aktuelle SKOS Richtlinien

Sozialhilfe für ukrainische Flüchtlinge (Status S)

Der Bundesrat hat im März 2022 den Schutzstatus S für aus der Ukraine geflüchteten Menschen aktiviert. Im Mai 2024 lebten rund 70 600 Personen mit Status S in der Schweiz (siehe SRF-Asyldashboard.). Der Status S wurde 2023 bis März 2025 verlängert (vgl. Medienmitteilung). Ziel ist, dass 40 Prozent der erwerbsfähigen Personen mit Status S Ende 2024 einer Arbeit nachgehen. Kantone und Gemeinden, die für die Betreuung der Schutzsuchenden zuständig sind, müssen die Integrationsmassnahmen ausbauen. Die vom Bund dafür gesprochenen Mittel sind knapp. Die SKOS bietet Sozialdiensten im Auftrag der SODK seit 2023 auch in der Asylsozialhilfe Unterstützung an. Die Asylsozialhilfe fällt nicht direkt in den Geltungsbereich der SKOS-Richtlinien. Sie lassen sich aber sinngemäss auch in der Asylsozialhilfe anwenden, vorbehältlich der kantonalen und nationalen Gesetzgebung. Sie finden auf dieser Seite eine Reihe von Empfehlungen. Sie wurden von einem Fachgremium erarbeitet und von der SODK gutgeheissen (vgl. Medienmitteilung). Fragen zum Thema Asylsozialhilfe werden auch im SKOS-Beratungsforum beantwortet. SKOS-Mitglieder können sich für das SKOS-Beratungsforum hier anmelden.

Fragen und Antworten

1. Zuständigkeit und Migrationsrecht

Wie sollen Sozialdienste reagieren, wenn Geflüchtete sich direkt bei ihnen melden?

Das SEM empfiehlt allen Schutzsuchenden, in einem ersten Schritt so schnell wie möglich ein Gesuch einzureichen. Das kann hier online gemacht werden. Sobald das SEM die Anmeldung erhalten hat, schickt es eine schriftliche Anmeldebestätigung per Post zu. Der Registrierungstermin wird im Anschluss per E-Mail verschickt.

Personen in Notlagen, insbesondere bei medizinischen Notfällen, haben direkten Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 21 ZUG in Verbindung mit Art.  12 BV, vgl. Ziff. 2.1) (vgl. SKOS-Merkblatt  «Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten» - Punkt 2.4.). Die Zuständigkeiten für Notlagen sind in den einzelnen Kantonen unterschiedlich geregelt. Bitte informieren Sie sich auch bei den zuständigen Stellen in Ihrem Kanton.

Was bedeutet «Schutzstatus S»?

Betroffene Personen erhalten mit dem Schutzstatus S rasch und unbürokratisch Schutz in der Schweiz – ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Der Schutzstatus «S» gewährt ein Aufenthaltsrecht, Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung und erlaubt den Nachzug von engsten Familienangehörigen. Die Kinder können zur Schule gehen. Zudem besteht die Möglichkeit, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Personen mit Schutzstatus S können im Schengenraum frei reisen. Die Betroffenen erhalten einen Ausweis S.

Wie erfolgt die Zuteilung auf Kantone und Gemeinden?

Die Zuteilung in die Kantone erfolgt durch die Bundesasylzentren. Die Unterbringung erfolgt in kantonalen und kommunalen Unterkünften oder in privaten Gastfamilien. Mehrere Kantone arbeiten bei der Vermittlung in Gastfamilien mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).

Falls die Geflüchteten in der Nähe von Verwandten oder Bekannten untergebracht werden möchten, wird dies nach Möglichkeit berücksichtigt. Zudem können alle Personen, die bereits bei Bezugspersonen wohnen, dies auch weiterhin tun.

2. Unterstützung mit Sozialhilfe

10.09.2024 (aktualisiert) - Müssen Personen mit Status S an Programmen zur beruflichen Integration teilnehmen und sind Auflagen und Sanktionen möglich?

10.09.2024 (aktualisiert) - Müssen Personen mit Status S an Programmen zur beruflichen Integration teilnehmen und sind Auflagen und Sanktionen möglich?

1. Grundsätzliches zur beruflichen Integration von Personen mit  Schutzstatus S 

Im November 2023 hat der Bundesrat den Status S bis März 2025 verlängert und ein Ziel für die Arbeitsmarktintegration definiert (vgl. Medienmitteilung vom 1. November 2023): Bis Ende 2024 sollen 40 Prozent der erwerbsfähigen Personen mit Status S einer Arbeit nachgehen. Mit seiner Mitteilung vom 8. Mai 2024 «Bundesrat stärkt Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S» hat der Bund präzisiert, wie das Ziel «40% der Personen mit Status S im Arbeitsmarkt» erreicht werden soll.

Personen mit Status S, die einen Bedarf an Sprachförderungsmassnahmen, an einer Abklärung des Potentials und des Förderungsbedarfs oder der beruflichen Integration haben, sind aktiv zur Teilnahme an den entsprechenden Massnahmen einzuladen (vgl. dazu das Rundschreiben II «Programm Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus S (Programm S)» des SEM vom 1. Januar 2024). (Das heisst, dass die Kantone und Gemeinden die Teilnahme an Integrationsmassnahmen ermöglichen müssen (Potentialabklärungsmodule, Deutschkurse und Programme der beruflichen Integration), auch wenn der Bund seine dafür gesprochenen Mittel trotz der Ausdehnung der Massnahmen nicht erhöhen wird. 

Gemäss SEM-Rundschreiben II (Ziffer 3.3.2) müssen für Personen mit Schutzstatus S grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, Prozesse und Massnahmen wie für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen zur Anwendung kommen.

2. Unterstützungsmassnahmen

Mit der Verlängerung des Schutzstatus S bis März 2025 und Ziel des Bundesrates einer Erwerbsquote von 40 % für das Jahr 2024 und 45 % für das Jahr 2025 für Personen mit Status S, ist von einem längerdauernden Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Der  beruflichen Integration ist entsprechend eine höhere Bedeutung beizumessen. Daher sind Personen mit Status S zur Teilnahme an Massnahmen der beruflichen Integration anzumelden, falls die individuellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu SKOS-Richtlinien Kap. A.3 «Leistung und Gegenleistung»).

Die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen (Programm S) ist grundsätzlich Sache der Kantone. Diese verfügen heute im Rahmen der KIP über entsprechende Strukturen und Massnahmen.

