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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Zürcher Sozialhilfegesetz ab

Bild: Daniel Desborough

Erhalten Sozialhilfebezüger im Kanton Zürich von den Behörden Auflagen oder Weisungen, können sie diese nicht mehr sofort anfechten, sondern erst wenn das Sozialamt in Folge eines Verstosses gegen entsprechende Auflagen Leistungen gekürt hat.

Das Bundesgericht hat einen seit rund einem Jahr bestehenden Absatz im Zürcher Sozialhilfegesetz für rechtmässig erklärt.

Der Entscheid fiel nicht einstimmig – zwei der fünf Richter waren anderer Meinung. Die Beschwerdeführer, sechs Organisationen und drei Privatpersonen, prüfen nun einen Weiterzug an den Gerichtshof für Menschenrechte.

Medienmitteilung Bundesgericht
Medienmitteilung Beschwerdeführer UFS

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