aktuelle SKOS Richtlinien

Zusammenfassung

SKOS Monitoring 2021

Seit 2014 führt die SKOS im Zwei-Jahres-Rhythmus ein Monitoring zur Umsetzung der Richtlinien in Kantonen und Gemeinden durch. Ziel ist es, über eine regelmässig aktualisierte Datenbasis zur Umsetzung der Richtlinien zu verfügen. Die dank den zuverlässigen Rückmeldungen der Sozialämter bzw. Sozialdienste erhaltenen Daten sind eine wertvolle Grundlage für die interne Diskussion über die Weiterentwicklung der Richtlinien. Der Kreis der Befragten besteht aus allen 26 kantonalen Sozialämtern und einer Auswahl von Gemeinden in den Kantonen mit einer starken Steuerung der Sozialhilfe auf kommunaler Ebene.

Wesentliche Unterschiede

Die Befragung 2021 hat in den Bereichen des Grundbedarfes für Junge Erwachsene, bei der Finanzierung der medizinischen Grundversicherung und bei der Rückerstattungspraxis wesentliche Unterschiede zwischen den Kantonen und Gemeinden aufgezeigt.

Medizinische Grundversorgung

Die medizinische Grundversorgung ist neben dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt und den Wohnkosten der dritte Pfeiler der materiellen Grundsicherung (SKOS-RL C.5.). Familien und Einzelpersonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihnen ihr Wohnkanton eine Prämienverbilligung (IPV) gewährt (Art. 65f KVG). Die KVG-Prämie sollte somit nicht Teil der wirtschaftlichen Sozialhilfe sein. Die Höhe der IPV deckt jedoch in einzelnen Kantonen nicht die vollen Kosten einer KVG-Prämie und es liegen häufig auch keine weiteren kantonalen Restprämienübernahmen vor. Die SKOS-RL empfehlen daher jenen Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den unterstützte Personen selbst bezahlen müssen, als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen. Die Kosten für die KVG-Prämien sind nicht rückerstattungspflichtig. 12 Kantone geben an, dass die IPV in ihrem Kanton die Prämie für die Grundversicherung von Sozialhilfebeziehenden nicht vollständig deckt. Im Monitoring 2018 wiesen 11 Kantone nicht gedeckte Prämien in dieser Höhe auf, 2016 waren es erst fünf Kantone.

Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

Rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen müssen rückerstattet werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Die SKOS-RL unterscheiden hierbei günstige Verhältnisse aufgrund eines Erwerbseinkommens oder eines Vermögensanfalls (Erbschaft, Lottogewinn). In den SKOS-Richtlinien wird empfohlen, grundsätzlich auf die Rückerstattung aus Erwerbseinkommen zu verzichten. Dies mit dem Ziel die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht zu gefährden. Dort, wo die Kantone eine gesetzliche Grundlage zur Rückerstattung aus Erwerbseinkommen vorsehen, empfehlen die SKOS-Richtlinien eine grosszügige Einkommensgrenze zu gewähren und die zeitliche Dauer der Rückerstattung auf maximal vier Jahre zu begrenzen. 9 Kantone sehen in Ausnahmefällen eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen vor und berechnen die Forderung gemäss den Empfehlungen der SKOS. 9 Kantone verlangen keine Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe aufgrund günstiger Verhältnisse basierend auf einem Einkommen. 5 Kantone verwenden eigene Berechnungsgrundlagen mit teils tieferen Einkommensgrenzen. 3 Kantone machten keine Angaben.

Weitere Informationen

Der 20-seitige Bericht sowie eine Excel-Tabelle wesentlicher Ergebnisse sind auf der Webseite der SKOS unter Publikationen einsehbar.