebehörde bereit war, Nothilfe zu gewähren. Im Übrigen stellt das Bundesgericht fest, dass das Vorgehen keinerlei sachliche oder rechtliche Mängel aufweist und dass die Fragen und Anträge des Sozialamts klar genug waren, sodass das Beiziehen eines Anwalts nicht notwendig war und somit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand verweigert wurde.