aktuelle SKOS Richtlinien

Sozialhilfe für ukrainische Flüchtlinge ( Status S)

Der Bundesrat hat im März 2022 den Schutzstatus S aktiviert für die aus der Ukraine geflüchteten Menschen. Ende September 2023 lebten rund  66 000 Personen mit  Status S in der Schweiz (aktuelle Zahlen siehe SRF-Asyldashboard.). Im Juni 2023 wurde dazu ein  Evaluationsbericht  veröffentlicht. Die Evaluationsgruppe zieht grundsätzlich ein positives Fazit. Sie zeigt aber insbesondere bei der Aufnahme der Schutzsuchenden und bei der Integration einen Anpassungsbedarf auf.
Im November 2023 hat der Bundesrat den Status S bis März 2025 verlängert (Vgl. Medienmitteilung vom 1.11.23). Gleichzeitig hat er ein Ziel für die Arbeitsmarktintegration definiert: Bis Ende 2024 sollen 40 Prozent der erwerbsfähigen Personen mit Status S einer Arbeit nachgehen. Die für die Betreuung der Schutzsuchenden zuständigen Kantone und Gemeinden sind mit dieser Zielsetzung gefordert. Sie müssen die Integrationsmassnahmen ausbauen. Die vom Bund dafür gesprochenen Mittel sind sehr knapp.

In dieser Situation kommen den SKOS-Richtlinien eine wichtige Bedeutung zu. Sie werden von Fachleuten aus der Praxis erarbeitet und stützen sich auf langjährige Erfahrungen im Bereich der beruflichen und sozialen Integration ab. Die Asylsozialhilfe fällt nicht direkt in den Geltungsbereich der SKOS- Richtlinien. Sie lassen sich aber sinngemäss auch in der Asylsozialhilfe anwenden, vorbehältlich der kantonalen und nationalen Gesetzgebung. In seiner Antwort auf das Postulat SPK-N 23.3586 spricht der Bundesrat eine solche interkantonale Harmonisierung auf der Basis der SKOS-Richtlinien an.
Die SKOS berät im Auftrag der SODK seit 2023 die dafür zuständigen Sozialdienste auch in der Asylsozialhilfe. Sie publiziert auf ihrer Website die von einem Fachgremium erarbeiteten und von der SODK genehmigten Antworten (vgl. SODK-Medienmitteilung vom 11.11.22). Konkrete Fragen aus dem Bereich der Asylsozialhilfe werden im SKOS-Beratungsforum beantwortet. SKOS-Mitglieder können sich für das SKOS-Beratungsforum hier anmelden.

Fragen und Antworten

1. Zuständigkeit und Migrationsrecht

Wie sollen Sozialdienste reagieren, wenn Geflüchtete sich direkt bei ihnen melden?

Das SEM empfiehlt allen Schutzsuchenden, in einem ersten Schritt so schnell wie möglich ein Gesuch einzureichen. Das kann hier online gemacht werden. Sobald das SEM die Anmeldung erhalten hat, schickt es eine schriftliche Anmeldebestätigung per Post zu. Der Registrierungstermin wird im Anschluss per E-Mail verschickt.

Personen in Notlagen, insbesondere bei medizinischen Notfällen, haben direkten Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 21 ZUG in Verbindung mit Art.  12 BV, vgl. Ziff. 2.1) (vgl. SKOS-Merkblatt  «Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten» - Punkt 2.4.). Die Zuständigkeiten für Notlagen sind in den einzelnen Kantonen unterschiedlich geregelt. Bitte informieren Sie sich auch bei den zuständigen Stellen in Ihrem Kanton.

Was bedeutet «Schutzstatus S»?

Betroffene Personen erhalten mit dem Schutzstatus S rasch und unbürokratisch Schutz in der Schweiz – ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Der Schutzstatus «S» gewährt ein Aufenthaltsrecht, Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung und erlaubt den Nachzug von engsten Familienangehörigen. Die Kinder können zur Schule gehen. Zudem besteht die Möglichkeit, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Personen mit Schutzstatus S können im Schengenraum frei reisen. Die Betroffenen erhalten einen Ausweis S.

Wie erfolgt die Zuteilung auf Kantone und Gemeinden?

Die Zuteilung in die Kantone erfolgt durch die Bundesasylzentren. Die Unterbringung erfolgt in kantonalen und kommunalen Unterkünften oder in privaten Gastfamilien. Mehrere Kantone arbeiten bei der Vermittlung in Gastfamilien mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).

