aktuelle SKOS Richtlinien

Neues Praxisbeispiel: Zusätzliche Leistungen, wenn die Kinder auf Besuch kommen?

Herr Müller ist Vater von zwei Kindern und geschieden. Er wird von der Sozialhilfe unterstützt. Damit er sein Besuchsrecht wahrnehmen kann, hat er Anrecht auf zusätzliche Leistungen für seine Kinder. Auch eine grössere Wohnung steht ihm zu.

Bild: Palma Fiacco

Herr Müller ist Vater von zwei Kindern und geschieden. Er wird von der Sozialhilfe unterstützt. Damit er sein Besuchsrecht wahrnehmen kann, hat er Anrecht auf zusätzliche Leistungen für seine Kinder. Auch eine grössere Wohnung steht ihm zu.

 

Der geschiedene Vater zweier Kinder lebt alleine. Seine beiden Kinder Klara (6) und Max (8) wohnen bei der Mutter, unter deren Obhut sie stehen. Die Kinder halten sich im Rahmen des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts jedes zweite Wochenende sowie während dreier Ferienwochen pro Jahr bei ihrem Vater auf. Während dieser Aufenthalte entstehen Unterhaltskosten sowie Reisespesen.

Fragen

  • Wie werden Kosten, die in Zusammenhang mit dem Besuch der Kinder entstehen, im Budget des Vaters angerechnet?
  • Wie werden die Ferienaufenthalte im Budget des Vaters berücksichtigt?
  • Hat der Vater Anspruch auf eine grössere Wohnung?

Grundlagen

Das Besuchsrecht ist als gegenseitiges Recht ausgestaltet und ein wesentlicher Aspekt zur Wahrung des Kindswohls. Sowohl der nicht obhutsberechtigte Elternteil als auch die Kinder haben Anspruch auf persönlichen Kontakt (Art. 273 ff. ZGB). Die Sozialhilfe ist in solchen Fällen so auszugestalten, dass das Besuchsrecht aufgrund der finanziellen Mittel nicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird.

Für die Ausübung des Besuchsrechts entstehen dem besuchsberechtigten Elternteil monatliche Mehrkosten. Diese Kosten sind im Interesse des Kindswohls sowie der Pflege der persönlichen Beziehungen im Budget als grundversorgende situationsbedingte Leistungen zu berücksichtigten (SKOS-RL C.6.4*). Sollten höhere Reisekosten (ausserhalb des öffentlichen Nahverkehrs) entstehen, sind diese als grundversorgende SIL zusätzlich zu übernehmen. Voraussetzung ist natürlich, dass die unterstützte Person ihr Besuchsrecht auch tatsächlich ausübt.

Die SKOS-RL C.3.2 enthalten Vorgaben zur Bemessung des Grundbedarfs im Zusammenhang mit Besuchsrechten. Bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu fünf Tagen wird der Tagesansatz von 20 Franken pro Kind empfohlen. Gemäss Budgetberatung Schweiz beträgt das Kostgeld pro Tag 15 Franken. Für Freizeitaktivitäten und den öffentlichen Nahverkehr werden 5 Franken dazugerechnet.

Bei Besuchen von mehr als fünf Tagen (zum Beispiel während den Ferien) werden die Kosten nicht über einen Tagessatz gedeckt. In diesen Fällen werden die Kosten für den Lebensunterhalt der Kinder, die durch den Besuch entstehen, anteilsmässig auf der Basis des Grundbedarfs berechnet. Dieser Ansatz sollte auch die Mehrkosten für Ausflüge abdecken, da im Grundbedarf Aufwendungen enthalten sind, die während des Aufenthalts beim besuchsberechtigten Elternteil in der Regel nicht anfallen (Kleider, Versicherungsanteile etc.).

Da beide Kinder ihren Vater jedes zweite Wochenende besuchen, muss auch für eine Schlafgelegenheit gesorgt sein. Deshalb ist dem unterstützten Vater eine Woh-nung anzurechnen, in welcher die Kinder zusammen in einem separaten Zimmer schlafen können (SKOS-RL C.4.2). Allenfalls müssen die Anschaffungskosten für eine einfache Zimmereinrichtung übernommen werden (SKOS-RL C.6.6).

Antworten

  • Pro Besuchswochenende werden dem Vater für seine beiden Kinder 80 Franken für Reise- und Verpflegungsspesen zusätzlich angerechnet. Sollten die Wegspesen höher sein, können zusätzliche Kosten entschädigt werden.
  • Die Unterstützung für längere Besuche in den Ferien wird anteilsmässig auf der Basis des Grundbedarfs berechnet. Kommen die Kinder beispielsweise zwei Wochen im Sommer zu Besuch, hat Herr Müller für diese Zeitdauer einen zusätzlichen Anspruch auf den Grundbedarf für zwei Personen in einem Dreipersonenhaushalt.
  • Herr Müller hat Anspruch auf eine Wohnung, in der seine Kinder zusammen in einem separaten Zimmer schlafen können. Der Mietzins richtet sich nach den örtlichen Ansätzen der Sozialbehörde. Im vorliegenden Fall ist von der Mietzinslimite für eine Unterstützungseinheit von zwei Personen auszugehen

* WICHTIGER HINWEIS
Die Verweise auf die SKOS-Richtlinien beziehen sich bereits auf die ab 2021 neu geltende Richtlinien-Struktur.

Autorin: Patricia Max, Mitglied der SKOS-Kommission Richtlinien und Praxis

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