Personen mit Status S, die bereits arbeitsmarktfähig sind, müssen gemäss Vorgaben des Bundes (Rundschreiben II, Ziffer 1) systematisch den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemeldet werden.

Sofern es die kantonalen Bestimmungen zulassen,  empfiehlt die SKOS die Ausrichtung einer Integrationszulage (IZU).

3. Empfehlung zur Anwendung von Auflagen und Sanktionen

Im Rahmen der Sozialhilfe und im Sinne der Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit (Subsidiaritätsprinzip) können die zuständigen Stellen Auflagen und Weisungen anordnen, die sich auf kantonales Recht und/oder die analoge Anwendung der SKOS-Richtlinien stützen. So kann beispielsweise der Besuch einer Massnahme zur beruflichen Integration (inklusive Sprachförderung) zur Minderung der Bedürftigkeit führen. Damit solche Massnahmen effizient und zielführend eingesetzt werden können, müssen sie mit Auflagen und Sanktionen belegt werden können. So kann beispielsweise bei einem Nichtbefolgen einer Auflage wie dem Besuch eines Sprachkureses eine Sanktion gesprochen werden. Das Rundschreiben des SEM vom 1. Januar 2024 verweist diesbezüglich zudem auf Art. 10 VIntA in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. d AsylG, worin eine explizite Regelung für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer vorgesehen ist. Diese Bestimmung kann in analoger Weise auch auf Personen mit Status S angewandt werden.

Das Verfahren beim Erlass von Auflagen und dem Verfügen von Sanktionen ist analog SKOS F.1. und F.2. durchzuführen.

Der Sanktionsumfang entspricht demjenigen von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern. In Anbetracht der tieferen Beträge für den Grundbedarf GBL in der Asylsozialhilfe wird ein Sanktionsumfang von maximal 15 Prozent des GBL als angemessen erachtet.

 

09.07.2024 (aktualisiert) - Wie sollen Autos berücksichtigt werden?

Ausgangslage

Auf den 1. Juli 2024 beendet das Bundesamt für Strassen ASTRA die Ausnahmeregelung betreffend die Fahrzeugzulassung von ausländischen Fahrzeugen von Personen mit Schutzstatus S. Bis anhin konnten die Fahrzeuge und Anhänger aus der Ukraine im Inland genutzt werden, ohne dass diese verzollt oder immatrikuliert werden mussten. Ab dem 1. Juli 2024 wird dies nur noch in Ausnahmefällen möglich sein.

Wenn bei Personen mit Status S innerhalb von 12 Monaten seit Einreise keine Rückkehr erfolgt, ist der Autobesitz nach den Regeln der Sozialhilfe zu behandeln. Autos sind demnach zu veräussern, wenn ihr Wert den Vermögensfreibetrag für die massgebliche Haushaltsgrösse übersteigt. Bei der Berechnung, ob der Vermögensfreibetrag überstiegen wird, ist grundsätzlich sowohl der Wert des Autos wie auch das zu Unterstützungsbeginn tatsächlich verfügbare Vermögen zu berücksichtigen. 

Eine Ausnahme bildet der Fall, in denen der Wert des Autos so gering ist, dass eine Veräusserung unwirtschaftlich wäre. In diesen Situationen kann der Wert des Autos isoliert betrachtet werden, auch wenn er zusammen mit dem zu Unterstützungsbeginn tatsächlich verfügbaren Vermögen den Vermögensfreibetrag übersteigt.

Der Wert kann via die kostenlosen Internetseiten autoscout24.ch, comparis.ch oder ricardo.ch bestimmt werden. Mittels der kostenpflichtigen Plattforum eurotax.ch kann zudem eine umfangreiche Wertbestimmung vorgenommen werden. Ausnahmen gelten, wenn eine unterstützte Person auf das Auto aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen angewiesen ist (vgl. Praxisbeispiel ZESO 3/22).

Personen mit Schutzstatus S haben bei der Benutzung des Fahrzeugs, ihren ukrainischen Führerausweis in einen Schweizerischen umzutauschen. Mit gültigem Formular 15.30 das vor dem 1. Juli 2024 ausgestellt worden ist, beträgt die Frist weiterhin 24 Monate. Voraussetzung ist, dass sie keine berufsmässigen Fahrten/Transporte ausführen. Für den Umtausch muss eine Kontrollfahrt gemacht werden. (Link zu Infoseite Kanton Zürich). Die Übernahme der Kosten für Kontrollfahrten rechtfertigt sich dann, wenn das Halten eines Autos aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen angezeigt ist.

Einfuhr und Verzollung ukrainischer Fahrzeuge

Neu wird davon ausgegangen, dass Personen mit Schutzstatus S ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Damit sind sie allen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt. Für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist die Verwendung unverzollter Waren untersagt. Daher gelten ab 1. Juli 2024 gemäss ASTRA folgende Regelungen:

  • für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2024 eingeführt wurden: «Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger, die in der Ukraine immatrikuliert sind, müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn sich ihr Standort seit mehr als 24 Monaten ohne Unterbruch in der Schweiz befindet, der Fahrzeughalter über einen gültigen Ausweis S für Schutzbedürftige verfügt und er für sein Fahrzeug eine ausgestellte gültige Bewilligung Form. 15.30 des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vorweisen kann, welche vor dem 1. Juli 2024 erteilt worden ist.»
  • für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2024 eingeführt werden: «Reist ein Fahrzeughalter ab 1. Juli 2024 mit einem ausländischen Motorfahrzeug oder Anhänger, das/der in der Ukraine immatrikuliert ist, in die Schweiz ein, gelten die ordentlichen Zulassungsvorschriften gemäss Art. 115 der Verkehrszulassungsverordnung.»

Auswirkungen auf die Sozialhilfe

Nach dem 1. Juli 2024 werden Personen mit Status S vermehrt versuchen, ihr Fahrzeug einzuführen, verzollen und in der Schweiz zu immatrikulieren, um es weiterhin selber nutzen oder verkaufen zu können. Die Einfuhrkosten betragen gemäss BAZG insgesamt ungefähr 14 % des Werts eines Fahrzeuges. Weiter ist zu beachten, dass die schweizerische Verkehrszulassung dieser Fahrzeuge in vielen Fällen mit erheblichem Aufwand verbunden oder gar nicht möglich ist, weil die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden können. Das BAZG empfiehlt, vor der Verzollung des Fahrzeuges die Möglichkeit der Verkehrszulassung eines Fahrzeuges in der Schweiz beim zuständigen Strassenverkehrsamt abzuklären. Auch kann vorgängig bei einer Garage abgeklärt werden, ob eine Zulassung realistisch ist und mit welchem finanziellen Aufwand für die allfällige Umrüstung zu rechnen ist. Sinnvoll ist ein Verkauf, wenn der mutmassliche Erlös die Kosten der Einfuhr (inkl. Zollkosten) deutlich übersteigt und die Verkehrszulassung möglich ist.

