aktuelle SKOS Richtlinien

Neues Praxisbeispiel: Rückerstattungspflicht auch für Integrationsmassnahmen?

Herr Zander bezieht Sozialhilfe und kommt während dieser Zeit überraschend zu Vermögen. Bei der Bemessung der Rückerstattung stellt sich die Frage, ob Aufwendungen der Sozialhilfe für Integrationsmassnahmen ebenfalls rückerstattungspflichtig sind.

Die Rückerstattungspflicht soll sich nicht für Leistungen gelten, welche zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration gewährt wurden. Bild: Palma Fiacco

Herr Zander bezieht Sozialhilfe und kommt während dieser Zeit überraschend zu Vermögen. Bei der Bemessung der Rückerstattung stellt sich die Frage, ob Aufwendungen der Sozialhilfe für Integrationsmassnahmen ebenfalls rückerstattungspflichtig sind.

 

Herr Zander* wird vom Sozialdienst finanziell unterstützt. Nachdem er an einem dreimonatigen Abklärungsprogramm des Sozialdienstes teilgenommen hat, erhält er bei einer Sozialfirma eine Anstellung zu 50 Prozent. Mit diesem Lohn kann er einen Teil seines Bedarfs selber abdecken. Schliesslich kommt Herr Zander überraschend zu Vermögen im Umfang von Fr. 100 000.–.

Fragen

Für den Sozialdienst stellt sich nun die Frage, ob und in welchem Umfang Herr Zander rückerstattungspflichtig ist.

Grundlagen

Die SKOS-Richtlinien unterscheiden zwischen Rückerstattungen bei rechtmässigem Bezug und Rückerstattungen bei unrechtmässigem Bezug. Bei Rückerstattungsforderungen gelten die Bestimmungen der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung (Art. 26 ZUG). Verschiedene Kantone regeln, dass die bezogene Sozialhilfe bei einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Erbanfall, Lottogewinn usw.) grundsätzlich zurückzuerstatten ist und dass dabei Freibeträge zu berücksichtigen sind. Dies, um das primäre Ziel der Sozialhilfe, nämlich die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von ehemals unterstützten Personen, nicht zu gefährden. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass Personen, die infolge eines erheblichen Vermögensanfalles keine Unterstützung mehr benötigen, ein angemessener Betrag zu belassen ist: Einzelpersonen Fr. 25 000.–, Ehepaare Fr. 40 000.– zuzüglich Fr. 15 000.– pro minderjähriges Kind (SKOS-RL E.3).

Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich hingegen nicht auf sämtliche Aufwendungen der Sozialhilfe. Es gilt die allgemeine Empfehlung, dass sich die Rückerstattungspflicht nicht auf Leistungen erstrecken soll, welche zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration gewährt wurden (EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen, vgl. SKOS-RL Kapitel E.3).

Der Lohn aus der Beschäftigung in einer Anstellung im zweiten Arbeitsmarkt bestimmt sich nach vertraglichen Vereinbarungen zwischen Herrn Zander und der Sozialfirma; er stellt damit keine Unterstützungsleistung dar, die ihm gestützt auf das Sozialhilferecht und allenfalls noch unter Berücksichtigung von Ermessen gewährt wird.

Antwort

Aufgrund des Vermögensanfalls von Fr. 100 000.– gelangt Herr Zander in günstige Verhältnisse. In Anwendung des Bedarfsdeckungsprinzips ist Herr Z. nicht mehr bedürftig und hat keinen Anspruch mehr auf wirtschaftliche Unterstützung (SKOS-RL A.4). Parallel zur Ablösung prüft der Sozialdienst, in welchem Umfang Herr Zander rückerstattungspflichtig ist.

Der von Herrn Zander mit der Tätigkeit bei der Sozialfirma erwirtschaftete Lohn gilt nicht als Unterstützungsleistung im Sinne des ZUG (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZUG), weshalb im Umfang des erzielten Soziallohnes keine Rückerstattungspflicht vorliegt. Es spielt dabei keine Rolle, wie genau der Lohn zusammengesetzt ist und ob darin allenfalls noch ein Anteil zur Finanzierung des betreffenden Programms enthalten ist.

Was das dreimonatige Abklärungsprogramm anbelangt, welches Herr Zander vor seiner Anstellung bei der Sozialfirma absolvierte, empfiehlt die SKOS, dass keine Rückerstattungspflicht vorzusehen ist, weil diese Massnahme zur Förderung der beruflichen Integration von Herrn Zander gewährt wurde (SKOS-RL E.3.1).

Somit erstreckt sich die Rückerstattungspflicht von Herrn Zander lediglich auf die wirtschaftliche Hilfe, welche nicht im Hinblick auf Massnahmen zur Förderung seiner beruflichen oder sozialen Integration gewährt wurde. Dabei wird Herr Zander mit jenem Anteil des Vermögens rückerstattungspflichtig, welcher den für ihn als Einzelperson massgebenden Freibetrag von Fr. 25 000.– übersteigt.

*Name geändert

Autorin: Sabine Stalder, Mitglied der SKOS-Kommission Richtlinien und Praxis

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