Falls die Geflüchteten in der Nähe von Verwandten oder Bekannten untergebracht werden möchten, wird dies nach Möglichkeit berücksichtigt. Zudem können alle Personen, die bereits bei Bezugspersonen wohnen, dies auch weiterhin tun.

Welche Leistungen zahlt der Bund für Personen mit Status S?

Der Bund erstattet den Kantonen die Sozialhilfekosten für jede unterstützte Person mit Status S mittels Globalpauschale 1.

2. Unterstützung mit Sozialhilfe

Wie werden Personen mit Schutzstatus S in der Sozialhilfe unterstützt?

Personen mit Schutzstatus S werden beim Bezug von Sozialhilfe mit asylsuchenden Personen gleichgestellt. Entsprechend richtet sich die die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht (Art. 3 Abs. 2 Asylverordnung 2).

Welche Bedeutung haben die SKOS-Richtlinien?

Gemäss SKOS-RL A.1 gelten die SKOS-RL nicht für Personen aus dem Asylbereich, die nicht mit ordentlicher SH unterstützt werden. Dazu gehören auch Personen mit Status S. Es sind die kantonalen Bestimmungen zur Asylsozialhilfe zu berücksichtigen. Die Grundlagen der SKOS-Richtlinien können jedoch dort als Orientierungshilfe dienen, wo besondere kantonale Bestimmungen fehlen. Aus der Ukraine geflüchtete Personen ohne Status S haben Anspruch auf Nothilfe. In Bezug auf die Nothilfe sind die entsprechenden kantonalen Vorgaben sowie – bei entsprechendem kantonalem Geltungsbereich – die SKOS-RL zur Hilfe in Notlagen (SKOS-RL A.5) zu berücksichtigen.

Wie soll der Sozialhilfeanspruch von Personen mit Schutzstatus S geprüft werden?

Sozialhilfe muss rechtzeitig erfolgen. Zum Grundsatz der Rechtzeitigkeit gehört, dass unaufschiebbare wirtschaftliche Hilfe in dringenden Fällen sofort geleistet werden muss. Unter Umständen besteht bereits ein Unterstützungsanspruch, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht vollständig abgeklärt sind, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Sozialhilfeanspruch besteht (vgl. Praxisbeispiel der ZESO Ausgabe 2/17 «Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?»).

Wie sind Einnahmen zu berücksichtigen?

Wie sind Einnahmen zu berücksichtigen?

Grundsatz
Einkommen von Personen mit Status S sind bei der Bemessung der (Asyl-)Sozialhilfe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz oder in einem anderen Land erzielt werden. Damit wird das Rechtsgleichheitsgebot gegenüber anderen Sozialhilfebeziehenden gewahrt.

Bankkonten in der Ukraine
Zuflüsse auf Konten in der Ukraine, die in der Schweiz bezogen werden können, müssen bezogen werden und sind als Einnahmen (Einkommen, Renten usw.) anzurechnen.

Aktuell gelten folgende Limiten:

  • Bargeldbezug im Ausland von ukrainischem Konto in Hrywnja (UAH): Maximal UAH 12 500 alle 7 Tage (in etwa CHF 1250 pro Monat);
  • Bargeldbezug im Ausland von ukrainischem Konto in Fremdwährung: Maximal UAH 100 000 pro Monat (in etwa CHF 2500 pro Monat);
  • Überweisungen ins Ausland sind grundsätzlich nicht mehr möglich. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen (medical services, supplies u.a.m.);
  • Elektronische Zahlungen im Ausland von Konto in UAH: Maximal UAH 100 000 pro Monat (in etwa Fr. 2500 pro Monat), ohne Limit für Konten in Fremdwährungen

Damit stehen pro Konto monatlich maximal Fr. 5000 zur Verfügung und sind anrechenbar, auch wenn ein höherer Betrag auf ein Konto fliesst[1].

Machen die Klientinnen oder Klienten geltend, nicht (vollumfänglich) auf ihre Konten in der Ukraine zugreifen zu können, sind sie aufzufordern, alles Notwendige zu unternehmen, um die Gelder im Umfang der Limite verfügbar zu machen (siehe Frage «Welche Verfahrensgrundsätze sind zu beachten?»). Ist ein Zugriff aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, dürfen die Zuflüsse nicht als Einnahmen angerechnet werden.

