Sozialhilfe im Fokus - der SKOS-Blog
Verbesserung der Unterstützung für Kinder - Das Ergebnis der Vernehmlassung
Die SODK hatte im Mai 2025 ein Förderprogramm beschlossen, um die Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe zu verbessern. Die SKOS hat die Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Förderprogramms erarbeitet und von Ende 2025 bis 6. Februar 2026 eine Vernehmlassung bei den Mitgliedern und interessierten Kreisen durchgeführt. SKOS-Geschäftsführer Markus Kaufmann erklärt das Ergebnis der Vernehmlassung im SKOS-Blog.
Wieder ist eine Richtlinienrevision fast vollendet. Warum müssen die Richtlinien so oft revidiert werden?
Markus Kaufmann: Die gesellschaftlichen Entwicklungen in den letzten Jahren waren enorm. Um damit Schritt zu halten, müssen auch die SKOS-Richtlinien regelmässig angepasst werden. Eine wichtige Revision fand 2015-2016 statt, damals wurde Sanktionen verschärft und die MIZ abgeschafft. Von 2017 bis 2020 wurden die Richtlinien zeitgemässer formuliert, neu strukturiert und gegliedert. Aktuell werden die SKOS-Richtlinien seit 2023 in drei Etappen revidiert. Die erste Etappe beinhaltete inhaltliche Korrekturen und eine Verschlankung der Richtlinien. Die zweite Revisionsetappe legte den Fokus auf eine moderate Erhöhung des Vermögensfreibetrags und die Konkretisierung der Richtlinien im Bereich der situationsbedingten Leistungen (SIL). Der Vorstand der SODK hat anschliessend im Jahr 2025 ein Förderprogramm beschlossen, um die Situation von Kindern und Jugendlichen in der Sozialhilfe zu verbessern. Die Umsetzung dieses Förderprogramms in den SKOS-Richtlinien sind Inhalt einer Zwischenetappe der RL-Revision.
Warum ist diese Zwischenetappe nötig?
Gemäss einer von der SODK und weiteren Organisation in Auftrag gegebenen Studie (Büro BASS 2024) sind die aktuellen Sozialhilfeleistungen unzureichend, um Kindern einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten und ihre spezifischen Bedürfnisse zu decken. Aufgrund dieser anhaltenden Situation haben die Kinder von Armutsbetroffenen grosse Schwierigkeiten sich aus dieser häufig über Generationen weiterbestehenden Armut zu befreien. Ziel der SKOS ist die gesellschaftliche Inklusion zu stärken und eine gute Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Ausbildung zu schaffen.
Die SKOS-Gremien haben nun zwei Massnahmenstränge vorgeschlagen, wie sehen die genau aus?
Das zentrale Element der vorliegenden Revision ist die Einführung eines Zuschlags für Minderjährige zum Grundbedarf (GBL). Das Ziel ist eine generelle Verbesserung der Situation von Familien mit minderjährigen Kindern. Konzipiert als Teil des Grundbedarfs untersteht der Kinderzuschlag der Dispositionsfreiheit und ermöglicht betroffenen Haushalten eine flexible Einteilung anhand der jeweiligen Bedürfnissituation. Es wurden zwei Varianten vorgeschlagen: einen Zuschlag von 50 Franken bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit oder einen Zuschlag von 75 Franken für Kinder ab 6 Jahren bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit. Das zweite Element dieser Revision bilden Ergänzungen und Präzisierungen im Bereich der situationsbedingten Leistungen (SIL) für Freizeitaktivitäten von Minderjährigen sowie SIL bei der Geburt und im Bereich Verhütung.
Welches sind die wichtigsten Vernehmlassungsergebnisse?
21 Kantone (84% der teilnehmenden Kantone) und 39 Gemeinden befürworteten die Einführung eines Zuschlags zum Grundbedarf für Minderjährige. Drei Kantone und 13 Gemeinden lehnten diesen ab, ein Kanton und drei Gemeinden enthielten sich der Stimme. Eine klare Mehrheit begrüsst den Vorschlag, weil mit diesem Zuschlag die soziale Teilhabe von Kindern und Jugendlichen gefördert wird. Die ablehnende Minderheit befürchtet, dass nicht sichergestellt werden kann, dass der Zuschlag tatsächlich bei den Kindern und Jugendlichen ankommt. Bedarfsorientierte situationsbedingte Leistungen werden von ihnen daher bevorzugt. Auch zustimmende Kantone sehen darin eine Herausforderung und betonen, dass die Bedeutung des Zuschlags gut kommuniziert werden müsse. Viele Sozialdienste halten aber auch fest, dass gerade armutsbetroffene Eltern oft ihre eigenen Bedürfnisse zugunsten ihrer Kinder zurückstellten. Angesprochen wird auch der problematische und geschichtlich belegte Generalverdacht der mangelnden Fürsorge von armutsbetroffenen Eltern und Minderheiten für die eigenen Kinder. Diesen Generalverdacht gilt es kritisch zu hinterfragen angesichts der grossen Ungerechtigkeiten, die dadurch in der Vergangenheit geschahen. Um den geäusserten Bedenken Rechnung zu tragen, wurden zwei Anpassungen am Revisionsentwurf vorgenommen. Diese stellen klar, dass der Zuschlag für die Bedürfnisse der Kinder zu verwenden ist.