Wird die kostenpflichtige Einfuhr und die Veräusserung eines Fahrzeuges verlangt, kann die Sozialhilfe die Einfuhrkosten vorschussweise übernehmen. Wenn Personen mit Status S aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen sind und das Verfahren wirtschaftlich ist, können die Einfuhrkosten übernommen werden.

Weiter kann die Hinterlegung des Kontrollschildes verlangt werden, wenn auf kantonaler Ebene die rechtlichen Grundlagen dafür vorhanden sind. Von Personen mit Schutzstatus S geleaste Autos stehen nicht in deren Eigentum. Die Sozialhilfe kann deshalb den Verkauf von geleasten Autos nicht verlangen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Sozialhilfe die Leasinggebühren übernehmen muss, denn diese dienen nicht der Existenzsicherung (Ausnahmen siehe unter Frage «Wie sollen Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden?»).

19.06.2024 - Wie kann mit Unterbringungskosten im Rahmen der Budgetberechnung und bei einer Ablösung umgegangen werden?

19.06.2024 - Wie kann mit Unterbringungskosten im Rahmen der Budgetberechnung und bei einer Ablösung umgegangen werden?

Ausgangslage
Personen aus dem Asylbereich sind in ihrer Niederlassungsfreiheit eingeschränkt, sie werden einer Gemeinde oder einem Kanton zugewiesen. Eine Änderung der Zuweisung und somit ein Umzug ist – wenn überhaupt – nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die untergebrachten Personen können in der Regel nicht, oder nur sehr beschränkt Einfluss auf ihre konkrete Unterbringungssituation nehmen. Daher sind sie grundsätzlich darauf angewiesen, dass ihnen eine Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird.

Solange eine Bedürftigkeit besteht und keine oder nicht ausreichend Einnahmen generiert werden, um den Lebensunterhalt zu finanzieren, besteht ein Anspruch auf die Berücksichtigung der Unterbringungskosten im Sozialhilfebudget.

Empfehlungen zur Berechnung der Unterbringungskosten während der Unterstützung

Unterstützungsbedarf
Die Unterbringungskosten werden in der Regel als Sachleistung erbracht. Für die Berechnung des Unterstützungsbedarfs sind grundsätzlich alle Geld- und Sachleistungen zu berücksichtigen, Sachleistungen sind soweit es sinnvoll erscheint zu monetarisieren. Somit sind auch die Unterbringungskosten im individuellen Unterstützungsbudget zu beziffern und auszuweisen. Die Bestimmungen in SKOS C.4. sind analog anwendbar. Die Unterbringungskosten sind - in analoger Anwendung von SKOS C.2 - auch bei der Bemessung der Eintritts- und Austrittsschwelle zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass die Unterbringungskosten bei einer allfälligen späteren Rückerstattung oder bei der Beantwortung von Fragen betreffend die Höhe bisher erbrachten Sozialhilfeleistungen (z.B. im Rahmen eines Härtefall- oder Einbürgerungsgesuchs) bereits beziffert wären.

Berechnungshilfe für die Unterbringungskosten
Die Unterbringungskosten beinhalten je nach Wohnform (Wohnung, Zimmer, Kollektivunterkunft) neben der Wohneinheit an sich noch weitere Kosten. Dazu gehören zum Beispiel die Möblierung und der Unterhalt, nicht aber die Auslagen für die Betreuung, Sicherheit etc., da es sich bei letztgenannten um Verwaltungskosten handelt.

Für die Budgetberechnung wird empfohlen, die Unterbringungskosten pauschal pro Person zu berechnen. Die Pauschale orientiert sich an den effektiven Kosten, die dem Gemeinwesen für die Unterbringung entstehen. Die Kosten für die Unterbringung sollen der Sache angemessen sein und die Wohnsituation korrekt abbilden. Es ist auch darauf zu achten, dass die Höhe der Unterbringungskosten insbesondere bei kinderreichen Familien nicht massiv über den Wohnkosten der jeweiligen örtlichen Mietzinsrichtlinie im Rahmen der ordentlichen Sozialhilfe liegt. Das bedeutet, dass für die Berechnung einer Pauschale verschiedene Aspekte miteinbezogen werden sollen:

  • Unterbringung in einer eigenen Wohnung
  • Unterbringung in einem eigenen Zimmer (z.B. Wohngemeinschaft)
  • Unterbringung in einer Kollektivunterkunft (eigenes Zimmer für die Paare/Familien)
  • Unterbringung in einer Kollektivunterkunft im Mehrbettzimmer
  • Grad und Qualität der Ausstattung/Möblierung

Pauschalen pro Person können mit einer Äquivalenzskala berechnet werden, damit grösseren Unterstützungseinheiten nicht überhöhte Kosten im Budget angerechnet werden. Bei grösseren Familien kann es vorkommen, dass die berechneten Pauschalen gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien im Rahmen der ordentlichen Sozialhilfe als überhöhte Wohnkosten zu beurteilen wären. Da es sich bei den Unterbringungskosten um Kosten handelt, deren Höhe die unterstützte Person nicht beeinflussen kann, ist der Betrag der effektiven Unterbringungskosten unbefristet und in voller Höhe im Budget zu berücksichtigen.

Empfehlung bei der Ablösung von der Sozialhilfe
Verfügen Personen über ausreichend Einkommen und/oder Vermögen, sodass sie ihren Bedarf inklusive der Unterbringungskosten decken können, sind sie nicht mehr bedürftig und können von der Sozialhilfe abgelöst werden. In der Einstellungsverfügung werden auch die Unterbringungskosten betragsmässig ausgewiesen. Die von der Sozialhilfe abgelösten Personen haben die Unterbringungskosten nach der Ablösung dem Gemeinwesen vollumfänglich zu bezahlen.

Empfehlung zu möglichen Auflagen und Anreizen, damit untergebrachte Personen Wohnmöglichkeiten ausserhalb der Unterbringungsstrukturen suchen
Liegen die Unterbringungskosten über den örtlichen Mietzinsrichtlinien im Rahmen der ordentlichen Sozialhilfe, kann während des Bezugs von Sozialhilfe die Erteilung einer Auflage zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit ausserhalb der Unterbringungsstrukturen im Sinne der Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit gestützt auf kantonales Recht und/oder (SKOS A.4.1.) geprüft werden. Neben der Unterstützung im Rahmen der persönlichen Hilfe besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Auflage zur Suche einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt.

Hinweise zur Vertragsform
Personen aus dem Asylbereich können Zimmer oder Wohnungen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall ist von einem Mietverhältnis nach Art. 253 ff. Obligationenrecht (OR) auszugehen und es gelten die üblichen Bedingungen des Mietrechts (z.B. betreffend Kündigungsfrist, Anfechtbarkeit der Kündigung, Befristung oder Untermiete). Dieses Mietverhältnis bleibt in der Regel auch nach der Ablösung bestehen, die Bewohnenden bezahlen der Gemeinde bzw. den Vermietenden die Miete.

Eine andere Wohnform ist die Kollektivunterkunft. Ob auch diese Wohnform dem Mietrecht untersteht, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Während der Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe ist die Ausstellung eines Vertrages nicht zwingend, im Rahmen der Festsetzung der Sozialhilfeleistungen werden die Unterbringungskosten in der Unterstützungsverfügung berücksichtigt. Besteht die Unterbringung nach der Ablösung von der Sozialhilfe fort, so bietet sich der Abschluss eines Beherbergungsvertrages an.  Es ist dabei im Sinne der untergebrachten Personen und der Sozialdienste, dass kurze Kündigungsfristen vereinbart werden.

Empfehlung beim Wiedereintritt in die Sozialhilfe
Es kommt immer wieder vor, dass von der Sozialhilfe abgelöste Personen aus dem Asylbereich wieder durch die Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Für Personen, die nicht in einer Kollektivunterkunft leben (insbesondere bei Familien mit Kindern), ist es i.d.R. nicht zumutbar, eine Umplatzierung in eine Kollektivunterkunft ausschliesslich aufgrund günstiger Unterbringungskosten anzuordnen. Für die Erreichung der Integrationsziele ist es sinnvoll, die Personen in ihrer bisherigen Wohnung zu belassen, auch wenn diese teurer ist als die Kollektivunterkunft.

12.05.2024 - Wie ist mit Ortsabwesenheiten / Ferien umzugehen?

12.05.2024 - Wie ist mit Ortsabwesenheiten / Ferien umzugehen?

Bestimmungen zur Reisefreiheit von Personen des Asylbereichs

a) Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen
 Art. 9 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten (RDV) regelt, unter welchen Bedingungen dieser Personengruppe für eine Reise ins Heimatland oder in andere ausländische Staaten durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Reisebewilligung ausgestellt. Ohne ein solches Visum laufen die Betroffenen Gefahr, bei ihrer Rückkehr ihren Aufenthaltsstatus zu verlieren.

b) Personen mit Status S
Personen mit Schutzstatus S haben weitergehende Reisemöglichkeiten und dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren (Art. 9 Abs. 8 RDV). Sie riskieren aber die Aufhebung der Schutzgewährung gemäss Art. 78 Asylgesetz (AsylG), wenn sie sich lange oder wiederholt ohne eine Bewilligung des SEM in ihrem Heimat- oder Herkunftsland aufhalten. Aktuell konkretisiert das SEM dies wie folgt:

  • Personen mit Status S können den Status verlieren, wenn sie länger als 15 Tage pro Quartal ins Heimatland reisen.
  • Reisen innerhalb des Schengenraums sind mit Schutzstatus S grundsätzlich möglich, wenn die betroffenen Personen über einen biometrischen Reisepass verfügen und die Reise eine Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet. Reisen ausserhalb des Schengenraumes müssen individuell geklärt werden.
  • Wenn eine schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt (vgl. Art. 79 Bst. a AsylG), kann der Schutzstatus S erlöschen. Ab einem Auslandsaufenthalt von zwei Monaten wird eine Verlegung des Lebensmittelpunktes angenommen, die Vermutung kann aber widerlegt werden.

Grundsätzliches zur Anwesenheitspflicht gemäss Asylgesetz (AsylG) und bewilligungsfähigen Ortsabwesenheiten

Im Rahmen des AsylG werden die Personen einem Kanton zugewiesen, innerhalb des Kantons besteht daher grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht. Im Einzelfall können die zuständigen Sozialdienste Ortsabwesenheiten oder Ferien im Inland oder ins Ausland bewilligen. Bei der Beurteilung einer angemessenen Dauer der Ortsabwesenheit sind nicht die Fristen der RDV massgebend sondern (asyl-)sozialhilferechtliche Überlegungen. Mögliche Gründe sind:

  • Erneuerung von Ausweispapieren und Aufenthaltsbewilligungen;
  • schwere Erkrankungen und Todesfälle von (nahen) Familienangehörigen;
  • hohe Feiertage oder Feste (z.B. religiöse Feiertage, Hochzeiten);
  • Regelung eigener finanzieller Belange (z.B. Verkauf oder Vermietung einer eigenen Immobilie, Anwesenheitsverpflichtung im Rahmen einer Anstellung);
  • Ferien im zeitlichen Rahmen analog der Arbeitslosenversicherung.

Empfehlung
Bei Reisen im Inland oder ins Ausland:
Die Verhältnismässigkeit der Dauer der Ortsabwesenheit ist im Rahmen der asylsozialhilferechtlichen Bestimmungen zu prüfen.

Die bewilligte Zeit der Abwesenheit ist abhängig von der Dauer, vom Grund und vom Ort des Anlasses und auf das Nötigste zu beschränken. I.d.R. übersteigt sie 14 Tage nicht.

Für die Ausrichtung von Asylsozialhilfeleistungen (insbesondere des Grundbedarfs GBL) können die Empfehlungen der SKOS für den regulären Sozialhilfebereich analog angewendet werden:

  • Bei Ortsabwesenheiten während der bewilligten Zeit wird der volle GBL ausgerichtet.
  • Bei Ortsabwesenheiten, die die bewilligte Zeit übersteigen und nicht länger als 2 Monate dauern, ist im Sinne der Bedarfsorientierung (SKOS A.3.) ein auf die Lebenshaltungskosten des Ziellandes angepasster GBL auszurichten (vgl. dazu z.B. Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL), Anhang 2, S. 156)).
  • Bei Ortsabwesenheiten über 2 Monaten wird davon ausgegangen, dass der Lebensmittelpunkt verlegt wurde (vgl. Art. 79 Bst. a AsylG). In diesen Fällen ist die Unterstützung einzustellen, ausser die Betroffenen widerlegen die Annahme der Wohnsitzverlegung.