Wechselkurs
Bei der Berücksichtigung von Einnahmen ist der tagesaktuelle Wechselkurs zu verwenden, da die Einnahmen für den aktuellen Lebensbedarf verwendet werden müssen (z.B. https://www.rates.bazg.admin.ch/home).

Erlös aus Autoverkauf
Der Erlös aus einem Autoverkauf ist als Einnahme anzurechnen, soweit er den Vermögensfreibetrag der entsprechenden Haushaltsgrösse übersteigt. Im Umfang, in dem bei Unterstützungsbeginn tatsächlich verfügbares Vermögen vorhanden war, ist der Vermögensfreibetrag bereits ausgeschöpft.

 


[1] Die Beträge basieren auf der Aktualisierung durch die ukrainische Nationalbank vom 27.12.2022. Die Daten werden quartalsweise überprüft und aktualisiert.

Darf das Einkommen des Ehemannes in der Ukraine im Budget der Ehefrau als Einnahme angerechnet werden?

Darf das Einkommen des Ehemannes in der Ukraine im Budget der Ehefrau als Einnahme angerechnet werden?

  1. Grundsätzliches zu den ehelichen und partnerschaftlichen Unterhaltspflichten
    Nach SKOS-RL D.4.1 sind sich Personen in Ehe und eingetragener Partnerschaft unabhängig von ihrem Wohnort gegenseitig zu Beistand und Unterhalt verpflichtet. Fehlt eine Vereinbarung zur Leistung angemessenen Unterhalts, kann von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie eine Einigung anstrebt. Wo keine oder keine angemessene Einigung erreicht wird, kann verlangt werden, dass die unterstützte Person eine gerichtliche Regelung beantragt. Im Sonderfall, dass separate Haushalte geführt werden, ohne dass eine Trennungsabsicht besteht, werden Mehrauslagen für getrenntes Wohnen nur berücksichtigt, wenn wichtige Gründe dafür bestehen.

    In SKOS-RL D.4.1 Erläuterungen lit. a wird präzisierend festgehalten, dass das Sozialhilfeorgan bei getrennten Haushalten ohne gerichtliche Regelung des Getrenntlebens oder vertraglicher Unterhaltsregelung verlangen kann, dass eine Vereinbarung zum Unterhalt getroffen wird. Wenn keine angemessenen Unterhaltsbeiträge vereinbart werden können, kann von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie innerhalb von 30 Tagen eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens resp. eine gerichtliche Regelung des Unterhalts beantragt (Art. 176 ZGB). Von dieser Auflage kann dann abgesehen werden, wenn die unterstützte Person glaubhaft darlegt, dass sie keinen Ehegattenunterhalt erhalten kann.

    In SKOS-RL D.4.1 Erläuterungen lit. c wird ergänzend festgehalten, dass die Mehrauslagen für das Führen von separaten Haushalten dann berücksichtigt werden können, wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben bestehen. Dies können beispielsweise berufliche Umstände (echter Wochenaufenthalt) oder die Unmöglichkeit des Zusammenlebens sein (z.B. aus migrationsrechtlichen oder gesundheitlichen Gründen).
     
  2. Empfehlungen
    Da Männer zwischen dem 18. und 60. Altersjahr grundsätzlich nicht aus der Ukraine ausreisen dürfen und die Frauen und Kinder aufgrund der Kriegssituation ins Ausland geflüchtet sind, besteht ein wichtiger Grund für das Getrenntleben. In analoger Anwendung der SKOS-RL sind deshalb die Mehrkosten für getrenntes Wohnen im Budget der Ehefrau zu berücksichtigen, es darf kein gemeinsames Budget erstellt werden. Auf der Einnahmeseite dürfen die Einnahmen des Ehemannes in der Ukraine nur dann im Budget der Ehefrau berücksichtigt werden, wenn der Unterhalt effektiv bezahlt wird. Andernfalls ist die Ehefrau dazu zu verpflichten, in einem ersten Schritt mit dem Ehemann einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu vereinbaren. Kann keine Einigung gefunden werden, kann ein Unterhalt erst dann angerechnet werden, wenn er gerichtlich festgelegt ist.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Geltendmachen aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine verhältnismässig ist.

Wie ist Vermögen zu berücksichtigen?

Grundsatz
Für Personen mit Schutzstatus S gelten dieselben Regeln wie für andere unterstützte Personen. Vermögenswerte (inkl. eintauschbares Bargeld), die sich in der Schweiz befinden, sollen deshalb grundsätzlich verwertet werden.

