Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2026 entschieden, die AHV/IV-Renten per 1.1.2027 um 20 Franken (1,6 %) zu erhöhen. Gemäss SKOS-Richtlinien erfolgt die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) in der Sozialhilfe im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Die Beträge werden auf den nächsten Franken aufgerundet. Der GBL für einen Einpersonenhaushalt muss dem entsprechend von 1061 Franken auf 1078 Franken angehoben werden. Für einen Zweipersonenhaushalt von 1624 auf 1650 und für einen Vierpersonenhaushalt von 2271 auf 2307 Franken.
Die SKOS beantragt der SODK, den Kantonen die richtlinienkonforme Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu empfehlen. Die SKOS empfiehlt, beim Zeitpunkt der Anpassung des GBL – frühestens ab 1.1.2027 und spätestens ab 1.1.2028 – zu berücksichtigen, dass Haushalte mit geringen finanziellen Möglichkeiten besonders stark von der Teuerung betroffen sind. «Die regelmässige Anpassung des Grundbedarfs ist wichtig, um die Kaufkraft der Sozialhilfe zu erhalten und das soziale Existenzminimum zu sichern. Das durch die Sozialhilfe gewährleistete Budget bietet kaum Spielraum. Ein Verzicht auf den Teuerungsausgleich würde bei Betroffenen zu zusätzlichen Einschränkungen im Alltag und bei der gesellschaftlichen Teilhabe führen», sagt SKOS-Präsident Christoph Eymann.
Aktuell entspricht der Grundbedarf in 20 Kantonen den SKOS-Richtlinien, also 1061 Franken. In St. Gallen erfolgt die Anpassung per 1.1.27. Solothurn und Freiburg haben die letzte Anpassung des GBL noch nicht vollzogen. Der Grundbedarf beträgt bei ihnen 1031 Franken. Am tiefsten ist der Ansatz im Kanton Bern mit 1006 Franken.
Zum Merkblatt «Anpassung des Grundbedarfs an die Preis- und Lohnentwicklungen»

