Nach dem Nationalrat hat sich auch der Ständerat für ein neues Restschuldbefreiungsverfahren ausgesprochen und eine entsprechende Gesetzesvorlage gutgeheissen. Die Vorlage bringt Änderungen im Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Wer einen Berg von Schulden hat und ihn aus eigener Kraft nicht abbauen kann, erhält die Möglichkeit eines Schuldenschnitts. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ziel der Vorlage ist es, hochverschuldeten Personen eine realistische Chance auf Schuldenfreiheit zu geben, volkswirtschaftlich schädliche Fehlanreize zu beseitigen und die soziale und wirtschaftliche Integration zu fördern.
Der Bundesrat schlägt zwei Verfahren vor: einerseits ein vereinfachtes Nachlassverfahren für sanierungsfähige Schuldnerinnen und Schuldner mit regelmässigem Einkommen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, und andererseits einen Sanierungskonkurs für natürliche Personen. Das ist ein Auffangverfahren für Schuldnerinnen und Schuldner ohne Rückzahlungsmöglichkeiten, die eine hohe Schuldenlast oder eine ungünstige Gläubigerkonstellation haben. Dieses Verfahren kombiniert das traditionelle Konkursverfahren mit einer vom Bundesrat vorgeschlagenen dreijährigen amtlich begleiteten Abschöpfungsphase und endet schliesslich mit der Restschuldbefreiung. Zugang haben nur Personen mit ausgewiesener Zahlungsunfähigkeit, die ernsthaft an einer Entschuldung arbeiten. Keine Schuldbefreiung kann es für Bussen, Geldstrafen, Genugtuungsforderungen, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie unrechtmässig bezogene Sozialhilfe geben. Umstritten war die Zahl der Jahre, in denen ein Schuldner im Sanierungskonkursverfahren alle verfügbaren Mittel abgeben muss. Beide Kammern sprachen sich schliesslich für eine drei Jahre lang dauernde sogenannte Abschöpfungszeit aus. Der Nationalrat hatte die Vorlage im Dezember gutgeheissen. Wegen geringfügiger Differenzen hat er sich nochmals damit zu befassen.


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