Die Anrechnung von Vermögenswerten in der Heimat ist bei Personen, die aus Kriegs- und Krisensituationen flüchten, generell sehr schwierig. Deren Anrechnung soll nur dann erfolgen, wenn die Verwertung verhältnismässig und zumutbar ist. Auf eine Anrechnung soll verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist, dass nahestehende Personen in der Ukraine damit ihren Lebensunterhalt bestreiten und/oder die Rückkehr sowie die Reintegration in die Ukraine dadurch erschwert würde.

Kriterien für die Verwertung von Vermögen in der Schweiz

  • Nicht zulässig ist die Verwertung von unpfändbaren Vermögenswerten wie Kleidern, Effekten, Hausgeräten und anderen beweglichen Sachen, die unentbehrlich sind (Art. 92 SchKG).
  • Nicht verfügbar sind Vermögenswerte, die von den zuständigen Behörden als Sonderabgabe nach Asylgesetz Art. 86 abgenommen worden sind.
Wie sollen Autos berücksichtigt werden?

Wenn bei Personen mit Status S innerhalb von 12 Monaten seit Einreise keine Rückkehr erfolgt, ist der Autobesitz nach den Regeln der Sozialhilfe zu behandeln. Autos sind demnach zu veräussern, wenn ihr Wert den Vermögensfreibetrag für die massgebliche Haushaltsgrösse übersteigt. Bei der Berechnung, ob der Vermögensfreibetrag überstiegen wird, ist grundsätzlich sowohl der Wert des Autos wie auch das zu Unterstützungsbeginn tatsächlich verfügbare Vermögen zu berücksichtigen.

Eine Ausnahme bildet der Fall, in denen der Wert des Autos so gering ist, dass eine Veräusserung unwirtschaftlich wäre. In diesen Situationen kann der Wert des Autos isoliert betrachtet werden, auch wenn er zusammen mit dem zu Unterstützungsbeginn tatsächlich verfügbaren Vermögen den Vermögensfreibetrag übersteigt.

Der Wert kann via die kostenlosen Internetseiten autoscout24.ch, comparis.ch oder ricardo.ch bestimmt werden. Mittels der kostenpflichtigen Plattforum eurotax.ch kann zudem eine umfangreiche Wertbestimmung vorgenommen werden. Ausnahmen gelten, wenn eine unterstützte Person auf das Auto aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen angewiesen ist (vgl. Praxisbeispiel ZESO 3/22). Zu beachten ist, dass ein Auto zuerst eingeführt und verzollt werden muss, bevor es verkauft werden kann. Die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für Personen aus der Ukraine angebotene ausgestellte Zollbewilligung 15.30 beinhaltet noch keine Verzollung. Die Einfuhrkosten betragen gemäss Bundesamt BAZG insgesamt ungefähr 14 % des Werts eines Fahrzeuges. Weiter ist zu beachten, dass die schweizerische Verkehrszulassung dieser Fahrzeuge in vielen Fällen mit erheblichem Aufwand verbunden oder gar nicht möglich ist, weil die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden können. Nicht zugelassene Fahrzeuge lassen sich in der Schweiz in der Regel nicht verkaufen. Das BAZG empfiehlt deshalb, vor der Verzollung des Fahrzeuges die Möglichkeit der Verkehrszulassung eines Fahrzeuges in der Schweiz beim zuständigen Strassenverkehrsamt abzuklären. Auch kann vorgängig bei einer Garage abgeklärt werden, ob eine Zulassung realistisch ist und mit welchem finanziellen Aufwand für die allfällige Umrüstung zu rechnen ist. Sinnvoll ist ein Verkauf, wenn der mutmassliche Erlös die Kosten der Einfuhr (inkl. Zollkosten) deutlich übersteigt und die Verkehrszulassung möglich ist. Wird die kostenpflichtige Einfuhr und die Veräusserung eines Fahrzeuges verlangt, kann die Sozialhilfe die Einfuhrkosten vorschussweise übernehmen. Als Alternative kann die Hinterlegung des Kontrollschildes verlangt werden, wenn auf kantonaler Ebene die rechtlichen Grundlagen dafür vorhanden sind. Von Personen mit Schutzstatus S geleaste Autos stehen nicht in deren Eigentum. Die Sozialhilfe kann deshalb den Verkauf von geleasten Autos nicht verlangen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Sozialhilfe die Leasinggebühren übernehmen kann, denn diese dienen nicht der Existenzsicherung (Ausnahmen siehe unter Frage «Wie sollen Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden?»).