Welche Rolle spielen finanzielle Überlegungen bei der Diskussion?
Die Sozialdirektorinnen und -direktoren haben mit ihrem Entscheid im Mai 2025 ein klares Zeichen gesetzt. Trotz Sparprogrammen in vielen Kantonen wollen sie in diesem Bereich in eine bessere Förderung von Kindern und Jugendlichen 50 Millionen investieren. Mit der klaren Zustimmung von 21 Kantonen wird dieser Entscheid in der Vernehmlassung bestätigt. Die Varianten für den Zuschlag unterscheiden sich in finanzieller Hinsicht kaum: Die vorgeschlagenen Präzisierungen im Bereich der situationsbedingten Leistungen SIL führen zu keiner grundsätzlichen Neuausrichtung. Für Sozialdienste, deren aktuelle Praxis die Ausrichtung von tieferen SIL vorsieht, können jedoch Mehrausgaben entstehen.
Die Variante 1 erhielt eine Mehrheit nicht aufgrund finanzieller Überlegungen, warum dann?
Viele waren überzeugt, dass die frühe Förderung von Kindern auch im Vorschulalter besonders wichtig ist. Zudem gibt ein Zuschlag für alle Kinder weniger administrativen Aufwand als eine Altersabstufung. Auch das war ein wichtiges Argument.
Was ist mit Kindern oder Jugendlichen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind?
Die Erläuterung d) der Richtlinie C.3.2. wird dahingehend ergänzt, dass Minderjährige in stationären Einrichtungen grundsätzlich keinen Zuschlag erhalten. Die Nichtgewährung des Zuschlags für Minderjährige in stationären Einrichtungen darf aber nicht zu finanziellen Nachteilen führen und die Bedürfnisse sowie Interessen der Kinder in stationären Einrichtungen müssen angemessen abgedeckt sein. Es wird insbesondere damit argumentiert, dass es ohne diese Bestimmung zu störenden Ungleichbehandlungen innerhalb der Institutionen mit Kindern und Jugendlichen ohne Sozialhilfe kommen könne.
Nun noch zu den SIL. Was soll sich hier genau ändern?
Wie schon erwähnt, umfasst die Revisionsvorlage zwei sich ergänzende Elemente. Der generelle Zuschlag für Kinder, über den die Familie frei verfügen kann, und situationsbedingte Leistungen für ausserschulische Freizeitaktivitäten sowie für Förderangebote. Bereits heute sehen die SKOS-Richtlinien unter C.6.4. die Möglichkeit vor, solche SIL zu übernehmen. Bisher gab es aber grosse Unterschiede, was übernommen wird. Neu sollen nachgewiesene Kosten für Freizeitaktivitäten ohne nähere Abklärungen mindestens bis zu einer Obergrenze von 600 Franken pro Jahr und Kind übernommen werden. Verschiedene Kantone kennen bereits einen solchen Rahmen. Wichtig ist, dass auch hier den unterstützten Familien ein Handlungsspielraum eingeräumt wird. Ob ein Kind in den Fussballclub geht, ein Instrument spielt oder einen Karatekurs besucht, soll selber entschieden werden können. Weiter werden Anpassungen bei den SIL rund um die Geburt sowie bei der Verhütung vorgeschlagen. Auch diese wurden in der Vernehmlassung sehr klar befürwortet.
Wie geht es nun weiter?
Der SKOS-Vorstand wird Ende April die Revisionsvorlage bereinigen und verabschieden. Ende Mai wird die Plenarversammlung der SODK über die definitive Genehmigung entscheiden. Wenn die SODK zustimmt, treten die neuen SKOS-Richtlinien am 1. Januar 2027 in Kraft.
Aktuelle Richtlinienrevision und Vernehmlassungsbericht



