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Bundesgericht bestätigt Beschränkung kurzzeitig gewerblich vermieteter Wohnungen

Die Stadt Zürich hat zur Bekämpfung von Mietwohnungsknappheit ihre Bau- und Zonenordnung dahingehend angepasst, dass befristet vermietete Wohnungen unter gewissen Voraussetzungen von der Anrechenbarkeit an den Mindestwohnanteil ausgeschlossen sind. Darunter fallen unter anderem sog. Business-Apartments, die häufig unterjährig vermietet werden und sich zu einem grossen Teil in Zonen mit Pflichtwohnanteil befinden. Gegen diese Änderungen wehrten sich vier Unternehmen, die möblierte Business-Apartments anbieten. Im Urteil vom 30. April 2026 kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Änderung der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich primär der Bekämpfung von Mitwohnungsknappheit diene. Indem eine Gemeinde der ortsansässigen Bevölkerung ein genügendes Angebot von Mietwohnungen in einem bestimmten Preissegment sicherzustellen versuche, bestehe ein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Besonders in Städten mit grosser Wohnungsknappheit bestehe bei gewerblichen Kurzzeitvermietungen von Ferienwohnungen oder Business-Apartments die Gefahr, dass die lokale Wohnbevölkerung keinen Zugang mehr zu bezahlbaren Erstwohnraum habe. Die entsprechende Teilrevision verstosse somit nicht gegen Bundesrecht oder kantonales Recht und sei mit der Wirtschaftsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie vereinbar.

Bundesgerichtsurteil

Forum SKOS und Städteinitiative Sozialpolitik 2026