Personen mit Schutzstatus S haben ab Einreisedatum 24 Monate Zeit, ihren ukrainischen Führerausweis in einen Schweizerischen umzutauschen. Voraussetzung ist, dass sie keine berufsmässigen Fahrten/Transporte ausführen. Für den Umtausch muss eine Kontrollfahrt gemacht werden (Link zu Infoseite Kanton Zürich). Die Übernahme der Kosten für Kontrollfahrten rechtfertigt sich dann, wenn das Halten eines Autos aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen angezeigt ist.

Wie ist mit Steuern und weiteren Abgaben in der Ukraine umzugehen?

Wie ist mit Steuern und weiteren Abgaben in der Ukraine umzugehen?

  1. Grundsätzlicher Umgang mit Steuern
    Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Für längerfristig unterstützungsbedürftige Personen ist von den unterstützten Personen ein Steuererlass zu erwirken. Bei nur vorübergehender Unterstützung ist zumindest um eine Stundung, u.U. verbunden mit einem Teilerlass, zu ersuchen (SKOS-RL C.1. Erläuterungen b), Link).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet der Umgang mit der Quellensteuer. Da die Quellensteuer direkt vom Lohn abgezogen wird und in der Sozialhilfe grundsätzlich das Prinzip der tatsächlich verfügbaren Einnahmen (analog SKOS-RL D.1, Link) gilt, wird nur der ausbezahlte Nettolohn angerechnet. Auch bei der Quellensteuer können die unterstützten Personen aufgefordert werden, ein Erlassgesuch zu stellen.

    Analog zum Umgang mit der Quellensteuer können ausnahmsweise auch gewisse Steuern der Ukraine berücksichtigt werden.
     
  2. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Ukraine und der Schweiz
    Zwischen der Schweiz und der Ukraine besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen vom 30.10.2000, SR 0.0672.976.71). Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a) Doppelbesteuerungsabkommen wird der steuerliche Wohnsitz durch den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" bestimmt und hängt somit von den besonderen Umständen der jeweiligen steuerpflichtigen Person ab. Aus Sicht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) gibt es aufgrund der vorübergehenden Dauer des Schutzstatus S gute Gründe für die Annahme, dass der steuerliche Wohnsitz zumindest fürs Jahr 2022 in der Ukraine geblieben ist. Je länger der Aufenthalt in der Schweiz dauert, desto stärker werden laut EFD die Argumente für die Begründung eines Steuerwohnsitzes in der Schweiz. Für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes sind die Kantone zuständig.
     
  3. Empfehlung
    In Anwendung des Prinzips der tatsächlich verfügbaren Mittel dürfen wie bei der Quellensteuer diejenigen Steuern, die direkt in der Ukraine abgezogen werden, nicht als Einnahmen berücksichtigt werden. Im Rahmen der sozialhilferechtlichen Berechnungen wird in diesem Fall also nur die ausbezahlte Nettoeinnahme angerechnet. Allerdings können Unterstützungsleistungen zurückgefordert werden, falls die Quellensteuern bzw. die in der Ukraine abgezogene Steuern später von den Steuerbehörden zurückerstattet werden. Ein Gesuch um Steuererlass bei den ukrainischen Behörden ist grundsätzlich möglich. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Gesuch um Steuererlass aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine verhältnismässig ist. Ebenso können verwaltungsökonomische Überlegungen dazu führen, auf die Einforderung eines Steuererlassgesuches in der Ukraine (vorerst) zu verzichten.
Müssen Personen mit Status S an Programmen zur beruflichen Integration teilnehmen und sind Auflagen und Sanktionen möglich?

Müssen Personen mit Status S an Programmen zur beruflichen Integration teilnehmen und sind Auflagen und Sanktionen möglich?

1. Grundsätzliches zur beruflichen Integration von Personen mit Schutzstatus S
Im November 2023 hat der Bundesrat den Status S bis März 2025 verlängert und ein Ziel für die Arbeitsmarktintegration definiert (vgl. Medienmitteilung vom 1. November 2023): Bis Ende 2024 sollen 40 Prozent der erwerbsfähigen Personen mit Status S einer Arbeit nachgehen. Personen mit Status S, die einen Bedarf an Sprachförderungsmassnahmen, an einer Abklärung des Potentials und des Förderungsbedarfs oder der beruflichen Integration haben, sind aktiv zur Teilnahme an den entsprechenden Massnahmen einzuladen (vgl. dazu das Rundschreiben «Programm Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus S (Programm S)» des SEM vom 1. Januar 2024). Das heisst, dass die Kantone und Gemeinden die Teilnahme an Integrationsmassnahmen ermöglichen (Potentialabklärungsmodule, Deutschkurse und Programme der beruflichen Integration), auch wenn der Bund seine dafür gesprochenen Mittel trotz der Ausdehnung der Massnahmen nicht erhöhen wird. 