In jedem Fall haben die asylsozialhilfebeziehenden Personen vorgängig eine Bewilligung zur Ortsabwesenheit bei der für die Asylsozialhilfe zuständigen Stelle einzuholen. Bei der Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung ist auch zu berücksichtigen, ob die Integrationsbemühungen durch die Abwesenheit eingeschränkt würden (vgl. dazu F&A «Müssen Personen mit Status S an Programmen zur beruflichen Integration teilnehmen und sind Auflagen und Sanktionen möglich?“) oder ob eine Person arbeitet. Wird die Bewilligung nicht vorgängig eingeholt oder nicht erteilt, so kann die Anpassung auf die Lebenshaltungskosten im Zielland mittels Rückerstattung im Nachhinein erfolgen. Weitere Sanktionen sind nach kantonaler Gesetzgebung zu prüfen.

Bei Reisen ins Ausland: Betroffene sind darauf hinzuweisen, dass sie für ihre Reise vorgängig eine entsprechende Bewilligung beim SEM einholen müssen. Personen mit Status S haben weitergehende Rechte betreffend Reisefreiheit als Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Ausländer/innen, dies ist bei der Beurteilung von bewilligungsfähigen Abwesenheiten zu berücksichtigen.

12.05.2024 - Wie sind Einnahmen zu berücksichtigen?

12.05.2024 - Wie sind Einnahmen zu berücksichtigen?

Grundsatz
Einkommen von Personen mit Status S sind bei der Bemessung der (Asyl-)Sozialhilfe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz oder in einem anderen Land erzielt werden. Damit wird das Rechtsgleichheitsgebot gegenüber anderen Sozialhilfebeziehenden gewahrt.

Bankkonten in der Ukraine
Zuflüsse auf Konten in der Ukraine, die in der Schweiz bezogen werden können, müssen bezogen werden und sind als Einnahmen (Einkommen, Renten usw.) anzurechnen.

Mit einer ukrainischen Debit- oder Kreditkarte ist in der Schweiz das Bezahlen in Geschäften grundsätzlich möglich. Für den Bargeldbezug im Ausland von einem ukrainischen Konto in Hrywnja (UAH) oder in Fremdwährung sowie für elektronische Zahlungen im Ausland von einem Konto in UAH existieren Beschränkungen und Limiten. Da sowohl ukrainische wie Schweizer Banken solche Limiten kennen und diese periodisch anpassen, sind keine gesicherten Informationen über aktuelle Bezugslimiten möglich. Es empfiehlt sich, sich im Einzelfall die konkreten Limiten durch die Geldinstitute bestätigen zu lassen.

Machen die Klientinnen oder Klienten geltend, nicht (vollumfänglich) auf ihre Konten in der Ukraine zugreifen zu können, sind sie aufzufordern, alles Notwendige zu unternehmen, um die Gelder im Umfang der Limite verfügbar zu machen (siehe Frage «Welche Verfahrensgrundsätze sind zu beachten?»). Ist ein Zugriff aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, dürfen die Zuflüsse nicht als Einnahmen angerechnet werden.

Grundsätzlich können Personen mit Status S in der Schweiz ein Post- bzw. Bankkonto eröffnen. Die PostFinance hat einen Grundversorgungsauftrag und ist daher verpflichtet, jeder Person, die sich in der Schweiz aufhält, ein Konto zur Verfügung zu stellen. Teilweise ermöglichen auch Banken die Eröffnung eines Kontos für Personen mit Status S. Für die Eröffnung eines Post- oder Bankkontos in der Schweiz muss ein gültiger Personalausweis sowie der Ausweis S vorgelegt werden. Schutzsuchende, die noch keinen Ausweis S erhalten haben, können kein Konto eröffnen.

Wechselkurs
Bei der Berücksichtigung von Einnahmen ist der tagesaktuelle Wechselkurs zu verwenden, da die Einnahmen für den aktuellen Lebensbedarf verwendet werden müssen (z.B. https://www.rates.bazg.admin.ch/home).

Erlös aus Autoverkauf
Der Erlös aus einem Autoverkauf ist als Einnahme anzurechnen, soweit er den Vermögensfreibetrag der entsprechenden Haushaltsgrösse übersteigt. Im Umfang, in dem bei Unterstützungsbeginn tatsächlich verfügbares Vermögen vorhanden war, ist der Vermögensfreibetrag bereits ausgeschöpft.

04.04.2023 - Wie ist Vermögen zu berücksichtigen?

Grundsatz
Für Personen mit Schutzstatus S gelten dieselben Regeln wie für andere unterstützte Personen. Vermögenswerte (inkl. eintauschbares Bargeld), die sich in der Schweiz befinden, sollen deshalb grundsätzlich verwertet werden.

Die Anrechnung von Vermögenswerten in der Heimat ist bei Personen, die aus Kriegs- und Krisensituationen flüchten, generell sehr schwierig. Deren Anrechnung soll nur dann erfolgen, wenn die Verwertung verhältnismässig und zumutbar ist. Auf eine Anrechnung soll verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist, dass nahestehende Personen in der Ukraine damit ihren Lebensunterhalt bestreiten und/oder die Rückkehr sowie die Reintegration in die Ukraine dadurch erschwert würde.

Kriterien für die Verwertung von Vermögen in der Schweiz

  • Nicht zulässig ist die Verwertung von unpfändbaren Vermögenswerten wie Kleidern, Effekten, Hausgeräten und anderen beweglichen Sachen, die unentbehrlich sind (Art. 92 SchKG).
  • Nicht verfügbar sind Vermögenswerte, die von den zuständigen Behörden als Sonderabgabe nach Asylgesetz Art. 86 abgenommen worden sind.
01.04.2024 - Wie ist damit umzugehen, wenn Personen mit Schutzstatus S in der Ukraine über eine Liegenschaft verfügen und geltend machen, dafür Nebenkosten bezahlen zu müssen?

01.04.2024 - Wie ist damit umzugehen, wenn Personen mit Schutzstatus S in der Ukraine über eine Liegenschaft verfügen und geltend machen, dafür Nebenkosten bezahlen zu müssen?

