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Neues Praxisbeispiel: Mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten

In einer unterstützten Familie arbeitet die Frau in einem 100%-Pensum. Gemäss monatlicher Lohnabrechnung erhält sie pro Arbeitstag einen Spesenbeitrag von 16 Franken für die Mittagsverpflegung. Wie viel wird ihr in der Sozialhilfe davon belassen?

In einer unterstützten Familie arbeitet die Frau in einem 100%-Pensum. Gemäss monatlicher Lohnabrechnung erhält sie pro Arbeitstag einen Spesenbeitrag von 16 Franken für die Mittagsverpflegung. Wie viel wird ihr in der Sozialhilfe davon belassen?

 

Die fünfköpfige Familie Bürkli wird seit rund zwei Jahren von der Sozialhilfe unterstützt. Frau Bürkli arbeitet Vollzeit und verdient brutto 4500 Franken. Der Arbeitgeber vergütet ihr monatlich 16 Franken pro Arbeitstag als Spesen für die Mittagsverpflegung. Durchschnittlich erhält Frau Bürkli so rund 347 Franken pro Monat für die Mittagsverpflegung. Der Betrag ergibt sich aus einer Berücksichtigung von durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat, wie sie im Rahmen der Arbeitslosenversicherung massgebend sind.

Frage

Wie wird mit der Spesenentschädigung für die Mittagsverpflegung im Rahmen der Sozialhilfe umgegangen?

Grundlagen

Im Rahmen der Sozialhilfe werden Situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt. Erwerbstätigkeit ist in der Regel mit Auslagen verbunden. Dies, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient. Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (8-10 Franken pro auswärts eingenommene Hauptmahlzeit), öffentliche Verkehrsmittel oder private Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-RL C.1.1).

Bei der Anrechnung der Kosten ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (z.B. öffentliche Verkehrsmittel im Ortsnetz oder Nahrungsmittel und Getränke) bereits im Grundbedarf berücksichtigt sind und deshalb nur die Differenz zu gewähren ist (SKOS-RL C.1). Grundsätzlich wird bei der Bemessung der Sozialhilfe das ganze verfügbare Einkommen angerechnet (SKOS-RL E.1.1). Dazu gehören auch Spesen, die einem Arbeitnehmer zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Lohn ausgerichtet werden.

Bei der Gewährung der SIL ist in jedem Fall zu vermeiden, dass diese in einem Umfang gewährt werden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die nicht unterstützt werden, unangemessen erscheint (vgl. SKOS RL C.1.1).

Antwort

Im Rahmen der Sozialhilfe werden lediglich die Mehrkosten für eingenommene Hauptmahlzeiten als Ausgaben anerkannt und nicht die durch den Arbeitgeber gewährten Spesenentschädigungen. Damit eine Ungleichbehandlung mit nicht unterstützten Haushalten vermieden werden kann, werden daher die frei verfügbaren Spesen für Frau Bürkli bei der Budgetb-rechnung vollumfänglich als Einnahmen angerechnet.

Zur Deckung der Mehrkosten von auswärts eingenommenen Hauptmahlzeiten werden aber SIL geleistet.Im vorliegenden Beispiel würden pro Arbeitstag 8-10 Franken für auswärtige Verpflegung als Ausgabe anerkannt oder durchschnittlich 160-200 Franken pro Monat. Der durchschnittliche Maximalbetrag ergibt sich aus den rund 240 Arbeitstagen pro Jahr (260 Tage minus vier Wochen Ferien).

Autoren: Patricia Max & Heinrich Dubacher, Mitglieder der SKOS-Kommission Richtlinien und Praxis

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