Sozialhilfe im Fokus - der SKOS-Blog
Kindesunterhalt und Sozialhilfe

Im Bereich des Kindesunterhaltsrechts hat sich in den letzten Jahren Einiges bewegt. Die Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung werfen in der Sozialhilfepraxis Fragen auf. Im Rahmen der laufenden Richtlinienrevision überprüft die SKOS daher ihre bisherigen Empfehlungen. Die SKOS beantwortet zentrale rechtliche Fragen, welche die Unterhaltsklage durch das mit Sozialhilfe unterstützende Gemeinwesen aufwirft.
In welchem Verhältnis stehen (Kindes-)Unterhaltsansprüche zur Sozialhilfe?
Familienrechtlicher Unterhalt, zu welchem auch der Anspruch von Kindern auf Unterhalt von ihren Eltern gehört, ist im schweizerischen Recht ein zentraler Pfeiler der privaten Existenzsicherung. Unterhaltsansprüche gehen der Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vor. Insofern kommt ihnen bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsabklärung und der Bemessung der Hilfe eine wesentliche Rolle zu.
Welche Entwicklungen im Kindesunterhaltsrecht haben Folgen für die Sozialhilfe?
Die familienrechtlichen Unterhaltspflichten sind im Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert. Mit der per Januar 2017 in Kraft getretenen ZGB-Revision wurde das Kindesunterhaltsrecht in wesentlichen Punkten angepasst. Unter anderem wurden der sogenannte «Betreuungsunterhalt» und der Vorrang der Unterhaltsansprüche Minderjähriger gegenüber anderen familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen gesetzlich verankert (Art. 285 Abs. 2 ZGB und Art. 276 Abs. 1 ZGB). Mit seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither in zahlreichen Entscheiden zu diversen Fragen bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs Stellung genommen und dabei unter anderem eine bestimmte Berechnungsmethodik, die «zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung» als verbindlich erklärt (BGE 147 III 265).
Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts hat zudem in einigen Punkten Klärung geschaffen, was die Möglichkeit des Gemeinwesens zum Einklagen bevorschusster Unterhaltsbeiträge betrifft (Leitentscheide BGE 148 III 270 und BGE 148 III 296, beide vom 12. Januar 2022, BGE 148 III 353 vom 20. April 2022, BGE 151 III 249 vom 7. November 2024/BGer 5A_947/2025 vom 1. April 2026).
Weshalb stellt sich die Frage nach einer Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch das unterstützende Gemeinwesen?
Die Sozialhilfe kommt als «unterstes Netz» der sozialen Sicherheit regelmässig auch dann zum Tragen, wenn für ein Kind trotz entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern noch keine Unterhaltsbeiträge festgelegt worden sind oder bezahlt werden. Wird aufgrund der aktuellen Bedürftigkeit Sozialhilfe ausgerichtet, sind die Klientinnen und Klienten (i. d. R. die Eltern als gesetzliche Vertretung ihrer minderjährigen Kinder oder das volljährige Kind selbst) aufgrund des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet, den Unterhalt regeln zu lassen (vgl. Praxisbeispiel Magazin 2/2026).
Trotz dieser Pflicht können in der Praxis Situationen entstehen, in welchen die Geltendmachung durch die unterstützten Personen selbst nicht abschliessend greift, zum Beispiel, wenn sich ein Elternteil trotz entsprechender Beratung und Auflage weigert, den Anspruch für sein Kind geltend zu machen. Oder etwa auch in Konstellationen, in welchen die Sozialhilfe gestützt auf kantonales Recht eine Fremdplatzierung finanziert und ein Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen geltend gemacht werden soll. In diesen Fällen stellt sich für die Sozialhilfe die Frage nach einem alternativen Weg, um die Beiträge dennoch zuverlässig geltend zu machen und der Subsidiarität der Sozialhilfe zum Durchbruch verhelfen zu können.
Können Sozialdienste zivilrechtliche Unterhaltsansprüche geltend machen?
Hier ist zu differenzieren. Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch zwar «mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über», «wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt.» Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt diesbezüglich allerdings klar, dass das Gemeinwesen in Verfahren um Festlegung oder Abänderung von Kindesunterhalt nicht klageberechtigt ist, wenn der Kindesunterhalt für die Zukunft festgelegt oder abgeändert werden soll. Dies ist Teil des sogenannten «Stammrechts», welches stets beim Kind verbleibt und zu dessen Geltendmachung nur es selbst oder seine gesetzliche Vertretung legitimiert ist (BGE 148 III 270 E.6.5. ff.).