Liegenschaften in der Heimat stellen Vermögen dar. Dieses soll nur dann verwertet werden, wenn die Verwertung verhältnismässig und zumutbar ist (siehe F&A „Wie ist Vermögen zu berücksichtigen?“).

Wurde die Verwertung zurückgestellt, damit die spätere Reintegration im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet wird oder nahestehende Personen in der Ukraine darin leben, können die notwendigen Nebenkosten analog Ziff. 4 des SKOS-Merkblatts „Liegenschaften im In- und Ausland“ von den Mieteinnahmen abgezogen werden, sofern ein Mietzins bezahlt wird.

Werden aus der Liegenschaft keine Mieteinnahmen generiert, so können die notwendigen Nebenkosten nicht berücksichtigt werden.

20.12.2023 - Wie ist mit Steuern und weiteren Abgaben in der Ukraine umzugehen?

20.12.2023 - Wie ist mit Steuern und weiteren Abgaben in der Ukraine umzugehen?

  1. Grundsätzlicher Umgang mit Steuern
    Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Für längerfristig unterstützungsbedürftige Personen ist von den unterstützten Personen ein Steuererlass zu erwirken. Bei nur vorübergehender Unterstützung ist zumindest um eine Stundung, u.U. verbunden mit einem Teilerlass, zu ersuchen (SKOS-RL C.1. Erläuterungen b), Link).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet der Umgang mit der Quellensteuer. Da die Quellensteuer direkt vom Lohn abgezogen wird und in der Sozialhilfe grundsätzlich das Prinzip der tatsächlich verfügbaren Einnahmen (analog SKOS-RL D.1, Link) gilt, wird nur der ausbezahlte Nettolohn angerechnet. Auch bei der Quellensteuer können die unterstützten Personen aufgefordert werden, ein Erlassgesuch zu stellen.

    Analog zum Umgang mit der Quellensteuer können ausnahmsweise auch gewisse Steuern der Ukraine berücksichtigt werden.
     
  2. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Ukraine und der Schweiz
    Zwischen der Schweiz und der Ukraine besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen vom 30.10.2000, SR 0.0672.976.71). Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a) Doppelbesteuerungsabkommen wird der steuerliche Wohnsitz durch den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" bestimmt und hängt somit von den besonderen Umständen der jeweiligen steuerpflichtigen Person ab. Aus Sicht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) gibt es aufgrund der vorübergehenden Dauer des Schutzstatus S gute Gründe für die Annahme, dass der steuerliche Wohnsitz zumindest fürs Jahr 2022 in der Ukraine geblieben ist. Je länger der Aufenthalt in der Schweiz dauert, desto stärker werden laut EFD die Argumente für die Begründung eines Steuerwohnsitzes in der Schweiz. Für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes sind die Kantone zuständig.
     
  3. Empfehlung
    In Anwendung des Prinzips der tatsächlich verfügbaren Mittel dürfen wie bei der Quellensteuer diejenigen Steuern, die direkt in der Ukraine abgezogen werden, nicht als Einnahmen berücksichtigt werden. Im Rahmen der sozialhilferechtlichen Berechnungen wird in diesem Fall also nur die ausbezahlte Nettoeinnahme angerechnet. Allerdings können Unterstützungsleistungen zurückgefordert werden, falls die Quellensteuern bzw. die in der Ukraine abgezogene Steuern später von den Steuerbehörden zurückerstattet werden. Ein Gesuch um Steuererlass bei den ukrainischen Behörden ist grundsätzlich möglich. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Gesuch um Steuererlass aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine verhältnismässig ist. Ebenso können verwaltungsökonomische Überlegungen dazu führen, auf die Einforderung eines Steuererlassgesuches in der Ukraine (vorerst) zu verzichten.
18.12.2023 - Darf das Einkommen des Ehemannes in der Ukraine im Budget der Ehefrau als Einnahme angerechnet werden?

18.12.2023 - Darf das Einkommen des Ehemannes in der Ukraine im Budget der Ehefrau als Einnahme angerechnet werden?

  1. Grundsätzliches zu den ehelichen und partnerschaftlichen Unterhaltspflichten
    Nach SKOS-RL D.4.1 sind sich Personen in Ehe und eingetragener Partnerschaft unabhängig von ihrem Wohnort gegenseitig zu Beistand und Unterhalt verpflichtet. Fehlt eine Vereinbarung zur Leistung angemessenen Unterhalts, kann von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie eine Einigung anstrebt. Wo keine oder keine angemessene Einigung erreicht wird, kann verlangt werden, dass die unterstützte Person eine gerichtliche Regelung beantragt. Im Sonderfall, dass separate Haushalte geführt werden, ohne dass eine Trennungsabsicht besteht, werden Mehrauslagen für getrenntes Wohnen nur berücksichtigt, wenn wichtige Gründe dafür bestehen.

    In SKOS-RL D.4.1 Erläuterungen lit. a wird präzisierend festgehalten, dass das Sozialhilfeorgan bei getrennten Haushalten ohne gerichtliche Regelung des Getrenntlebens oder vertraglicher Unterhaltsregelung verlangen kann, dass eine Vereinbarung zum Unterhalt getroffen wird. Wenn keine angemessenen Unterhaltsbeiträge vereinbart werden können, kann von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie innerhalb von 30 Tagen eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens resp. eine gerichtliche Regelung des Unterhalts beantragt (Art. 176 ZGB). Von dieser Auflage kann dann abgesehen werden, wenn die unterstützte Person glaubhaft darlegt, dass sie keinen Ehegattenunterhalt erhalten kann.

    In SKOS-RL D.4.1 Erläuterungen lit. c wird ergänzend festgehalten, dass die Mehrauslagen für das Führen von separaten Haushalten dann berücksichtigt werden können, wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben bestehen. Dies können beispielsweise berufliche Umstände (echter Wochenaufenthalt) oder die Unmöglichkeit des Zusammenlebens sein (z.B. aus migrationsrechtlichen oder gesundheitlichen Gründen).
     
  2. Empfehlungen
    Da Männer zwischen dem 18. und 60. Altersjahr grundsätzlich nicht aus der Ukraine ausreisen dürfen und die Frauen und Kinder aufgrund der Kriegssituation ins Ausland geflüchtet sind, besteht ein wichtiger Grund für das Getrenntleben. In analoger Anwendung der SKOS-RL sind deshalb die Mehrkosten für getrenntes Wohnen im Budget der Ehefrau zu berücksichtigen, es darf kein gemeinsames Budget erstellt werden. Auf der Einnahmeseite dürfen die Einnahmen des Ehemannes in der Ukraine nur dann im Budget der Ehefrau berücksichtigt werden, wenn der Unterhalt effektiv bezahlt wird. Andernfalls ist die Ehefrau dazu zu verpflichten, in einem ersten Schritt mit dem Ehemann einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu vereinbaren. Kann keine Einigung gefunden werden, kann ein Unterhalt erst dann angerechnet werden, wenn er gerichtlich festgelegt ist.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Geltendmachen aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine verhältnismässig ist.

