aktuelle SKOS Richtlinien

IV-Rente bei Suchterkrankung

Bisher konnten Personen mit einer Suchterkrankung erst dann Leistungen der IV beziehen, wenn die Sucht in einer Krankheit mündete oder wenn sie infolge einer Krankheit entstanden ist. Im Juli 2019 kam das Bundesgericht in einem Leiturteil zum Ergebnis, dass es sich bei einer Sucht um eine Krankheit handelt. Wie bei anderen psychischen Erkrankungen sollen daher bei der Beurteilung objektive Massstäbe gelten. In einem Merkblatt der IV-Stelle des Kantons Bern wird festgehalten, was diese Änderung der Rechtsprechung für Sozialhilfebeziehende bedeutet und wann eine Wiederanmeldung von Klienten sinnvoll ist.

Merkblatt

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