aktuelle SKOS Richtlinien

4. Bearbeitung von Gesuchen um neue oder zusätzliche Unterstützung

Es kann ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe bestehen, wenn eine Corona Erwerbsersatzentschädigung, eine Kurzarbeitsentschädigung oder eine besondere kantonale Hilfeleistung zur Deckung der materiellen Grundsicherung nicht ausreichend ist. Dies, weil die Entschädigungen nicht aufgrund des Bedarfs bemessen, sondern als Pauschalen ausgerichtet werden.

4.1. Corona Erwerbsersatzentschädigung und Sozialhilfe

Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber einer Corona Erwerbsersatzentschädigung. Im Bedarfsfall muss Sozialhilfe bevorschussend erbracht werden, wobei die Rückerstattung sicherzustellen ist.

Pflicht zur Geltendmachung der Corona Erwerbsersatzentschädigung: Die Corona Erwerbsersatzentschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Sie muss bei der für die betreffende Person zuständigen Ausgleichskasse angemeldet werden, wo die Ansprüche geprüft werden. Der Sozialdienst hat darüber zu informieren, dass mit Sozialhilfe unterstützte Personen eine Pflicht haben, allfällige Ansprüche auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung geltend zumachen (SKOS-RL A.4.1 Abs. 8, Link).

Rückerstattung bevorschussen der Sozialhilfe: Sozialhilfeistsubsidiär gegenüber einer Corona Erwerbsersatzentschädigung. Es ist möglich, dass Sozialhilfe bevorschussend erbracht werden muss, bis von den Ausgleichskassen ein Anspruchgeprüft und die Leistungen ausbezahlt werden. Die Ausgleichskasse erstellt eine Mitteilung, auf der der ausbezahlte Betrag zeitlich und frankenmässig beziffert ist. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Sozialdienste haben von unterstützten Personen gestützt auf Art. 22 Abs.2 lit. a ATSG eine Abtretung allfälliger Ansprüche auf rückwirkend ausbezahlte Corona Erwerbsersatzentschädigungen oder eine Drittauszahlungsvollmacht zu verlangen.
  • Gestützt auf solche Abtretungen können Sozialdienste verlangen, dass ihnen rückwirkende Ansprüche auf Corona Erwerbsersatzentschädigungen direktaus bezahlt werden.
  • Rückwirkend eingehenden Erwerbsersatzentschädigungen werden (wie üblich bei rückwirkend eingehenden Sozialversicherungsleistungen) mit der im selben Zeitraum geleisteten Sozialhilfe verrechnet, ein Überschuss ist den unterstützten Personen auszubezahlen. Bei fortlaufender Unterstützung ist ein Überschuss als Einnahme im aktuellen Budget anzurechnen.

4.2. Corona-Notkredite und Sozialhilfe

Gestützt auf die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 konnten Unternehmen bei ihrer Bank zinslose Kredite beziehen. Die Frist für solche Kreditgesuche ist am 31. Juli 2020 abgelaufen. Ausgerichtete Kredite sind gemäss Erläuterungen der Solidarbürgschaftsverordnung des Bundes zur Deckung von Fixkosten (z.B. Miet- und Sachkosten) von Unternehmen gedacht, nicht für Lohnkosten – und damit auch nicht für die Finanzierung der materiellen Grundsicherung von Kreditnehmern. Wenn letztere aber mit Sozialhilfe unterstützt werden und über Mittel aus einem Corona-Notkredit verfügen können, ist folgendes zu beachten: Wenn Mittel aus Corona-Notkrediten trotz ihrer anderen Zweckbestimmung direkt für Auslagen verwendet werden, die zur materiellen Grundsicherung gehören, kann dies bei der Bedarfsbemessung der Sozialhilfe berücksichtigt werden. Eine Anrechnung als Einnahme ist in diesen Fällen unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Anrechnung von freiwilligen Zuwendungen Dritter möglich (vgl. Praxisbeispiel ZESO Ausgabe 2/20) möglich.

4.3. Kurzarbeitsentschädigung und Sozialhilfe

Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber einer Kurzarbeitsentschädigung. Im Bedarfsfall muss Sozialhilfe bevorschussend erbracht werden, wobei die Rückerstattung sicherzustellen ist.

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. So können Lohnansprüche für Arbeitnehmende sichergestellt werden. Informationen zu den Leistungen erhalten Sie auf der Webseite des Staatssekretariats für Wirtschaft seco.

Relevanz von Kurzarbeitsentschädigungen für die Sozialhilfe: In den regulären Fällen der Kurzarbeitsentschädigung entstehen keine neuen Schnittstellen zur Sozialhilfe. Die Entschädigung fliesst an Arbeitgeber, die damit die Löhne ihrer Angestellten sichern können.

 

4.4. Umfang der Unterstützung von selbständig Erwerbenden und arbeitgeberähnlichen Angestellten

Die Sozialhilfe für selbstständig Erwerbende und arbeitgeberähnliche Angestellte beschränkt sich auf ihre materielle Grundsicherung. Betriebskosten werden in der Regel nicht zu Lasten der Sozialhilfe übernommen. Bei der Bedarfsbemessung ist zu berücksichtigen, dass Firmenwerte (z.B. Autos, Einrichtungen, Mittel auf dem Geschäftskonto), die grundsätzlich für die selbständige Erwerbstätigkeit gebraucht werden, während der besonderen und ausserordentlichen Lage bei der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen sind.

4.5. Folgen für Ausländerinnen und Ausländer

Ein erheblicher Teil jener Personen, die während der besonderen und ausserordentlichen Lage einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, sind ausländischer Nationalität.

Die SKOS empfiehlt, bei der Meldung des Sozialhilfebezugs gemäss Art. 97 Abs 3, lit d AIG darauf hinzuweisen, dass der Sozialhilfebezug während der Corona-Krise erfolgt.

Das SEM empfiehlt den Kantonen, die ausserordentlichen Umstände zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass unterstützte Personen keine Nachteile daraus erleiden.

4.6. AuslandschweizerInnen mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz

Aufgrund bestehender Reisebeschränkungen befinden sich zahlreiche Auslandschweizerinnen und -schweizer im Land, die nicht in ihre Wohnsitzstaaten zurückkehren können und in finanzielle Notlagen geraten. Für die Unterstützung dieser Personen mit Aufenthalt in der Schweiz sind die Aufenthaltsorte zuständig. Konkret ist eine Unterstützung bis zur nächstmöglichen Rückreise sicherzustellen.

Die Unterstützung von Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Aufenthalt in der Schweiz richtet sich nach dem Recht des Aufenthaltskantons. Aufenthaltskantone werden vom Bund für die geleisteten Unterstützungsleistungen entschädigt (vgl. Art. 41 Auslandschweizerverordnung). Das innerkantonale Verfahren für die Entschädigung regeln die Kantone selbst. In der Regel können unterstützende Aufenthaltsgemeinden die Auslagen dem kantonalen Sozialamt zur Rückerstattung durch den Bund unterbreiten.

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