15.11.2022 - Ist die Sozialhilfe für Personen mit Schutzstatus S rückerstattungspflichtig?

Für Personen mit Schutzstatus S gelten dieselben Regeln wie für andere unterstützte Personen (vgl. SKOS-RL E.1). Es besteht eine Rückerstattungspflicht nach kantonalem Recht.

13.04.2022 - Haben die Schutzsuchenden Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung?

Sobald sich eine schutzbedürftige Person bei einem Bundesasylzentrum meldet und dort ein Gesuch um Schutzstatus S einreicht, wird sie nach der Kantonszuweisung vom Kanton rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung für die obligatorische Krankenversicherung angemeldet. Die Kosten für die Prämien und Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) werden den Kantonen vom Bund mit der Ausrichtung der Globalpauschalen subventioniert.

Benötigt eine bedürftige Person schon vor der Beantragung des Schutzstatus S sofortige medizinische Hilfe und verfügt sie über keine Krankenversicherung, so übernimmt die öffentliche Hand die Kosten. Dies gilt auch für zahnmedizinische Notfälle. 

24.03.2022 - Welche Bedeutung haben die SKOS-Richtlinien?

Gemäss SKOS-RL A.1 gelten die SKOS-RL nicht für Personen aus dem Asylbereich, die nicht mit ordentlicher SH unterstützt werden. Dazu gehören auch Personen mit Status S. Es sind die kantonalen Bestimmungen zur Asylsozialhilfe zu berücksichtigen. Die Grundlagen der SKOS-Richtlinien können jedoch dort als Orientierungshilfe dienen, wo besondere kantonale Bestimmungen fehlen. Aus der Ukraine geflüchtete Personen ohne Status S haben Anspruch auf Nothilfe. In Bezug auf die Nothilfe sind die entsprechenden kantonalen Vorgaben sowie – bei entsprechendem kantonalem Geltungsbereich – die SKOS-RL zur Hilfe in Notlagen (SKOS-RL A.5) zu berücksichtigen.

24.03.2022 - Wie werden Personen mit Schutzstatus S in der Sozialhilfe unterstützt?

Personen mit Schutzstatus S werden beim Bezug von Sozialhilfe mit asylsuchenden Personen gleichgestellt. Entsprechend richtet sich die die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht (Art. 3 Abs. 2 Asylverordnung 2).

24.03.2022 - Welche Leistungen zahlt der Bund für Personen mit Status S?

Der Bund erstattet den Kantonen die Sozialhilfekosten für jede unterstützte Person mit Status S mittels Globalpauschale 1.

24.03.2022 - Wie soll der Sozialhilfeanspruch von Personen mit Schutzstatus S geprüft werden?

Sozialhilfe muss rechtzeitig erfolgen. Zum Grundsatz der Rechtzeitigkeit gehört, dass unaufschiebbare wirtschaftliche Hilfe in dringenden Fällen sofort geleistet werden muss. Unter Umständen besteht bereits ein Unterstützungsanspruch, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht vollständig abgeklärt sind, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Sozialhilfeanspruch besteht (vgl. Praxisbeispiel der ZESO Ausgabe 2/17 «Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?»).

24.03.2022 - Welche persönliche Hilfe haben Sozialdienste zu erbringen?

Für Personen mit Status S gelten dieselben Vorgaben betreffend persönlicher Hilfe wie für andere Sozialhilfebeziehenden Personen. Persönliche Hilfe zielt darauf ab, Menschen in belastenden Lebenslagen durch individualisierte Massnahmen zu stabilisieren und zu stärken. Wo ein Bedarf besteht, ist sie unabhängig von finanzieller Hilfe zu erbringen. Die unterstützende Stelle hat in Koordination mit anderen involvierten Stellen dafür zu sorgen, dass auch Personen mit Schutzstatus S bei Bedarf die nötige Unterstützung erhalten, um sich während ihrem befristeten Aufenthalt in der Schweiz zurecht zu finden.

24.03.2022 - Welche Leistungen der Sozialversicherungen können Schutzsuchende beanspruchen?

Die Personen mit Schutzstatus S sind sozialversicherungsrechtlich den Asylsuchenden gleichgestellt. Die betreffenden Informationen in der Übersicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene (Link) gelten für sie daher gleichermassen.

24.03.2022 - Können Gastfamilien einen Unkostenbeitrag für Unterbringung und Verpflegung verlangen?

Wenn Schutzbedürftige von Gastfamilien in deren Haushalt aufgenommen werden, können letztere von der Sozialhilfe einen angemessenen Pauschalbeitrag an die Unkosten für die Unterbringung beantragen. Die Kantone legen diesen Beitrag fest.

Wenn eine Gastfamilie eine oder mehrere Mahlzeiten pro Tag zur Verfügung stellt, kann sie dafür entschädigt werden. Schutzbedürftige und Gastfamilien legen diese Entschädigung gemeinsam fest.

3. Verfahrensgrundsätze

Welche Verfahrensgrundsätze sind zu beachten?

Grundsatz

Die Ausrichtung von Asylsozialhilfe erfolgt gestützt auf die kantonalen und kommunalen rechtlichen Grundlagen. Dabei sind jedoch in jedem Fall die allgemeinen verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze zu beachten und die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze.

