aktuelle SKOS Richtlinien

Dreiländer-Treffen mit Deutschland und Österreich: das Bürgergeld

Am 24. und 25. November 2021 haben sich die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS, der Deutsche Verein und das Österreichische Komitee für Soziale Arbeit ÖKSA zum achten Mal zu einem sprachregionalen Expert:innen-Treffen im Rahmen des ICSW Europa getroffen. Es wurden Erfahrungen und daraus resultierende Herausforderungen der aktuellen Krisen auf die künftige Existenzsicherung und das System der sozialen Sicherheit diskutiert: die noch nicht überwundene Corona-Pandemie, der Ukraine-Krieg und die sozialpolitischen Erfordernisse des Klimaschutzes. Die Vertreter:innen Deutschlands informierten über die Einführung des Bürgergelds in Deutschland ab 1. Januar 2023.

Bürgergeld löst Hartz IV ab

Das Bürgergeld ist ein Grundeinkommen bzw. eine Grundsicherung für erwerbsfähige und bedürftige Menschen. Es handelt sich um eine Form der sozialen, staatlichen Hilfe. Es tritt an die Stelle des bisherigen Arbeitslosengeldes II, auch bekannt unter dem Namen Hartz IV. Ab dem 1. Januar 2023 wird in Deutschland das Bürgergeld gezahlt. Das Bürgergeld entspricht nach wie vor dem Konzept der Schweizer Sozialhilfe. Es wird nicht bedingungslos ausgezahlt und ist kein bedingungsloses Grundeinkommen. Die wichtigste Bedingung für das Bürgergeld ist nach wie vor die Bedürftigkeit. Auch muss der oder die Betroffene grundsätzlich erwerbsfähig sein. Es wird oft im Anschluss an Leistungen auf das Arbeitslosengeld I beantragt.

Das Bürgergeld soll zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen und die Würde des Einzelnen achten. Es soll der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt dienen. Es soll unkompliziert und also auch digital zugänglich sein.

Laut Bundesarbeitsministerium soll ein grösseres „Miteinander“ geschaffen werden. Die Jobcenter sollen in Zukunft grosszügiger mit der Lebenssituation von Leistungsempfängern umgehen. Diese sollen sich so einfacher darum kümmern können, möglichst schnell wieder eine Arbeitsstelle zu finden.

Die neuen Regelsätze (Grundbedarf für den Lebensunterhalt):

  • 502 Euro – für eine alleinstehende Person
  • 451 Euro – für eheliche oder nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft
  • 420 Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren 
  • 348 Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren 
  • 318 Euro – für Kinder bis einschließlich 5 Jahre

Bürgergeld als sozialpolitische Reform

Das Bürgergeld soll eine sozialpolitische Reform einleiten. Mit der Reform sollen sich Menschen, die Bürgergeld beziehen, stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitsuche fokussieren können. Mit diesem Ziel wurden einige Neuerungen beschlossen:

  • In den ersten zwei Jahren des Bezugs von Bürgergeld sollen Leistungsempfangende in jedem Fall in ihren Wohnungen wohnen bleiben dürfen. Die Wohnungskosten werden also in den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs nicht danach beurteilt, ob sie angemessen sind.
  • Vermögen von bis zu 30.000 Euro wird geschont und wird nicht auf den Anspruch auf Bürgergeld angerechnet. Ebenfalls nur in den ersten beiden Jahren des Leistungsbezugs.
  • Hartz-IV-Empfänger wurden in der Vergangenheit mit Sanktionen belegt, wenn sie sich beispielsweise nicht an Vereinbarungen mit dem Jobcenter hielten. Diese Sanktionsregelungen standen schon seit längerem in der Kritik von Sozialverbänden. Auch beim Bürgergeld gilt weiterhin das Prinzip des Förderns und Forderns. Die Sanktionen werden aber neu geordnet und neu geregelt: Eine der wichtigsten neuen Regeln im Bereich der Sanktionen ist, dass beim Bezug des Bürgergelds eine sechsmonatige Vertrauenszeit gilt, in der eine Verringerung von Leistungen ausgeschlossen ist. Wer allerdings überhaupt nicht mit dem Jobcenter zusammenarbeitet, etwa andauernd keine Termine wahrnimmt, muss mit negativen Konsequenzen rechnen.

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