aktuelle SKOS Richtlinien

Leiturteil des Bundesgerichts zu Rentenvorbezug schafft Klarheit

Das Bundesgericht setzt der Praxis, dass unterstützte Personen ab 60 Jahren ihre Freizügigkeitsguthaben aus der Pensionskasse beziehen müssen mit dem Urteil 8C_333/2023 vom 1. Februar 2024 enge Grenzen. Gemäss dem Urteil können Sozialhilfebeziehende nicht verpflichtet werden, sich Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren vorzeitig auszahlen zu lassen, wenn das Freizügigkeitsguthaben bescheiden ist und bis zum Erreichen des Rentenalters mit 63 Jahren zum Vorbezug der AHV-Rente bereits aufgebraucht wäre. Die Höhe des Mittelverbrauchs misst sich dabei an der Bedarfsberechnung für Ergänzungsleistungen. Das Bundesgericht bezieht sich dabei auf die SKOS-Richtlinien, die sagen, dass der Schutz der Mittel aus der beruflichen Vorsorge (Vorsorgeschutz) dem Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich bis zum Bezug einer AHV-Rente vorgeht.

Zwar kann eine Pflicht zum Bezug von Vorsorgeguthaben mit 60 Jahren nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Es wäre jedoch mit dem vorsorgerechtlichen Zweck dieser Mittel gemäss dem Bundesgerichtsurteil nicht vereinbar, wenn das ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt des AHV-Bezugs bereits vollständig aufgebraucht wäre. Eine Verpflichtung zum vorzeitigen Bezug von Freizügigkeitsguthaben muss deshalb zumindest dann als unverhältnismässig gelten, wenn ein neuerlicher Rückfall in die Sozialhilfe droht, bevor das Alter von 63 Jahren für einen Vorbezug der AHV-Rente erreicht ist. Beim mutmasslichen Verbrauch des Freizügigkeitskapitals ist vom Bedarf gemäss der Berechnung für Ergänzungsleistungen auszugehen, der höher liegt als der sozialhilferechtliche Bedarf.

Bericht Radio SRF

Medienmitteilung

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