aktuelle SKOS Richtlinien

2. Arbeit auf Sozialdiensten

Die Sozialhilfe als Dienstleistung für Menschen in prekären Lebenslagen muss aufrechterhalten bleiben, ohne die Gesundheit der Beteiligten zu gefährden.

Sozialdienste als kommunale und kantonale Verwaltungseinheiten erhalten Anweisungen von ihren vorgesetzten Stellen, diese müssen für spezifische Themen der Sozialhilfe herunter gebrochen werden.

Die folgenden Empfehlungen stützen sich auf Massnahmen, die seit dem Beginn der Krise in verschiedenen Kantonen und Gemeinden eingeführt wurden:

2.1 Beratungsgespräche

Für persönliche Beratungsgespräche gilt der Grundsatz «so viel wie nötig, so wenig wie möglich». Wo telefonische oder elektronische Beratung nicht ausreichend ist, können persönliche Beratungsgespräche stattfinden, soweit die Empfehlungen des BAG eingehalten werden können.

Die Schalter für Intake-Gespräche sind so auszugestalten, dass Mitarbeitende und antragstellende Personen gleichermassen vor einander geschützt sind und dass die empfohlenen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden können.

2.2 Empfehlungen für Mitarbeitende

Die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten von Mitarbeitenden sind so zu organisieren, dass die Empfehlungen des BAG eingehalten werden können. Der Arbeitgeber bleibt in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss er die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst.

Wenn Mitarbeitende oder Personen in deren Haushalt erkranken, müssen sie zuhause bleiben. Soweit ihnen eine Arbeit möglich ist, ist diese nach Möglichkeit im Home-Office zu erledigen. Wenn dies nicht möglich ist, sind sie auf Kosten des Arbeitgebers zu beurlauben.