Das Gemeinwesen kann jedoch, wenn es im Rahmen der Sozialhilfe für den Kindesunterhalt aufkommt, gestützt auf Art. 289 Abs. 2 i. V. m. 276 ZGB gegen die unterhaltspflichtige Person auf Zahlung der tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge klagen (BGE 148 III 270 E. 6.8., BGE 151 III 249 E.4.1., zum zweiten Entscheid siehe Kasten insb. Pkt. 1 sowie SKOS-RL D.4.2., Erläuterungen b). Einer solchen Klage sind aber klare Grenzen gesetzt: Es können jeweils lediglich bevorschusste Beiträge für ein Jahr vor der Klageerhebung durch das Gemeinwesen gefordert werden (Art. 279 ZGB). Betraglich ist die Klage des Gemeinwesens zudem auf maximal die Höhe der einzelnen tatsächlich geleisteten Beiträge beschränkt. Da das Existenzminimum der Sozialhilfe nicht deckungsgleich mit den im Unterhaltsrecht massgeblichen Existenzminima ist, kann mit der rückwirkenden Klage des Sozialdienstes unter Umständen nicht der volle Anspruch geltend gemacht werden, der dem Kind zivilrechtlich zustünde; eine allfällige Differenz müsste es selbst unter Wahrung derselben Frist einklagen.
Wann stellen öffentliche Leistungen Unterhalt dar, den das Gemeinwesen zurückfordern kann?
Wenn das Bundesgericht klarstellt, dass nur die „tatsächlich bevorschussten periodischen Unterhaltsforderungen“ auf das Gemeinwesen übergehen (BGE 148 III 270 E. 6.5 und 6.7), erfolgt damit eine Eingrenzung auf maximal die Höhe und den Zeitraum der durchs Gemeinwesen erbrachten Leistungen. Der massgebliche Zeitraum ist wie ausgeführt überdies gestützt auf Art. 279 ZGB auch bei längerer Unterstützung auf maximal ein Jahr beschränkt. Der in diesem Kontext verwendete Begriff der Bevorschussung ist nicht mit der Alimentenbevorschussung als Teil der Alimentenhilfe zu verwechseln. Das Recht, effektiv geleistete Beiträge von den Unterhaltspflichtigen zurückzufordern, kommt dem Gemeinwesen auch in anderen Fällen zu, in welchen es nach Massgabe des kantonalen öffentlichen Rechts – namentlich im Rahmen der Sozialhilfe – für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist (BGE 148 III 353 E. 4.1). Die rückwirkende Unterhaltsklage des Gemeinwesens ist gerade in jenen Fällen von Bedeutung, in welchen es unterstützt hat, ohne dass bereits Unterhaltsbeiträge rechtskräftig festgelegt wurden. Möglich ist die Klage mitunter auch in Fällen, in denen für den betreffenden Zeitraum zwar bereits ein verbindlicher Unterhaltstitel besteht, jedoch zusätzlich ein höherer Betrag oder ein Unterhaltsbeitrag rückwirkend vom zweiten, im bisherigen Titel nicht verpflichteten, Elternteil eingefordert werden soll (siehe Kasten Pkt. 2).
Nicht über eine Unterhaltsklage zurückfordern kann ein Gemeinwesen hingegen Leistungen, welche es endgültig (à fonds perdu) über öffentlich-rechtliche Beiträge erbracht hat – in diesem Fall ist das Gemeinwesen nämlich nicht für den Unterhalt i. S. v. Art. 289 Abs. 2 ZGB aufgekommen. Zu denken ist dabei beispielsweise an die staatlichen Beiträge für Kita-Plätze (zur Bedeutung der Unterscheidung siehe BGE 151 III 249 E.4.2, in welchem die Frage des Unterhaltsbegriffs bei einer Fremdplatzierung erörtert wird).
Welche Alternativen zur Klage des Gemeinwesens gibt es, wenn keine Regelung durch die Klient:innen selbst erfolgt?
Angesichts der Tatsache, dass die jährliche rückwirkende Klage für Sozialdienste einen grossen Aufwand bedeutet, drängt sich die Frage nach Alternativen auf.
Das Bundesgericht anerkennt, dass die eingeräumte Möglichkeit der bloss rückwirkenden Klage des Gemeinwesens allein unzureichend ist, wenn unterstützte Personen untätig bleiben und gänzlich auf die Erwirkung eines Unterhaltstitels für die Zukunft verzichten oder trotz verbesserter Verhältnisse der pflichtigen Person keine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags anstrengen (BGE 148 III 270 E. 6.8.). Es verweist in diesem Kontext auf die Möglichkeit des Gemeinwesens, für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, in deren Rahmen der Beistand respektive die Beiständin den zukunftsgerichteten Unterhaltsanspruch des Kindes einklagt und einen Unterhaltstitel erstreitet. Hierfür ist allerdings eine Meldung an die Kindesschutzbehörde notwendig, und es obliegt jener zu prüfen, ob der nicht geregelte Unterhalt eine Kindeswohlgefährdung darstellt, welche die Errichtung einer Beistandschaft rechtfertigt (bejahend OGer BE in Entscheid KES 23 585 vom 8. Januar 2024).
