aktuelle SKOS Richtlinien

6. Massnahmen für Bildung, berufliche und soziale Integration

Massnahmen für Bildung sowie berufliche und soziale Integration können namentlich in folgenden Situationen fortgeführt werden:

  • Wenn sie zur physischen und psychischen Gesundheit der Teilnehmenden beitragen und die Vorschriften des Bundes eingehalten werden. Besonders gefährdete Personen dürfen nicht zugelassen werden.
  • Wenn durch sie wesentliche Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung der nötigen öffentlichen und privaten Dienstleistungen erbracht werden (z.B. Hauslieferservice, Wäschereien für Pflegeheime, Caritasmärkte, Einkaufsservice-Dienste).
  • Wenn sie über digitale Kanäle im Fernunterricht angeboten werden (insb. Bildungsangebote)

Anbietenden von Massnahmen sollen weiterhin die Programmkosten entschädigt werden, wenn sie aufgrund Einschränkungen des Bundes keine Teilnehmenden mehr rekrutieren können. Die Entschädigung soll subsidiär sein und die laufenden Grundkosten abdecken, aber keine Aufwendungen, die nur bei effektiver Durchführung entstehen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dass Anbietende von Massnahmen nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten.