Normes CSIAS actuelles

Kanton Aargau: Sozialhilfebezug ist Hürde für die Einbürgerung

Eingebürgert wird nur, wer 10 Jahre keine Sozialhilfe bezogen hat. Bild: Palma Fiacco

Im Kanton Aargau werden Ausländerinnen und Ausländer künftig nicht eingebürgert, wenn sie in den zehn Jahren vor der Gesuchstellung Sozialhilfe erhalten und diese noch nicht zurückgezahlt haben. Auch während des Verfahrens darf keine Sozialhilfe bezogen werden. Dies haben die Stimmberechtigten des Kantons Aargau mit einer Annahme des neuen Einbürgerungsrechts beschlossen.

Die Minimalvorschrift des Bundes sieht drei Jahre vor, in der Einbürgerungswillige keine Sozialhilfe bezogen haben dürfen. Der Aargau ist nicht der erste Kanton, der eine Verschärfung einführt. Eine Karenzfrist von zehn Jahren kennen auch der Kanton Bern und der Kanton Graubünden. In den Kantonen Basel-Landschaft und Thurgau gilt eine Fünfjahresfrist.

Abstimmungsvorlage Kanton Aargau

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