Keine Lösung bietet der durch das Bundesgericht aufgezeigte Weg über eine Kindesschutzmassnahme, wenn sich eine volljährige Person weigert, ihren Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Sofern kein Schwächezustand besteht, aufgrund dessen die Person ihre Angelegenheiten nicht erledigen kann, dürfte es an der Grundlage für eine erwachsenenschutzrechtliche Beistandschaft fehlen (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dem Gemeinwesen bleibt einzig die Möglichkeit, nach entsprechenden schriftlichen Auflagen Sanktionen im Zusammenhang mit der Verletzung der Mitwirkungspflichten zu prüfen.
Was bedeutet das für den Stellenwert der Beratung?
Der Klage des Sozialdienstes sind enge Grenzen gesetzt, und auch eine Beistandschaft ist aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht in jedem Fall eine tragfähige Alternative. Insofern steht – entsprechend dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe – die Geltendmachung durch die Klientinnen und Klienten selbst, gepaart mit der entsprechenden Unterstützung im Rahmen der Beratung, im Vordergrund. Im Idealfall resultiert aus der fachkundigen Information und Begleitung durch den Sozialdienst eine Bereitschaft und Befähigung der unterstützten Person, ihren Unterhaltsanspruch selbständig geltend zu machen. Hervorzuheben bleibt, dass ein zukunftsgerichteter Unterhaltstitel nicht nur Ressourcen seitens des Sozialdienstes schont, sondern insbesondere auch dem unterstützten Haushalt längerfristige finanzielle Absicherung auch nach einer allfälligen Sozialhilfeablösung bietet. Einem Kind, für das bereits während der Minderjährigkeit durch einen Elternteil (oder die Beistandsperson) ein Unterhaltstitel über die Volljährigkeit hinaus erwirkt wurde, bleibt es unter Umständen erspart, gegen seine Eltern bei Volljährigkeit Unterhalt einzuklagen. Gegenüber einer Klage des Sozialdienstes hat ein durch Elternteil, volljähriges Kind oder Beistandsperson erwirkter Unterhaltstitel oder eine (im Falle Minderjähriger von der KESB genehmigte, vgl. Art. 287 Abs. 1 ZGB) Unterhaltsvereinbarung ausserdem den Vorteil, dass die Unterhaltsforderung nötigenfalls mittels Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB oder über eine Betreibung vollstreckt werden kann. Die Beratung durch den Sozialdienst und allenfalls die Vernetzung mit einer spezialisierten Fachstelle sind daher in ihrer Wirkung für das Kindeswohl und die Subsidiarität der Sozialhilfe nicht zu unterschätzen.
Aus der aktuellen Rechtsprechung:
- Zum Ausgang des Verfahrens, in welchem BGE 151 III 249 ergangen war, siehe die Neubeurteilung durchs OGer TG vom 10. Juli 2025 (ZBR.2024.35) sowie BGer 5A_297/2025 vom 1. April 2026. Die Eltern wurden vorliegend zur Bezahlung des vom Gemeinwesen geleisteten Unterhalts verpflichtet.
- Das Obergericht Zug behandelte mit dem (noch nicht publizierten) Entscheid Z1 2026 3 vom 29. Mai 2026 einen Fall, in welchem bereits ein bestehender und vollstreckbarer Unterhaltstitel vorlag. Der darin festgelegte Unterhalt eines Elternteils deckte hier nicht den ganzen sozialhilferechtlichen Bedarf des unterstützten Volljährigen. Das Gemeinwesen forderte mit seiner Klage rückwirkend Unterhalt zusätzlich vom zweiten, im bisherigen Titel nicht zu Zahlungen verpflichteten, Elternteil ein. Das Gericht bestätigte die entsprechende Klagelegitimation des Gemeinwesens. Nach im Entscheid vertretener Auffassung muss in einem Fall wie dem vorliegenden eine Abänderung des bestehenden Scheidungsurteils durch Klage nach Art. 286 Abs. 2 oder 3 ZGB eingeleitet werden (E. 6.2.). Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser und weiteren Einzelfragen bleibt mit Interesse zu verfolgen.
Autorinnen:
Anja Lehmann, Cécile Send (Co-Leiterinnen SKOS Recht und Beratung), Anja Loosli, Melanie Gasser (Mitglieder der SKOS-Kommission Rechtsfragen)