2. Empfehlung zum Anbieten geeigneter Massnahmen
Mit der Verlängerung des Schutzstatus S bis März 2025 und dem neuen Leistungsziel des Bundes für Personen mit Status S, ist von einem längerdauernden Aufenthalt in der Schweiz auszugehen und der beruflichen Integration ist eine höhere Bedeutung beizumessen. Daher sind neu Personen mit Status S zur Teilnahme an Massnahmen der beruflichen Integration anzumelden, falls die individuellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu SKOS-Richtlinien Kap. A.3 «Leistung und Gegenleistung»).

Die SKOS empfiehlt den Kantonen, im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen die berufliche Integration von Personen mit Status S analog den Zielsetzungen der Integrationsagenda Schweiz (IAS) der Personengruppe der vorläufig aufgenommenen Ausländer/innen umzusetzen.

Sofern es die kantonalen Bestimmungen zulassen, wird die Ausrichtung einer Integrationszulage (IZU) empfohlen.
 

3. Empfehlung zur Anwendung von Auflagen und Sanktionen
Im Rahmen der Sozialhilfe und im Sinne der Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit (Subsidiaritätsprinzip) können die zuständigen Stellen Auflagen und Weisungen anordnen, die sich auf kantonales Recht und/oder die analoge Anwendung der SKOS-Richtlinien stützen. So kann beispielsweise der Besuch einer Massnahme zur beruflichen Integration (inklusive Sprachförderung) zur Minderung der Bedürftigkeit führen. Damit solche Massnahmen effizient und zielführend eingesetzt werden können, müssen sie mit Auflagen und Sanktionen belegt werden können. So kann beispielsweise bei einem Nichtbefolgen einer Auflage wie dem Besuch eines Sprachkureses eine Sanktion gesprochen werden. Das Rundschreiben des SEM vom 1. Januar 2024 verweist diesbezüglich zudem auf Art. 10 VIntA in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. d AsylG, worin eine explizite Regelung für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer vorgesehen ist. Diese Bestimmung kann in analoger Weise auch auf Personen mit Status S angewandt werden.

Das Verfahren beim Erlass von Auflagen und dem Verfügen von Sanktionen ist analog SKOS F.1. und F.2. durchzuführen.

Der Sanktionsumfang entspricht demjenigen von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern. In Anbetracht der tieferen Beträge für den Grundbedarf GBL in der Asylsozialhilfe wird ein Sanktionsumfang von maximal 15 Prozent des GBL als angemessen erachtet.

Haben die Schutzsuchenden Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung?

Sobald sich eine schutzbedürftige Person bei einem Bundesasylzentrum meldet und dort ein Gesuch um Schutzstatus S einreicht, wird sie nach der Kantonszuweisung vom Kanton rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung für die obligatorische Krankenversicherung angemeldet. Die Kosten für die Prämien und Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) werden den Kantonen vom Bund mit der Ausrichtung der Globalpauschalen subventioniert.

Benötigt eine bedürftige Person schon vor der Beantragung des Schutzstatus S sofortige medizinische Hilfe und verfügt sie über keine Krankenversicherung, so übernimmt die öffentliche Hand die Kosten. Dies gilt auch für zahnmedizinische Notfälle. 

Ist die Sozialhilfe für Personen mit Schutzstatus S rückerstattungspflichtig?

Für Personen mit Schutzstatus S gelten dieselben Regeln wie für andere unterstützte Personen (vgl. SKOS-RL E.1). Es besteht eine Rückerstattungspflicht nach kantonalem Recht.

Welche persönliche Hilfe haben Sozialdienste zu erbringen?

Für Personen mit Status S gelten dieselben Vorgaben betreffend persönlicher Hilfe wie für andere Sozialhilfebeziehenden Personen. Persönliche Hilfe zielt darauf ab, Menschen in belastenden Lebenslagen durch individualisierte Massnahmen zu stabilisieren und zu stärken. Wo ein Bedarf besteht, ist sie unabhängig von finanzieller Hilfe zu erbringen. Die unterstützende Stelle hat in Koordination mit anderen involvierten Stellen dafür zu sorgen, dass auch Personen mit Schutzstatus S bei Bedarf die nötige Unterstützung erhalten, um sich während ihrem befristeten Aufenthalt in der Schweiz zurecht zu finden.

