Normes CSIAS actuelles

Bundesgericht: Rückzahlung von Sozialhilfe aus Freizügigkeitsgeldern ist zulässig

Es ist grundsätzlich zulässig, ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung von Sozialhilfebezügen heranzuziehen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde einer Aargauerin ab. Sie hatte sich dagegen gewehrt, 66 500 Franken aus ihrem ausbezahltem Freizügigkeitsguthaben für die teilweise Rückzahlung der 162 000 Franken Sozialhilfegelder zu verwenden. Zwar sind die Altersguthaben laut dem Urteil der Bundesrichter auch nach der Auszahlung zumindest teilweise vor einer Pfändung geschützt. Rückzahlungen sind so in vielen Fälle gar nicht oder nur in kleinerem Ausmass nötig.

«Dieser Entscheid ist nicht zuletzt deshalb erstaunlich, weil dies dem in der Verfassung vorgesehenen Zweck von Altersguthaben widerspricht», kommentiert der Rechtsanwalt Tobias Hobi der beschwerdeführenden UFS den Gerichtsentscheid. Die UFS begrüsst gleichzeitig, «dass die Aargauer Politik schon einen Schritt weiter ist». Der Aargauer Regierungsrat hat den Gemeinden vor Kurzem vorgeschlagen, künftig komplett auf Rückzahlungen mit Altersguthaben zu verzichten.

Die UFS wehrte sich mit der Beschwerde gegen die Praxis einiger Aargauer Gemeinden, welche armutsbetroffene Personen kurz vor dem Erreichen des Pensionsalters zwingen, ihr Altersguthaben zur Rückzahlung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zu verwenden. Die Folge sei «Armut bis ans Lebensende».

Auch die SKOS postuliert, dass Freizügigkeitsguthaben zur ergänzenden Deckung des aktuellen und künftigen Lebensunterhaltes eingesetzt werden sollen und dass das eine Rückerstattung von ehemals bezogenen Sozialhilfeleistungen ausschliesst.

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