Im Kanton Aargau kommen künftig die revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zur Anwendung. Zudem hat der Regierungsrat eine Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung sowie eine Änderung der Definition eines kostenintensiven Unterstützungsfalls beschlossen. Auch bei der Frage der Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen übernimmt der Aargauer Regierungsrat die SKOS-Richtlinien (D.3.3. Link).
Das heisst, dass eine Auflage zum Bezug der Mittel der gebundenen Vorsorge erst zusammen mit jener zum AHV-Vorbezug oder beim Bezug einer ganzen IV-Rente erfolgen soll. So kann der Zielsetzung der 2. und 3. Säule entsprochen werden, wonach die gebundene Vorsorge in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV zur Sicherung einer gewohnten Lebenshaltung beitragen soll.
Ausgelöstes Guthaben der gebundenen Vorsorge ist für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden. Aus den betreffenden Mitteln kann daher grundsätzlich keine Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe verlangt werden.