Welche Leistungen der Sozialversicherungen können Schutzsuchende beanspruchen?

Die Personen mit Schutzstatus S sind sozialversicherungsrechtlich den Asylsuchenden gleichgestellt. Die betreffenden Informationen in der Übersicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene (Link) gelten für sie daher gleichermassen.

Können Gastfamilien einen Unkostenbeitrag für Unterbringung und Verpflegung verlangen?

Wenn Schutzbedürftige von Gastfamilien in deren Haushalt aufgenommen werden, können letztere von der Sozialhilfe einen angemessenen Pauschalbeitrag an die Unkosten für die Unterbringung beantragen. Die Kantone legen diesen Beitrag fest.

Wenn eine Gastfamilie eine oder mehrere Mahlzeiten pro Tag zur Verfügung stellt, kann sie dafür entschädigt werden. Schutzbedürftige und Gastfamilien legen diese Entschädigung gemeinsam fest.

3. Verfahrensgrundsätze

Welche Verfahrensgrundsätze sind zu beachten?

Grundsatz

Die Ausrichtung von Asylsozialhilfe erfolgt gestützt auf die kantonalen und kommunalen rechtlichen Grundlagen. Dabei sind jedoch in jedem Fall die allgemeinen verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze zu beachten und die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze.

- Allgemeine Verfahrensgrundsätze

  • Sachverhalt:
    Grundsätzlich gilt auch im Asylsozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Das bedeutet, dass die sachlich und örtlich zuständige Sozialbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Allerdings kommt dabei der Mitwirkung der betroffenen Person eine besondere Bedeutung zu (siehe auch SKOS-RL A.4.1).
  • Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung:
    Die Behandlung eines Gesuches darf nicht verzögert werden. Entscheide dürfen nicht verweigert oder unterlassen werden (siehe auch SKOS-RL A.4.2).
  • Verhältnismässigkeit: 
    Entscheide und Auflagen müssen verhältnismässig sein d.h. geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar, um die Ziele der Sozialhilfe zu erreichen (siehe auch SKOS-RL A.4.2).
  • Ermessen:
    Beim Vollzug der Asylsozialhilfe verfügen Sozialhilfeorgane in gewissen Leistungsbereichen über Handlungsspielräume. Diese Spielräume sind pflichtgemäss auszuschöpfen (siehe auch SKOS-RL A.4.2).
  • Schutz der Rechte im Verfahren, insb. Rechtliches Gehör und Akteneinsicht: 
    Sozialhilfeorgane haben die Rechte auf Akteneinsicht, Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu wahren. Sie haben Anträge zu prüfen und begründete Entscheide zu erlassen (siehe SKOS-RL A.4.2).
- Rechte der unterstützten Personen

Die betroffene Person hat insbesondere Anspruch auf

  • Rechtliches Gehör
  • Äusserung und Mitwirkung bei Sachverhaltsabklärungen
  • Prüfung der Anträge
  • Akteneinsicht
  • Erlass und Begründung eines Entscheides
  • Ergreifen eines Rechtsmittels
  • Schutz der persönlichen Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen
- Mitwirkungspflichten der unterstützten Personen

Die betroffene Person hat insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:

  • Auskunfts- und Meldepflicht:
    Soweit es für die Beurteilung und Bemessung der Asylsozialhilfe erforderlich ist, hat die betroffene Person in Bezug auf ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und ihre Angaben zu belegen (siehe auch SKOS-RL A.4.1).
  • Minderungspflicht:
    Wer Asylsozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen namentlich die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration, die Geltendmachung von Drittansprüchen und die Senkung von überhöhten Fixkosten (siehe auch SKOS-RL A.4.1).
- Einforderung von Pflichten generell und im Detail

Generell

Sozialhilfeorgane haben unterstützte Personen ausdrücklich über ihre Rechte und Pflichten schriftlich zu informieren und sich dies bestätigen zu lassen. Auf mögliche Folgen falscher oder unvollständiger Angaben ist hinzuweisen (siehe auch SKOS-RL A.4.2).

