Grundbedarf für den Lebensunterhalt GBL
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in Privathaushalten (Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften) umfasst die folgenden Ausgabenpositionen: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten), allgemeine Haushaltsführung, persönliche Pflege, Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr), Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV, Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung, Übriges.
Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Teuerung erfolgt gemäss SKOS-Richtlinien im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Diese Koppelung an den Mischindex wurde 2010 eingeführt und hat sich seither bewährt.
Die Koppelung an den Mischindex wurde im Rahmen der Richtlinienrevision (Version 1.1.2026) bestätigt.
Die aktuelle Empfehlung für einen Einpersonenhaushalt von CHF 1061 trat am 1.1.2025 in Kraft. Sie wurde von der SODK am 11.11.2024 (vgl. Medienmitteilung ) genehmigt. Die Anpassung erfolgt gemäss SKOS-RL C.3.1 spätestens bis am 1.1.2026. Die effektive Umsetzung in den Kantonen ist auf der untenstehenden Karte festgehalten. Die nächste Anpassung des GBL erfolgt auf 1.1.2027, unter der Voraussetzung, dass der Bundesrat die Ergänzungsleistungen zu AHV/IV auf diesen Zeitpunkt hin anpasst. Eine allfällige Anpassung der Empfehlung des GBL per 1.1.2027 wird spätestens im November 2026 kommuniziert.
Anpassungen an die Preis- und Lohnentwicklungen
Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Preis- und Lohnentwicklungen erfolgt gemäss SKOS-Richtlinien im gleichen prozentualen Umfang wie die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung.




