Gewisse Personen, die infolge der Corona-Krise in existenziellen Schwierigkeiten sind, beantragen keine Sozialhilfe, obwohl die dazu berechtigt wären. Dies, weil sie negative Folgen für das Erlangen oder für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung befürchten. In einer Medienmitteilung weist der Genfer Staatsrat darauf hin, dass gemäss den Richtlinien des SEM die Gründe für den Sozialhilfebezug stets nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und detailliert zu berücksichtigen sind.
Der Staatsrat betont, dass im Kanton Genf Personen, die während und wegen der Corona-Krise vorübergehend Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen, keinen Nachteil bezüglich ihrer Aufenthaltsgenehmigung befürchten müssen.
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