- Allgemeine Verfahrensgrundsätze

  • Sachverhalt:
    Grundsätzlich gilt auch im Asylsozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Das bedeutet, dass die sachlich und örtlich zuständige Sozialbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Allerdings kommt dabei der Mitwirkung der betroffenen Person eine besondere Bedeutung zu (siehe auch SKOS-RL A.4.1).
  • Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung:
    Die Behandlung eines Gesuches darf nicht verzögert werden. Entscheide dürfen nicht verweigert oder unterlassen werden (siehe auch SKOS-RL A.4.2).
  • Verhältnismässigkeit: 
    Entscheide und Auflagen müssen verhältnismässig sein d.h. geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar, um die Ziele der Sozialhilfe zu erreichen (siehe auch SKOS-RL A.4.2).
  • Ermessen:
    Beim Vollzug der Asylsozialhilfe verfügen Sozialhilfeorgane in gewissen Leistungsbereichen über Handlungsspielräume. Diese Spielräume sind pflichtgemäss auszuschöpfen (siehe auch SKOS-RL A.4.2).
  • Schutz der Rechte im Verfahren, insb. Rechtliches Gehör und Akteneinsicht: 
    Sozialhilfeorgane haben die Rechte auf Akteneinsicht, Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu wahren. Sie haben Anträge zu prüfen und begründete Entscheide zu erlassen (siehe SKOS-RL A.4.2).
- Rechte der unterstützten Personen

Die betroffene Person hat insbesondere Anspruch auf

  • Rechtliches Gehör
  • Äusserung und Mitwirkung bei Sachverhaltsabklärungen
  • Prüfung der Anträge
  • Akteneinsicht
  • Erlass und Begründung eines Entscheides
  • Ergreifen eines Rechtsmittels
  • Schutz der persönlichen Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen
- Mitwirkungspflichten der unterstützten Personen

Die betroffene Person hat insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:

  • Auskunfts- und Meldepflicht:
    Soweit es für die Beurteilung und Bemessung der Asylsozialhilfe erforderlich ist, hat die betroffene Person in Bezug auf ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und ihre Angaben zu belegen (siehe auch SKOS-RL A.4.1).
  • Minderungspflicht:
    Wer Asylsozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen namentlich die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration, die Geltendmachung von Drittansprüchen und die Senkung von überhöhten Fixkosten (siehe auch SKOS-RL A.4.1).
- Einforderung von Pflichten generell und im Detail

Generell

Sozialhilfeorgane haben unterstützte Personen ausdrücklich über ihre Rechte und Pflichten schriftlich zu informieren und sich dies bestätigen zu lassen. Auf mögliche Folgen falscher oder unvollständiger Angaben ist hinzuweisen (siehe auch SKOS-RL A.4.2).

Die Ausrichtung von Asylsozialhilfe kann gestützt auf die kantonalen Rechtsgrundlagen der Verwaltungsrechtspflege mit Auflagen verbunden werden (siehe auch SKOS-RL F.1). Diese ist mit der Androhung der Folgen bei Nichtbefolgung der Auflage zu versehen. Auflagen müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und dem Zweck der Sozialhilfe dienen.

Einfordern von Pflichten konkret bezogen auf Autos:

Siehe die Frage «Wie sollen Autos berücksichtigt werden?».

Einfordern von Pflichten konkret bezogen auf Konti in der Ukraine:

  • Asylsozialhilfebeziehende mit Status S können mittels Auflage schriftlich aufgefordert werden, monatlich Geld im zulässigen Umfang von ihrem ukrainischen Konto zu beziehen und Einkäufe über die Konten in der Ukraine zu bezahlen.
  • Asylsozialhilfebeziehende mit Status S können schriftlich aufgefordert werden, ihre Einkünfte auf mehrere Konten zu verteilen, damit sämtliche Einkünfte verfügbar sind.
  • Fehlt es nachweislich an der Möglichkeit, Geld zu beziehen oder auf ein anderes Konto zu überweisen (z.B. fehlende Bankkarte, fehlende Vollmacht, fehlende Anweisung), können mittels Auflage allenfalls über die ukrainische Botschaft in Bern Vertretungsvollmachten an in der Ukraine lebende Personen erteilt werden. Diese Personen können in der Folge in der Ukraine über die Konten der in der Schweiz lebenden Ukrainer und Ukrainerinnen verfügen und Mandate erteilen.
- Folgen von Mitwirkungspflichtverletzung generell

  • Kürzung:
    Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, ist eine verhältnismässige Leistungskürzung zu prüfen (kantonale gesetzliche Grundlagen, siehe auch SKOS-RL F.2).
  • Fehlende Unterlagen:
    Bei unvollständigem Gesuch sind Personen zum Nachreichen von fehlenden Unterlagen aufzufordern, die zur Bedarfsbemessung notwendig sind. Es ist zu würdigen, wenn sich gewisse Unterlagen nicht oder nur erschwert beschaffen lassen. Weigert sich eine gesuchstellende Person, die zur Bedarfsbemessung nötigen und zumutbaren Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Asylsozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen oder sind die Unterstützungsleistungen einzustellen, wenn die Unterstützung bereits aufgenommen worden ist.
  • Keine Verflüssigung der Mittel trotz Zumutbarkeit:
    Sind finanzielle Mittel vorhanden und unternimmt die betroffene Person trotz entsprechender Auflage nicht alles Notwendige und Zumutbare, um auf die Gelder zugreifen zu können, liegt eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips vor (siehe auch SKOS-RL A.3). Die Unterstützungsleistungen können im Umfang der nicht verflüssigten Mittel eingestellt werden (siehe auch SKOS-RL F.3). Dabei ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.
  • Verschweigen von finanziellen Mitteln:
    Die Unterstützungsleistungen können im Umfang der verschwiegenen Mittel eingestellt werden, falls diese noch vorhanden sind. Die Unterstützungsleistungen können gekürzt werden, falls die Mittel nicht mehr vorhanden sind. Das verfassungsmässig geschützte Existenzminimum gemäss Art. 12 Bundesverfassung ist dabei zu gewährleisten. Zudem kann die Rückerstattung der Unterstützungsleistungen und eine Strafanzeige geprüft werden.
- Folgen von Mitwirkungspflichtverletzungen betreffend Verwertung von Autos

  • Keine Veräusserung des Autos trotz Zumutbarkeit der Auflage und Androhung der Konsequenzen:
    Einstellung der Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips.
  • Keine Hinterlegung der Nummernschilder trotz Zumutbarkeit der Auflage und Androhung der Konsequenzen:
    Vorgehen gemäss kantonalen gesetzlichen Grundlagen.
- Folgen von Mitwirkungspflichtverletzungen betreffend Konten in der Ukraine

Trotz Verhältnismässigkeit der Auflage nicht alles Zumutbare unternommen, um auf die Konten in der Ukraine zugreifen zu können:
Kürzung der Unterstützungsleistungen, falls die Unterstützung bereits aufgenommen ist und/oder Anrechnung der Zuflüsse auf die Konten im Umfang des maximalen monatlichen Bezugs als Einnahmen und Einstellung der Unterstützungsleistungen in diesem Umfang.