aktuelle SKOS Richtlinien

Schwerpunktthema 2022: Aslysozialhilfe

Am 24. Februar 2022 ist in der Ukraine Krieg ausgebrochen. Innerhalb kurzer Zeit sind zehntausende Menschen in die Schweiz geflüchtet und haben Schutz und Unterstützung beantragt. Der Bundesrat hat für die Geflüchteten aus der Ukraine am 11. März 2022 zum ersten Mal in der Geschichte den Schutzstatus S aktiviert. Dies hat für die zuständigen Sozialdienste zu vielen Fragen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Personen mit Status S geführt. Die SODK hat der SKOS – die grundsätzlich nicht für die Asylsozialhilfe zuständig ist – deshalb den Auftrag erteilt, eine Arbeitsgruppe zu bilden und die dringlichsten sozialhilferechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutzstatus S mit Genehmigung der SODK zu beantworten und zu aktualisieren. Die SKOS hat in der Folge auf ihrer Homepage rasch Fragen und Antworten (F&A) aufgeschaltet und diese fortlaufend aktualisiert. Schwerpunkt der F&A waren und sind Fragen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen von Personen mit Schutzstatus S. Aufgrund der grossen Nachfrage hat die SODK die SKOS im Spätherbst 2022 mandatiert, die Beratung im Asylbereich auszudehnen und ab Frühling 2023 im SKOS-Beratungsforum Einzelfallberatung zur Asylsozialhilfe anzubieten. Die Arbeitsgruppe wird die Beratung im SKOS-Beratungsforum begleiten und als Scharnierstelle politische und strategische Fragen mit den zuständigen Gremien der SKOS und der SODK klären.

Grundbedarf in der Asylsozialhilfe

Durch den erstmals aktivierten Schutzstatus S wurde wieder ersichtlich, dass der Unterstützungsansatz in der Asylsozialhilfe unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegt (Art. 82 Abs. 3 AsylG). Die von den Kantonen erlassenen Regelungen stützen sich zwar auf das Asylgesetz, sind jedoch sehr unterschiedlich und der Ansatz – verglichen mit dem SKOS-Grundbedarf – liegt bei Einzelpersonen um 19 bis 71 Prozent unter den Ansätzen der ordentlichen Sozialhilfe. Zwar gelten die SKOS-RL explizit nicht für die Asylsozialhilfe. In der Praxis orientieren sich aber viele zuständige Stellen an den SKOS-RL, wenn es um die Klärung spezifischer Fragen der Sozialhilfe geht. Die SKOS hat im Sommer 2022 ein Positionspapier zum Thema «Grundbedarf in der Asylsozialhilfe» verfasst und dazu eine Konsultation bei den Mitgliedern durchgeführt. Anfangs 2023 wurde das Positionspapier publiziert. Dies mit folgendem Fazit: Die tieferen Ansätze für Personen aus der Zielgruppe der Integrationsagenda lassen sich nach Auffassung der SKOS aus fachlicher Sicht nicht rechtfertigen, weil damit die Integration und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert und ein menschenwürdiges Leben erschwert werden. Die Abgabe von Sachleistungen als Ausgleich zu den tieferen Ansätzen führt zudem zu höheren administrativen Aufwänden, zu weniger Eigenverantwortung bei den Betroffenen und zu Ungleichbehandlung. Handlungsbedarf besteht damit vor allem bei Personen mit Status F. Bei Personen mit Status N steht bis zum Asylentscheid die Integration nicht im Vordergrund. Bei Personen mit Status S steht aktuell die Rückkehrorientierung im Vordergrund. Sie sind nicht Zielgruppe der Integrationsagenda.

Im Juni 2022 hatte sich das bernische Verwaltungsgericht mit der Frage des gekürzten Grundbedarfs in der Asylsozialhilfe befasst. Der Regierungsrat hat in der Folge die Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe angepasst. Ab 2023 wird der Grundbedarf für vorläufig Aufgenommene ab 10 Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme auf 85 Prozent des regulären Grundbedarfs festgelegt. Die SKOS sieht darin einen Schritt in die richtige Richtung.

Zur Autorin:
Anja Loosli Brendebach ist Juristin und Rechtsanwältin. Sie beschäftigt sich beruflich seit 17 Jahren mit Sozialhilferecht. Seit 1. April 2022 leitet sie den Bereich «Recht und Beratung» der SKOS und berät Mitglieder in Fragen zum Sozialhilferecht und verwandten Rechtsgebieten.

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