Die Ausrichtung von Asylsozialhilfe kann gestützt auf die kantonalen Rechtsgrundlagen der Verwaltungsrechtspflege mit Auflagen verbunden werden (siehe auch SKOS-RL F.1). Diese ist mit der Androhung der Folgen bei Nichtbefolgung der Auflage zu versehen. Auflagen müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und dem Zweck der Sozialhilfe dienen.

Einfordern von Pflichten konkret bezogen auf Autos:

Siehe die Frage «Wie sollen Autos berücksichtigt werden?».

Einfordern von Pflichten konkret bezogen auf Konti in der Ukraine:

  • Asylsozialhilfebeziehende mit Status S können mittels Auflage schriftlich aufgefordert werden, monatlich Geld im zulässigen Umfang von ihrem ukrainischen Konto zu beziehen und Einkäufe über die Konten in der Ukraine zu bezahlen.
  • Asylsozialhilfebeziehende mit Status S können schriftlich aufgefordert werden, ihre Einkünfte auf mehrere Konten zu verteilen, damit sämtliche Einkünfte verfügbar sind.
  • Fehlt es nachweislich an der Möglichkeit, Geld zu beziehen oder auf ein anderes Konto zu überweisen (z.B. fehlende Bankkarte, fehlende Vollmacht, fehlende Anweisung), können mittels Auflage allenfalls über die ukrainische Botschaft in Bern Vertretungsvollmachten an in der Ukraine lebende Personen erteilt werden. Diese Personen können in der Folge in der Ukraine über die Konten der in der Schweiz lebenden Ukrainer und Ukrainerinnen verfügen und Mandate erteilen.
- Folgen von Mitwirkungspflichtverletzung generell

  • Kürzung:
    Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, ist eine verhältnismässige Leistungskürzung zu prüfen (kantonale gesetzliche Grundlagen, siehe auch SKOS-RL F.2).
  • Fehlende Unterlagen:
    Bei unvollständigem Gesuch sind Personen zum Nachreichen von fehlenden Unterlagen aufzufordern, die zur Bedarfsbemessung notwendig sind. Es ist zu würdigen, wenn sich gewisse Unterlagen nicht oder nur erschwert beschaffen lassen. Weigert sich eine gesuchstellende Person, die zur Bedarfsbemessung nötigen und zumutbaren Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Asylsozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen oder sind die Unterstützungsleistungen einzustellen, wenn die Unterstützung bereits aufgenommen worden ist.
  • Keine Verflüssigung der Mittel trotz Zumutbarkeit:
    Sind finanzielle Mittel vorhanden und unternimmt die betroffene Person trotz entsprechender Auflage nicht alles Notwendige und Zumutbare, um auf die Gelder zugreifen zu können, liegt eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips vor (siehe auch SKOS-RL A.3). Die Unterstützungsleistungen können im Umfang der nicht verflüssigten Mittel eingestellt werden (siehe auch SKOS-RL F.3). Dabei ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.
  • Verschweigen von finanziellen Mitteln:
    Die Unterstützungsleistungen können im Umfang der verschwiegenen Mittel eingestellt werden, falls diese noch vorhanden sind. Die Unterstützungsleistungen können gekürzt werden, falls die Mittel nicht mehr vorhanden sind. Das verfassungsmässig geschützte Existenzminimum gemäss Art. 12 Bundesverfassung ist dabei zu gewährleisten. Zudem kann die Rückerstattung der Unterstützungsleistungen und eine Strafanzeige geprüft werden.
- Folgen von Mitwirkungspflichtverletzungen betreffend Verwertung von Autos

  • Keine Veräusserung des Autos trotz Zumutbarkeit der Auflage und Androhung der Konsequenzen:
    Einstellung der Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips.
  • Keine Hinterlegung der Nummernschilder trotz Zumutbarkeit der Auflage und Androhung der Konsequenzen:
    Vorgehen gemäss kantonalen gesetzlichen Grundlagen.
- Folgen von Mitwirkungspflichtverletzungen betreffend Konten in der Ukraine

Trotz Verhältnismässigkeit der Auflage nicht alles Zumutbare unternommen, um auf die Konten in der Ukraine zugreifen zu können:
Kürzung der Unterstützungsleistungen, falls die Unterstützung bereits aufgenommen ist und/oder Anrechnung der Zuflüsse auf die Konten im Umfang des maximalen monatlichen Bezugs als Einnahmen und Einstellung der Unterstützungsleistungen in diesem Umfang.

Forum SKOS und Städteinitiative 2024
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Donnerstag, 18.04.2024, 13.30 bis 17.00 Uhr

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