aktuelle SKOS Richtlinien

SKOS Richtlinienrevision in drei Etappen

Die SKOS-Richtlinien werden regelmässig revidiert und damit den aktuellen Anforderungen angepasst. Die jeweiligen Anpassungen sind breit abgestützt. An der letzten Revision 2021 wirkten fast 100 Personen aus den SKOS Gremien, aus der Wissenschaft und aus der Praxis mit.

Rückmeldungen aus der Vernehmlassung der vergangenen Revision flossen ein und werden im laufenden Revisionszyklus verarbeitet. Dieser ist in drei Etappen aufgeteilt:

1. Etappe - Korrekturen (abgeschlossen)

1. Etappe - Korrekturen (abgeschlossen)

Die erste Etappe beinhaltete Korrekturen. Deshalb wurde hierfür ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Vernehmlassung bei den SKOS-Mitgliedern gewählt. Der SODK Vorstand hat die Änderungen am 4. Mai 2023 genehmigt. Sie werden am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dieses verkürzte Verfahren wird auch in Zukunft nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.

Präzisierung Begriff Unterstützungseinheit (SKOS-RL C.2, Erläuterungen b)
Der Begriff der Unterstützungseinheit wird auf Anregung der Lehre und der Kommission Rechtsfragen hin präzisiert. Der Grund liegt darin, dass in vielen Kantonen der Begriff der Unterstützungseinheit nicht ausdrücklich in den rechtlichen Grundlagen definiert ist.

Elterliche Unterhaltspflicht (SKOS-RL D.4.2)
Das Bundesgericht verneint in seiner neuesten Rechtsprechung[1] die Aktivlegitimation der Sozialhilfebehörde zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die gemäss ZGB auf die Sozialhilfe übergegangen sind.  Die SKOS-RL müssen entsprechend angepasst werden.

Entschädigung für Haushaltsführung (SKOS-RL D.4.5. Erläuterungen lit. a)
Die aktuelle Formulierung von SKOS-RL D.4.5 Erläuterungen lit. a widerspricht der Grundvoraussetzung in SKOS-RL D.4.5 Abs. 1, dass eine Haushaltsentschädigung nur in Frage kommt, wenn die nicht unterstützte Person berufstätig ist.

Anspruch auf rückwirkende Auszahlungen bei Fehlern des Sozialhilfeorgans (SKOS-RL E.3.)
Die Kommission Rechtsfragen hat empfohlen, die Modalitäten zum rückwirkenden Anspruch bei Fehlern seitens Sozialdienst in die Richtlinien aufzunehmen, da es aus rechtlicher Sicht nicht sein kann, dass die Sozialhilfe zu viel bezahlte Leistungen zurückverlangen kann, aber zu wenig bezahlte Leistungen nicht nachbezahlen muss, wenn der Fehler bei ihr liegt. Diese Praxis wird bereits von vielen Sozialdiensten gelebt.

 


[1] Entscheid BGE 5A_382/2021 (mit Verweis auf BGE 5A_75/2020)

2. Etappe

Die zweite Etappe behandelt folgende Themen:

- Anspruchsvoraussetzungen
- Aus- und Weiterbildung
- Digitale Grundversorgung
- Geltungsbereich 
- Gleichstellung der Geschlechter 
- Grundbedarf
- Hilfe in Notlagen

- Junge Erwachsene und Wohnen
- Kinder und Jugendliche
- Persönliche Hilfe
- Rechtsberatung von unterstützten Personen
- Rückerstattung
- Soziale und berufliche Integration
- Vermögensfreibetrag

Vernehmlassung vom 19. November 2024 bis 19. Februar 2025

Mitglieder der SKOS und Interessierte waren eingeladen, bis 19. Februar 2025 im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu nehmen zu den vorgeschlagenen Änderungen in den Richtlinien.

Im März 2025 wird aufgrund der Rückmeldungen die definitive Version erarbeitet und der SODK-Plenarversammlung Mitte Mai vorlegt. Die Anpassungen sollen per 1. Januar 2026 in Kraft treten.

