Auswirkungen der Teuerung auf die Sozialhilfe
Nach mehr als einem Jahrzehnt mit stabilen Preisen steigen die Konsumentenpreise seit Anfang 2022 erstmals wieder deutlich an. Haushalte mit beschränkten Mitteln sind besonders von dieser Entwicklung betroffen. Dazu gehören Haushalte mit tiefen Einkommen ebenso wie Haushalte, die mit Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe unterstützt werden. Es gilt, die Kaufkraft dieser Haushalte angemessen abzusichern mit dem Ziel, Armut vorzubeugen und zu bekämpfen im Sinne der von Bund, Kantonen und Gemeinden getragenen nationalen Plattform gegen Armut.
SKOS Empfehlungen
Auswirkungen der Teuerung auf die Sozialhilfe
Merkblatt zur materiellen Grundsicherung
Stand September 2024
Die SKOS macht Empfehlungen zur Anpassung des Grundbedarfs, den Heiz- und Nebenkosten und macht Vorschläge im Umgang mit erhöhten Stromkosten.
hier herunterladenBerechnungstabelle Stromkosten
Rechner für SIL Stromkosten
Die SKOS stellt eine Exceltabelle zur Verfügung mit welcher die Stromkosten pro Haushalt individuell berechnet werden können.
Basis sind die Strompreise der Gemeinden in der Schweiz
hier herunterladenÜbersicht Strompreise pro Gemeinde
www.strompreis.elcom.admin.chDie Empfehlungen können unter folgenden Stichworten direkt nachgelesen werden:
Aktueller Stand der Teuerung (wird monatlich aktualisiert)
Der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) blieb im August 2024 im Vergleich zum Vormonat unverändert beim Indexstand von 107,5 (Referenzwert Dezember 2020 = 100). Gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat beträgt die Teuerung +1,1 Prozent. Für die Sozialhilfe ist der differenzierte Blick auf den SKOS-Warenkorb relevant: Der Index des SKOS-Warenkorbs lag im August 2024 bei 106,8 (Referenzwert Dezember 2020 = 100), 0,3 Prozent mehr als im Juli. Gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat beträgt die geschätzte Warenkorbteuerung +1,3 Prozent. Angestiegen sind in diesem Warenkorb die Preise für Nahrungsmittel (Index 107,8) und für den öffentlichen Verkehr (103,4). Gesunken sind die Preise für Bekleidung und Schuhe (98,1). Die Strompreise stiegen 2024 im Mittel nochmals um 18 Prozent auf den Indexstand 153,5.
Methode: Die SKOS erstellt und aktualisiert auf ihrer Webseite monatlich eine Schätzung der Teuerung auf dem SKOS-Warenkorb auf der Basis der LIK-Daten und der Gewichtung aus den Studien des Büro BASS (2018) und des BFS (2015). Die SKOS verwendet den Begriff «geschätzt», weil die Gewichtung des Warenkorbs aufgrund der schmalen Datenbasis nicht regelmässig aktualisiert werden kann. Die Gewichtung des LIK hingegen wird jährlich aktualisiert. Für die längerfristige Betrachtung der Auswirkungen der Teuerung ist der Fokus auf den SKOS-Warenkorb deshalb nicht geeignet.
Empfehlungen für die Heiz- und Nebenkosten
Markant ist der Preisanstieg weiterhin bei Heizöl (Index 146,6 im August 2024) und Gas (Index 163,5). Erdölprodukte sind nicht Teil des SKOS-Warenkorbs. Sie werden als Mietnebenkosten im Rahmen der materiellen Grundsicherung übernommen (vgl. SKOS-RL C 4.1). Die SKOS empfiehlt den Sozialhilfebehörden in der aktuellen Situation, die effektiven Mietnebenkosten zu übernehmen, auch wenn dadurch die Limiten für Nebenkosten überschritten werden. Dabei soll überprüft werden, ob die höheren Nebenkosten tatsächlich durch die Preissteigerung bei Erdölprodukten verursacht werden.
Bei unterstützten Haushalten, bei denen sich eine Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnet, ist zu klären, ob hohe Nachzahlungen für Nebenkosten anstehen. Um einem Wiedereintritt in die Sozialhilfe vorzubeugen, kann als Alternative zu Nachzahlungen eine Erhöhung der Akontozahlungen in Betracht gezogen werden. Gemäss SKOS-RL C.2 Abs. 4 besteht zudem die Möglichkeit, mittels einmaliger SIL eine drohende oder vorübergehende Notlage abzuwenden. Dieses Instrument kann bei hohen Nebenkostenabrechnungen für bisher nicht unterstützte Haushalte in Betracht gezogen werden.
Empfehlung bei Preissteigerung auf unausweichlichen Positionen, z.B. Stromkosten
Wenn unterstützten Personen aufgrund von vorübergehenden Preissteigerungen auf unausweichlichen Positionen hohe Zusatzkosten entstehen, kann gemäss Empfehlung der SKOS nach einer Einzelfallprüfung die Übernahme dieser Kosten in Betracht gezogen werden. Diese Empfehlung lässt sich auf die Stromkosten anwenden.
Die für das Jahr 2024 gültigen Strompreise in den Gemeinden sind sehr unterschiedlich. Die Preisspanne liegt zwischen 10 und 50 Rappen pro Kilowattstunde. Im Jahr 2025 werden die Strompreise je nach Gemeinde zwischen 9 und 46 Rappen pro Kilowattstunde liegen. Durchschnittlich werden sie um 10% sinken gegenüber 2024.
Da die Unterschiede auch innerhalb eines Kantons auftreten, braucht es in jedem Fall eine Prüfung auf Gemeindeebene. Erhöhte Stromkosten liegen vor, wenn der im Grundbedarf vorgesehene Anteil von 4,7 Prozent die Kosten für den Durchschnittsverbrauch eines Haushaltes nicht deckt. Für diesen Fall empfiehlt die SKOS eine SIL für erhöhte Stromkosten. Generell wird erwartet, dass unterstützte Haushalte mit überdurchschnittlichem Stromverbrauch die nötigen Massnahmen zum Stromsparen ergreifen. Dies nach dem Grundsatz, wonach unterstützte Haushalte nicht bessergestellt werden sollen als nicht unterstützte Haushalte, die in sehr bescheidenen Verhältnissen leben. Verschiedene Modelle werden im Merkblatt «Auswirkungen der Teuerung auf die Sozialhilfe» erläutert.
Anpassung des Grundbedarfs (GBL)
Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Teuerung erfolgt gemäss SKOS-Richtlinien im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Diese Koppelung an den Mischindex wurde 2010 eingeführt und hat sich seither bewährt.
Der Bundesrat hat am 28. August 2024 entschieden, die AHV/IV-Renten per 1.1.2025 um 35 Franken (2,9%) zu erhöhen (Link zur Medienmitteilung). Daraus ergibt sich neu ein monatlicher Grundbedarf von 1061 Franken für einen Einpersonenhaushalt in der Sozialhilfe. Die SKOS unterbreitet diese Anpassung der Richtlinien der SODK. Die SODK wird sie an ihrer Plenarversammlung vom 8.11.2024 behandeln. Die Empfehlung an die Kantone gilt anschliessend frühestens ab 1.1.2025 und spätestens ab 1.1.2026. Beim Zeitpunkt der Anpassung des GBL soll berücksichtigt werden, dass Haushalte mit geringen finanziellen Möglichkeiten besonders stark betroffen sind von der Teuerung und Kostenentwicklung.