aktuelle SKOS Richtlinien

Neues Praxisbeispiel: Wer muss die überhöhten Wohnkosten bezahlen?

Frau Beck ist 59 Jahre alt und lebt seit dem unerwarteten Tod ihres langjährigen Partners alleine in einer 3-Zimmer-Wohnung. Da sie krank und auf Sozialhilfe angewiesen ist, stellt sich die Frage, ob die überhöhten Mietkosten dennoch vollumfänglich vom Sozialamt übernommen werden.

Frau Beck ist 59 Jahre alt und lebt seit dem unerwarteten Tod ihres langjährigen Partners alleine in einer 3-Zimmer-Wohnung. Da sie krank und auf Sozialhilfe angewiesen ist, stellt sich die Frage, ob die überhöhten Mietkosten dennoch vollumfänglich vom Sozialamt übernommen werden.
 

Frau Beck hat viele Jahre selbstständig als Coiffeuse gearbeitet. Vor etwa fünf Jahren musste sie wegen zunehmender Schmerzen in beiden Hüften die Arbeit aufgeben. Sie wurde durch ihren Partner unterstützt, erhielt jedoch kein Erbe. Nach dessen Tod waren ihre Mittel rasch erschöpft. Die Wohnungsmiete beläuft sich inklusive Nebenkosten auf 1250 Franken im Monat.

Frau Beck wendet sich ans Sozialamt. Beim Erstgespräch erzählt sie, dass sie ein neues Hüftgelenk benötige und in 14 Tagen operiert werde. Wenn die Rehabilitation gut verlaufe, werde ihr etwa neun Monate später das zweite künstliche Hüftgelenk eingesetzt. Frau Beck ist somit bis auf Weiteres körperlich stark eingeschränkt; sie könne kaum mehr den Haushalt bewältigen, wie sie sagt. Auch habe sie den Tod des Partners noch nicht überwunden und fühle sich oft sehr kraftlos.

Fragen

Die Mietzinslimite für einen Ein-Personen-Haushalt liegt bei 1000 Franken. Werden die Mietkosten nur noch bis zum zulässigen Maximum übernommen? Und wenn ja, wie ist vorzugehen?

Grundlagen

Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen.

Bevor die Suche nach einer günstigeren Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere sind das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen zu berücksichtigen.Weiter zu berücksichtigen sind auch die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort sowie der Grad ihrer sozialen Integration.

Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Führt die Leistungsreduktion zum Verlust der Wohnung, unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (SKOS-Richtlinien B.3).

Antwort

Frau Beck dürfte bis zum erfolgreichen Ersatz beider Hüftgelenke nicht in der Lage sein, einen Umzug zu bewältigen. Der Tod ihres Partners stellt eine zusätzliche psychische Belastung dar, welche die Rekonvaleszenz beeinflusst. Bis auf weiteres sind die überhöhten Wohnkosten von der Sozialhilfe zu übernehmen.

Ist Frau Beck genesen und fähig, umzuziehen, ist ihr gegenüber die Auflage zu verfügen, sich eine Wohnung zu suchen, deren Miete innerhalb der Mietzinsrichtlinie liegt. Dabei ist ihr aufzuzeigen, dass ein Nichtbeachten der Auflage zu einer Senkung der anrechenbaren Wohnkosten führt. Gleichzeitig soll sie darauf hingewiesen werden, dass sie auch die Möglichkeit hat, eine Wohngemeinschaft zu gründen resp. eine Mitbewohnerin zu suchen, um ihre Mietkosten zu senken. Sollte die gesetzte Frist zum Erfüllen der Auflage allerdings unbenutzt verstreichen bzw. kommt Frau Beck unentschuldigt der Auflage nicht nach, kann die zuständige Behörde verfügen, ihr zukünftig nur noch die gemäss Mietzinsrichtlinien maximal zulässigen Wohnkosten anzurechnen.

Verzögert sich die Genesung allerdings wesentlich und sind günstige Wohnungen rar bzw. liegen letztlich zwischen einem möglichen Wohnungswechsel und einem AHV-Vorbezug nur noch wenige Monate, ist abzuwägen, ob ein Umzug noch verhältnismässig erscheint. Dabei ist zu prüfen, ob die für die öffentliche Hand mögliche Einsparung und die Konsequenzen für Frau Beck in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Ist dies nicht der Fall, ist von einer Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung abzusehen und die überhöhten Wohnkosten sind bis zur Ablösung zu übernehmen.

Autorin: Dr. iur. Claudia Hänzi

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