 

    Synopse

    Gegenüberstellung der aktuellen Richtlinien und der vorgesehenen Aktualisierung

    hier herunterladen

    Erläuternder Bericht

    Erklärungen zu den einzelnen Aktualisierungen in der Synopse

    hier herunterladen
    3. Etappe

    3. Etappe

    In der 3. Etappe werden 2026 bis 2027 folgende Themen behandelt:

    a) Alternative Modelle zur Konkubinats- und Haushaltsführungsbeitrag
    Die SKOS-Geschäftsleitung hat eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Claudia Hänzi eingesetzt. Die AG erarbeitet alternative Modelle, prüft deren Umsetzbarkeit und wird bis Sommer 2025 einen Bericht erstellen. Anschliessend wird die Geschäftsleitung der Richtlinienkommission einen Auftrag zur Einbettung der neuen Modelle  in die Richtlinien erteilen

    b) Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Studie «Materielle Situation der Kinder und Jugendlichen in der Sozialhilfe

    • Die SODK hat der SKOS folgende Prüfaufträge erteilt: Äquivalenzskala: Aktuell verringern sich die Beträge für den Grundbedarf für jedes zusätzliche Haushaltsmitglied stark, was zu tieferen Ansätzen bei Mehrpersonenhaushalten führt. Faktisch sind das überwiegend Familien mit Kindern. Demnach sind die Gewichte der SKOS-Skala für zusätzliche Haushaltsmitglieder zu überprüfen. 
    • Altersabstufung: Anders als die Ergänzungsleistungen differenziert die Sozialhilfe bei der Bemessung des Grundbedarfs für Familien mit Kindern nicht nach deren Alter. Es ist zu prüfen, ob und wie eine nach Alter abgestufte Bemessung des Grundbedarfs den je nach Alter unterschiedlichen Bedürfnissen von Kindern besser Rechnung tragen könnte. 
    • Möglich SIL-Pauschale: Situationsbedingte Leistungen (SIL) spielen eine wesentliche Rolle bei der Deckung der spezifischen Bedürfnisse von Kindern in der Sozialhilfe (bspw. Musikunterricht oder Sportlager). Die SKOS-Richtlinien sind in Bezug auf die Handhabung aktuell relativ offen und knapp formuliert und sie gewähren viel Ermessensspielraum. Dies gibt den Sozialdiensten einerseits Flexibilität im Einzelfall, andererseits ergeben sich daraus auch grosse Unterschiede zwischen den Sozialdiensten bei der Ausrichtung von kinderspezifischen SIL. Die SKOS soll deshalb prüfen, wie man die SIL in den Richtlinien stärker konkretisieren und präziser ausformulieren könnte mit dem Ziel, die Praxis der situationsbedingten Förderleistungen für Kinder.

    Die Geschäftsstelle wird bis im Frühling Vorschläge erarbeiten und der Geschäftsleitung vorlegen. 

    c) Instrumente zur Überprüfung der Mietzinslimiten
    Die SKOS-Richtlinien halten unter C 4.1. Erl. a) fest: «Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Es wird deshalb empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. Die erlassenen Mietzinsrichtlinien müssen fachlich begründet sein und sich auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes abstützen. Sie dürfen nicht dazu dienen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern». Im Grundlagenpapier Wohnen (aktualisiert im Februar 2024) wird dieser Grundsatz wiederholt. «Mietzinserhöhungen sollen mit geeigneten Instrumenten auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.»

    Was geeignete Instrumente sind, wird in den Richtlinien und dem Grundlagenpapier nicht ausgeführt. Unter dem Titel «Toolbox Mietzinsrichtlinien» der FHNW und der Sozialhilfe Basel-Stadt läuft zurzeit ein neues Projekt zu dieser Frage. Die SKOS unterstützt es mit einem Beitrag aus dem Innovationspool. Die Resultate werden  im Januar 25 publiziert. Aufbauend auf diesen Resultaten wird die SKOS klären, wie die Instrumente zur Überprüfung der Mietzinslimiten konkretisiert werden können. 

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