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Neues Praxisbeispiel: Opferhilfe und Sozialhilfe – welche Zuständigkeiten gelten?

Herr und Frau Alder wohnen in einem Mehrfamilienhaus. Sie sind auf Sozialhilfe angewiesen. Bei einem Hausbrand kommt Frau Alder ums Leben und die gemeinsame Wohnung wird zerstört. Welche Leistungen gewähren Opferhilfe und Sozialhilfebehörden dem Hinterbliebenen?

Bild: C.Falk/pixselio.de

Herr und Frau Alder wohnen in einem Mehrfamilienhaus. Sie sind auf Sozialhilfe angewiesen. Bei einem Hausbrand kommt Frau Alder ums Leben und die gemeinsame Wohnung wird zerstört. Welche Leistungen gewähren Opferhilfe und Sozialhilfebehörden dem Hinterbliebenen?

 

Eines Abends geht Herr Alder noch Fahrrad fahren. Frau Alder beschliesst, früh zu Bett zu gehen. Wegen eines unvorsichtigen Verhaltens des im Erdgeschoss wohnhaften Herrn Rossi kommt es zu einem Brand im Wohnhaus. Herr Rossi überlebt das Unglück unversehrt. Frau Alder stirbt wenige Tage später im Spital. Gegen Herrn Rossi wird ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet.

Herr Alder kann in einem von Privatpersonen zur Verfügung gestellten Zimmer in seiner Wohngemeinde unterkommen. Der Umzug in eine andere Wohnung wird ihm in Aussicht gestellt. Er benötigt jedoch Geld für Kleider sowie Hygieneartikel und ist auf psychologische Betreuung angewiesen. Seine Frau hat sich immer eine Erdbestattung mit Blumenkranz und ein Holzkreuz als Grabschmuck gewünscht. Herr Alder weiss jedoch nicht, wie er das Begräbnis finanzieren soll. Er möchte seiner Frau diesen letzten Wunsch aber unbedingt erfüllen.

Frage

Welche durch den Brand entstandenen Kosten übernimmt die Opferhilfe, welche fallen in die Zuständigkeit der Sozialhilfe?

Grundlagen

Aufgrund des Opferhilfegesetzes erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes (Straftaten gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität sowie gegen die Freiheit) in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Opfer). Auch der Ehegatte eines Opfers hat Anspruch auf bestimmte Hilfeleistungen. Zweck der Opferhilfe ist es, die Folgen einer Straftat möglichst zu beseitigen oder auszugleichen. Die Opferhilfe basiert auf drei Säulen:

  • Unentgeltliche Beratung durch eine Opferberatungsstelle; Vermittlung von medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller und juristischer Hilfe,
  • Finanzielle Leistungen: Soforthilfe, Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, Entschädigung und Genugtuung,
  • Schutz und Wahrung der Rechte im laufenden Strafverfahren.

Zur Klärung der Zuständigkeit von Opferhilfe und Sozialhilfe dient das Grundlagenpapier «Opferhilfe und Sozialhilfe». Es gelten folgende Faustregeln:

  • Leistungen der Opferhilfe gehen den Sozialhilfeleistungen grundsätzlich vor, wenn dem Opfer dadurch der Gang zum Sozialamt erspart werden kann.
  • Bezieht das Opfer schon vor der Straftat Sozialhilfe, wird die Grundversorgung (insb. Grundbedarf und Wohnkosten) weiterhin von der Sozialhilfe erbracht. Dies, weil das Opfer bereits vorher auf finanzielle Hilfe zur Existenzsicherung angewiesen war und dies nicht erst wegen der Stratftat der Fall ist. Die Opferhilfe übernimmt diejenigen Kosten, die eine unmittelbare Folge der Straftat sind (z.B. nicht gedeckte Behandlungskosten, Anwaltskosten für das Strafverfahren).

Die verstorbene Person hat im Rahmen ihres Rechts auf Achtung der Menschenwürde Anspruch auf ein schickliches Begräbnis,insbesondere auch dann, wenn sie mittellos gestorben ist.

Antwort

Frau Alder ist Opfer einer Straftat geworden; Herr Alder als Ehegatte hat ebenfalls Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe. Er ist durch den Sozialdienst darauf aufmerksam zu machen, dass er eine Opferberatungsstelle aufsuchen und dort ein entsprechendes Gesuch stellen kann.

Da Herr Alder bereits vor dem Brand sozialhilferechtlich unterstützt wurde, erhält er die Wohnkosten und die materielle Grundsicherung weiterhin über die Sozialhilfe. Die von seiner Krankenkasse nicht übernommene psychologische Beratung übernimmt die Opferhilfe; sie hilft ihm auch bei der Suche nach einem Psychologen. Ebenso vermittelt sie ihm anwaltlichen Beistand, der seine Interessen gegenüber Herrn Rossi verteidigen kann.

Die Begräbniskosten können nicht von die Sozialhilfe getragen werden, weil diese nicht der Existenzsicherung dienen. Allerdings kann die Opferhilfe die Kosten für ein schickliches Begräbnis bevorschussen. Im Regelfall kann bei der Einwohnergemeinde ein Gesuch für ein kostenloses Begräbnis oder eine entsprechende Kostenübernahme gestellt werden.

Betreffend die Anschaffung von Kleidern und Hygienegegenständen haben sich Sozialamt und Opferhilfestelle abzusprechen, wer den Vorschuss ausrichtet. Datenschutz und Amtsgeheimnis sollen dabei so gehandhabt werden, dass eine zielführende Zusammenarbeit nicht verhindert wird. Die anwaltliche Vertretung von Herrn Alder hat diese Auslagen im Rahmen der Ansprüche gegenüber den Hausrat-und Haftpflichtversicherungen geltend zu machen. Ebenso koordinieren Sozialamt und Opferhilfestelle, wer Herrn Alder darin unterstützt, innert nützlicher Frist wieder eine eigene Wohnung zu finden.

Autorin: Claudia Hänzi, SKOS-Kommission Richtlinien und Praxis

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